404 G. Vergeltungsmaßregeln.
*VI. Zur Frage eines Forderungsausgleichs gegenüber dem feindlichen Au
der Anmeldung deutscher Forderungen gegen das Ausland.
*VII. Anmeldung und Sperre feindlichen Vermögens im Inland.
Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen feindlichen Ve
mögens von Angehörigen feindlicher Staaten, vom 7. Oktober 1915 (RGBl **
Hierzu: 633).
1. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Vorschriften über die A
meldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen a#nn-
licher Staaten, vom 10. Oktober 1915 (REl. 653). "
2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ausnahmen von der
feindlichen Vermögens, vom 21. Oktober 1915 (RGBl. 707).
*VIII. 1. Bekanntmachung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsan
vom 1. Juli 1915 (Rl. 414).
2. Bestimmungen des Reichskanzlers zur Ausführung dieser Verordnung vom
2. Juli 1915 (RGl. 417). «
IX. Behandlung feindlicher Zollgüter.
Bekanntmachung, betreffend die Behandlung feindlicher Zollgüter, vom 15. Ottober
1914 (RBl. 438).
X. Ein= und Durchfuhrverbote für Erzeugnisse feindlicher Länder.
1. Bekanntmachung, betreffend Ein= und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlichet
Länder, vom 11. Februar 1915 (RGBl. 93).
2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ein- und Durchfuhr von Er-
zeugnissen feindlicher Länder, vom 12. Februar 1915 (RGl. 93).
slande und
Sperre
gehöriger,
I. Uberwachung ausländischer Unternehmungen.
1. Bekanntmachung, betreffend die Überwachung ausländischer
Unternehmungen. Vom 4. September 1914. (R#l. 397.)
Wortlaut in Bd. 1, 869.
Literatur.
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 1, 871.
Waldecker, Überwachung und Zwangsverwaltung feindlicher Unternehmungen in
England, Frankreich und Deutschland. RuW. 15 141. — Wassermann-Erlanger,
Die Kriegsgesetze privatrechtlichen Inhalts (2) 332.
§ 1.
Anordnung der Überwachung.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 871.)
II. Gegenstand der Überwachung.
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 1, 871, 872.)
7. Waldecker, Recht u. Wirtsch. 15 142.
a) Vom feindlichen Ausland aus geleitet. Hierher wird nicht sowohl die m.
ländische Zweigniederlassung der ausländischen Firma zu rechnen sein, als auch die von
dem in London wohnenden Engländer von dort aus geleitete selbständige inländische Firmo,
ferner solche Unternehmungen, die äußerlich in jeder Hinsicht durchaus „inländische“ Unter-
nehmungen sind, aber tatsächlich unmittelbar vom Ausland aus Direktive und Initiative
empfangen wie etwa die als selbständige Gesellschaft gegründete Filiale.
b) Vom feindlichen Ausland aus beaufsichtigt. Das sind solche Untern
mungen, deren Aufsichtsrat ganz oder zum entscheidenden Teil aus Angehörigen
feindlichen Auslands besteht, oder die unter der Kontrolle eines ausländischen
stehen oder deren Organisation in sonstiger Weise erkennen läßt, daß eine Beaufsichtiguns
durch das feindliche Ausland stattfindet.
neh-