Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

408 G. Vergeltungsmaßregeln. 
Vorenthaltung der Befriedigung deutscher Rechtsansprüche durchgeführt werden. # 
Gegenteil bildet, ähnlich wie für die Aufsichtsperson, auch für den wande 
verwalter die Berücksichtigung berechtigter deutscher Privatinteressen 96 
wichtige Aufgabe. Er wird für die Sicherung der Ansprüche und Interessen deusscher 
Beteiligter, deutscher Gläubiger und Angestellter des Unternehmens Sorge tragen missen 
und fällige Ansprüche zu befriedigen haben. Auch im übrigen wird die Berücksichti. 
gung und Wahrung schutzwürdiger deutscher Privatinteressen aller Art 
Aufgabe des Zwangsverwalters sein. 
10. DJ. 16 146, ElsLoth JZ. 15 401 (Colmar). Gehört das Grundstück einer Erben- 
gemeinschaft, die aus Inländern und Ausländern besteht, so ist der Zwangsverwalter 
nicht befugt, namens der ausländischen Erben gegen die inländischen Erben den Antrag 
auf Auseinandersetzung zu stellen. 
II. Fortführung des Unternehmens (zu vgl. Bd. 1, 884). 
Darf der Verwalter das Unternehmen schädigen? 
1. Bejahend. 
a) Rehm a. a. O. 1126. Die Zwangsverwaltung darf so geführt werden, daß der 
Gegner veranlaßt wird, die unbillige oder unrechtliche Behandlung der deutschen Unter- 
nehmen abzustellen. Darin liegt: soweit als für den Zweck notwendig, ist das Schädigen 
des feindlichen Privatunternehmens erlaubt. Trotzdem es für ihn fremdes Vermögen, 
darf es der Zwangsverwalter schädigen, weil es Vergeltungsgegenstand ist. Diesen Ge- 
danken bestätigt auch die BRVO. über die kriegsrechtliche Zwangsverwaltung ausdrücklich. 
Sie ist, wie sie selbst sagt, erlassen auf Grund des Ges. über Ermächtigung des B. zu 
gesetzlichen Maßnahmen, die zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen notwendig sind. 
Zweck der VO. und damit jeder Zwangsverwaltung, die auf Grund ihrer Bestimmungen 
im Vergeltungswege verhängt wird, ist deshalb, der wirtschaftlichen Schädigung abzu- 
helfen, denen deutsche Geschäfte im feindlichen Auslande durch staatliche Zwangsver- 
waltung ausgesetzt sind. Demgemäß ist Aufgabe der kriegsrechtlichen Verwal- 
tungen in Deutschland, die ihnen unterstellten Geschäfte zu schädigen, 
um die feindlichen Staaten zum Aufheben der Beschlagnahme deutschen 
Vermögens zu veranlassen. Durch pflegliche Maßnahmen wird dies nicht erreicht. 
b) Rehm a. a. O. 1126. Durch die Vorschrift, daß die Überschüsse bei der 
Reichsbank hinterlegt werden müssen, bringt die V. den Schädigungsgedanken unmittelbar 
zum Ausdruck, denn die Reichsbank ist im Gegensatz zu allen anderen Banken diejenige, 
die hinterlegtes Geld nicht verzinst. 
c) Rehm a. a. O. 1126. Der Zwangsverwalter darf nicht willkürlich schädigen. 
Er darf nur schädigen im Rahmen des Vergeltungszwecks. Außerdem ist zu beachten, daß 
je pfleglicher der Zwangsverwalter das ihm unterstellte Gut behandelt,je besser das Pfand 
des Reiches ist. Das öffentliche Interesse, das Sicherheitsinteresse, verbietet übertriebene 
Schädigung. Auf der anderen Seite wird damit die Zwangsverwaltung nicht zu einer 
staatlichen Bereicherungs-, zu einer fiskalischen Einrichtung. Nicht um das Reich zu be- 
reichern, sondern nur um ihm Schadensersatz zu sichern, wird pfleglich verwaltet. 
2. Verneinend. 
a) Norddeutsche Allg. Ztg. vom 2. Oktober 1915, Nr. 273, 2. Ausg. ## Für die 
Sequester der feindlichen Vermögen gilt der selbstverständliche Grundsatz, daß sic ver- 
fügbare Bestände der beaufsichtigten Betriebe unter Wahrung der Interessen der abwesen- 
den Eigentümer zu verwalten haben.“ 
b) Hachenburg, IW. 15 1039. Der von Rehm, LeipzB. 15 1127, aufgestellte 
Satz: „Nicht pflegen, sondern schädigen ist das oberste Prinzip der Zwangsverwaltung , 
dürfte dem Geiste des deutschen Gesetzes nicht entsprechen. Rehm mildert diese Regel 
auch durch die nähere Auslegung des Begriffs der Schädigung. Trotzdem sind solche Priu- 
zipien gefährlich. Sie werden leicht mißverstanden. Der Zwangsverwalter ist verfügung. 
berechtigt unter Ausschluß des Geschäftsinhabers. Er hat die Verwaltung im öffentlichn 
Interesse zu führen. Eine Schädigung liegt nicht in seinem Auftrage.
	        
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