Bek., betr. d. zwangsw. Verwaltung franz. Unternehmungen v. 26. Novbr. 1914. § 2. 407
6. DJZ. 15 701, LeipzZ. 15 1534 (Colmar). Ein Anspruch des Unternehmers
egen den Zwangsverwalter auf Auszahlung der Mieten besteht nicht und kann dem-
gemäß auch nicht gepfändet werden. Der Zwangsverwalter ist nicht Schuldner des
Unternehmers, er hat die Mieten wie ein gesetzlicher Vertreter eingezogen. Gepfändet
fann nur werden die Forderung des Schuldners an die Reichsbank auf Auszahlung und
etwa die Forderung des Schuldners gegen den Zwangsverwalter auf Auszahlung der
nach Aufhebung der Verwaltung in seinen Händen befindlichen Überschüsse.
7. RG. II, DJZ. 15 1229, Recht 15 619 Nr. 1181, Sächs A. 16 22, Leipz . 16 47,
AW. 16 140. Ist der Verwalter eines französischen Unternehmens für
Wechselklagen passiv legitimiert? Gegenstand der angeordneten zwangs-
weisen Verwaltung ist die gesamte von ihr betroffene Unternehmung, ein Güter-
komplex als ein Inbegriff von Rechten und Pflichten ohne Rücksicht auf den Sitz
der Unternehmung, naturgemäß aber in der Beschränkung, daß der betr. Komplex der
inländischen Herrschaft tatsächlich unterliege. Bezüglich dieses Komplexes ist der bestellte
Verwalter während der Dauer der Verwaltung zu allen Rechtshandlungen befugt, und
zwar allein und unter Ausschluß jedes anderen (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3). Dieser Befugnis
muß notwendig die Pflicht zur Vertretung gegenüberstehen. Wenn nach § 2, Abs. 1, § 3
auch eine Auflösung von Unternehmungen in Frage kommen kann, so gehört zu alledem
notwendig, daß der Verwalter auch die Schuldverbindlichkeiten zu berücksichtigen und zu
tiigen habe. Nur dann kann auch der Vorschrift des § 5 Abs. 2 genügt werden, daß sich
ergebende Uberschüsse zu verteilen seien. Endlich handelt es sich bei der Zwangsverwaltung
um eine Vergeltungsmaßregel. Frankreich wie England haben jeden Geschäftsverkehr
mit Deutschland verboten, insbesondere jede Zahlung an Deutschland unter hohe Strafe
gestellt. Befriedigung inländischer Gläubiger seitens der Schuldner aus feindlichem Aus-
land ist demnach nicht zu erwarten, sie müssen sich demgemäß zur Verhütung von Schaden
an das inländische Vermögen der ausländischen Schuldner halten können.
8. Mock, DJZ. 15 1220. Die Zwangsvollstreckung in die der Zwangsverwaltung
unterstellten Vermögensstücke ist auf Grund eines auf den Namen des ausländischen
Schuldners allein gestellten vollstreckbaren Schuldtitels nur zulässig, falls die politische
Zwangsverwaltung erst nach Erlangung des Titels eingeleitet wurde; im übrigen nur
dann möglich, wenn entweder der Zwangsverwalter in den Rechtsstreit mit dem Schuldner
hereingezogen oder gegen ihn nach Erledigung des Prozesses ein besonderer Schuldtitel
erwirkt wurde.
9. Verordnung des Reichskanzlers vom 5. Juli 1915, Säch's A. 15 314.
Die Frage, ob Zahlungen an inländische Gläubiger aus den Bankguthaben oder sonstigen
Vermögen feindlicher Staatsangehöriger zulässig sind, wird in allen den Fällen zu bejahen
sein, wo nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalls mit einer Weiterführung
der gezahlten Beträge nach dem feindlichen Ausland gerechnet werden muß und somit
das Verbot der mittelbaren Zahlung gemäß § 1 V. vom 30. September 1914 /Bd. 1, 887)
und der Bek. vom 20. Oktober Bd. 1, 904] und 19. November /Bd. 1, 9071 Platz gre ift.
Wo besondere Anhaltspunkte hierfür nicht vorliegen, dürfte bei Zahlung an einen deutschen
Gläubiger im Inland ein Verstoß gegen die Zahlungsverbote nicht in Frage kommen.
Onb die Zahlung an einen Deutschen, der den einem feindlichen Ausländer zu-
stehenden Anspruch während des Krieges erworben hat, ohne besondere Genehmigung
gemäß §7 V. vom 30. September 1914 als erlaubt anzusehen ist, wird dahingestellt bleiben
können. Jedenfalls wird in diesem Falle besondere Vorsicht geboten und die Berufung
auf die Stundung nach § 2 V. vom 30. September 1914 regelmäßig am Platze sein.
Esist zwar erwünscht, daß das im Inland befindliche feindliche Vermögen an den
Siellen, wo es sich befindet, festgehalten werde, jedoch nicht auf Kosten und zum Nachteil
der Befriedigung berechtigter deutscher Gläubigerinteressen.
Dieser Grundsatz wird auch für ein unter zwangsweiser Verwaltung
Sanes feindliches Vermögen zu gelten haben. Wenngleich die Festhaltung dieses
eimögens zu Kompensationszwecken grundsätzlich geboten erscheint, so soll diese doch in
ilem Falle unter Benachteiligung berechtigter deutscher Privatinteressen und unter