Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

12 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
handelsrechtlichen Gesellschaften, insbesondere die Gesellschaften m. b. H. Anwendung 
findet (KG# J. 23, A. 105), und der auch für das Liquidationsverfahren Geltung hat (5 48 
Abs. 2 BG.), eine geeignete Handhabe, die Bestellung eines neuen Vertreters oder Li- 
quidators zu veranlassen. 
es. JW. 15 665/66 (LG. Leipzig, K. f. H.). 38 2, 3 KTSch G. beziehen sich nur 
auf natürliche, nicht auf juristische Personen, wie namentlich aus § 9 Ges. hervorgeht. 
Für juristische Personen, insbesondere für G. m. b. H., liegt ein derartiges Schutzbedürf- 
nis auch nicht vor, da bei solchen durch § 29 BGB. geholfen werden kann. 
82. JW. 15 666 (Patentamt). Die Frage, ob das Gesetz nur auf physische 
Personen oder auch auf juristische Personen anzuwenden sei, ist zwar bestritten. 
Die Nichtigkeitsabteilung hält aber die erste Auffassung für die richtigere. Nach der 
Überschrift und der Fassung der §§# 2 und 9 des Gesetzes können unter Kriegsteilnehmern 
nur physische Personen verstanden werden. Eine sinngemäße Anwendung auf juristische 
Personen kann nicht in Betracht kommen, da der Gesetzgeber eine ausdehnende Vorschrift 
sonst zweifellos in das Gesetz mitausgenommen hätte. Tatsächlich liegt auch ein Bedürf- 
nis für die Ausdehnung des Schutzes auf juristische Personen nicht vor, weil für diese 
jederzeit andere Vertreter bestellt werden können und sie daher durch die Einberufung 
ihrer gesetzlichen Vertreter nicht in gleicher Weise betroffen werden, wie physische Per- 
sonen (vgl. auch Güthe, Die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 4. August 1914 in 
ihrer praktischen Bedeutung im JImM l. 1914, 743 und die dort angeführte Literatur). 
. Württ J. 27 31, R. 15 286 (Stuttgart). Es kann unentschieden bleiben, ob 
die 3§ 2, 3 und 9 KTchG. auf juristische Personen und insbesondere auf Gesellschaften 
m. b. H.; deren gesetzliche Vertreter kriegsbehindert sind, keine entsprechende Anwendung 
finden können. Keinesfalls ist die entsprechende Anwendung gerechtfertigt, wenn die 
juristische Person einen Vertreter hat, der ihre Rechte im Prozeß wahrnehmen kann. 
3. Die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die 
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und dernichtrechtsfähige Verein. 
a) Wird das Verfahren unterbrochen, wenn sämtliche Gesellschafter 
(Mitglieder) Kriegsteilnehmer sind? 
G. Bejahend (Erläuterung aa bis # in Bd. 1, 46, 47). 
Al. OLG. 30 363 (Karlsruhe I). Aussetzung des Prozeßverfahrens, wenn sämt- 
liche Mitglieder eines verklagten nicht rechtsfähigen Vereins im Felde stehen. Das LG. 
behandelt den vorliegenden Fall nicht anders, als wenn eine juristische Person verklagt 
wäre, und lehnt die Aussetzung ab. Dieser Auffassung war jedoch, wenigstens hier, woa 
alle Mitglieder des Vereins mit Einschluß des Vorstandes im Felde stehen, nicht beizu- 
treten. Der § 50 Abs. 2 Z PO. enthält lediglich eine prozessuale Zweckmäßigkeitsvor- 
schrift; es soll die Einklagung von Ansprüchen gegen einen nicht rechtsfähigen Verein, die 
schon wegen der manchmal sehr großen Zahl der Mitglieder auf praktische Schwierigkeiten 
stoßen kann, mit Hilfe einer Fiktion erleichtert werden, indem nämlich der Verein in dem 
Rechtsstreite als rechtsfähiger Verein angesehen wird. Diese wesentlich den Interessen 
des Klägers gerecht werdende Bestimmung soll aber offenbar nicht zur Benachteiligung 
des nicht rechtsfähigen Vereins führen. Sie läge jedoch vor, wenn die Wohltat der §88 2, 
3 Abs. 2 KToch G. einem nicht rechtsfähigen Verein, dessen Mitglieder und Organe samt 
und sonders im Felde stehen, nicht zuteil werden würde. Jene Fiktion muß deshalb 
wenigstens bei der hier gegebenen Sachlage gegenüber dem Kriegsgesetz, das den tun- 
lichsten Schutz der an der Wahrnehmung ihrer Rechte verhinderten Kriegsteilnehmer 
gegen prozessuale Nachteile bezweckt, zurücktreten, so daß wieder von der wirklichen Rechts- 
lage, daß nämlich natürliche Personen verklagt sind, auszugehen ist. 
Kccc. LeipzZ 15 1114 (Dresden III). Dem Falle, in dem kein berechtigter Gesell- 
schafter zurückbleibt, ist es für die Aussetzungsfrage gleichzustellen, wenn über die Ver- 
tretungsberechtigung des Zurückbleibenden erhebliche Zweifel bestehen, die nicht alsbald 
und einwandfrei aufzuklären sind.
	        
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