Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

404 G. Vergeltungsmaßregeln. 
*VI. Zur Frage eines Forderungsausgleichs gegenüber dem feindlichen Au 
der Anmeldung deutscher Forderungen gegen das Ausland. 
*VII. Anmeldung und Sperre feindlichen Vermögens im Inland. 
Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen feindlichen Ve 
mögens von Angehörigen feindlicher Staaten, vom 7. Oktober 1915 (RGBl ** 
Hierzu: 633). 
1. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Vorschriften über die A 
meldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen a#nn- 
licher Staaten, vom 10. Oktober 1915 (REl. 653). " 
2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ausnahmen von der 
feindlichen Vermögens, vom 21. Oktober 1915 (RGBl. 707). 
*VIII. 1. Bekanntmachung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsan 
vom 1. Juli 1915 (Rl. 414). 
2. Bestimmungen des Reichskanzlers zur Ausführung dieser Verordnung vom 
2. Juli 1915 (RGl. 417). « 
IX. Behandlung feindlicher Zollgüter. 
Bekanntmachung, betreffend die Behandlung feindlicher Zollgüter, vom 15. Ottober 
1914 (RBl. 438). 
X. Ein= und Durchfuhrverbote für Erzeugnisse feindlicher Länder. 
1. Bekanntmachung, betreffend Ein= und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlichet 
Länder, vom 11. Februar 1915 (RGBl. 93). 
2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ein- und Durchfuhr von Er- 
zeugnissen feindlicher Länder, vom 12. Februar 1915 (RGl. 93). 
slande und 
Sperre 
gehöriger, 
I. Uberwachung ausländischer Unternehmungen. 
1. Bekanntmachung, betreffend die Überwachung ausländischer 
Unternehmungen. Vom 4. September 1914. (R#l. 397.) 
Wortlaut in Bd. 1, 869. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 1, 871. 
Waldecker, Überwachung und Zwangsverwaltung feindlicher Unternehmungen in 
England, Frankreich und Deutschland. RuW. 15 141. — Wassermann-Erlanger, 
Die Kriegsgesetze privatrechtlichen Inhalts (2) 332. 
§ 1. 
Anordnung der Überwachung. 
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 871.) 
II. Gegenstand der Überwachung. 
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 1, 871, 872.) 
7. Waldecker, Recht u. Wirtsch. 15 142. 
a) Vom feindlichen Ausland aus geleitet. Hierher wird nicht sowohl die m. 
ländische Zweigniederlassung der ausländischen Firma zu rechnen sein, als auch die von 
dem in London wohnenden Engländer von dort aus geleitete selbständige inländische Firmo, 
ferner solche Unternehmungen, die äußerlich in jeder Hinsicht durchaus „inländische“ Unter- 
nehmungen sind, aber tatsächlich unmittelbar vom Ausland aus Direktive und Initiative 
empfangen wie etwa die als selbständige Gesellschaft gegründete Filiale. 
b) Vom feindlichen Ausland aus beaufsichtigt. Das sind solche Untern 
mungen, deren Aufsichtsrat ganz oder zum entscheidenden Teil aus Angehörigen 
feindlichen Auslands besteht, oder die unter der Kontrolle eines ausländischen 
stehen oder deren Organisation in sonstiger Weise erkennen läßt, daß eine Beaufsichtiguns 
durch das feindliche Ausland stattfindet. 
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