Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bel. betr. die zwangsw. Verwaltung französ. Unternehmungen v. 26. Novbr. 1914. 409 
III. Rechtsstellung des Unternehmers. 
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 1, 885). 
4. Mock, DIZ. 15 1219. Dem Inhaber eines unter Zwangsverwaltung gestellten 
Unternehmens ist die Befugnis zu Rechtshandlungen für das Unternehmen entzogen. 
Er kann also auch nicht, sei es durch tätige Führung eines Rechtsstreites, sei es durch Aus- 
bleiben auf ergangene Ladung, welches die Annahme des Zugeständnisses der Klagetat- 
sachen begründet, mit Wirkung auf das Unternehmen, solange dieses der Zwangsverwaltung 
unterworfen ist, Recht nehmen. Die Verurteilung des Schuldners kann die Haftung seiner 
Grundstücke für die Urteilsschuld während der Dauer der Zwangsverwaltung daher nicht 
begründen. Zur Zwangsvollstreckung gegen ihn in das der Zwangsverwaltung unterstellte 
Vermögen bedarf es vielmehr eines besonderen Schuldtitels gegen den Zwangsverwalter, 
der im vorliegenden Falle nach den allgemeinen prozeßrechtlichen Vorschriften, unter der 
Voraussetzung, daß der Anspruch nach materiellem Rechte gegen K uneingeschränkt zu 
Recht besteht, also etwa durch Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu erwirken 
wäre (vgl. auch § 794 Abs. 2 3PO.); ebenso ElsLoth JIZ. 15 393 (Colmar). 
5. Schreiber, Die Zahlungspflicht gegenüber feindlichen Unternehmungen. 
HessRspr. 15 118. Das hessische Ministerium hat entschieden, daß, soweit eine aus- 
ländische Firma unmittelbar vom Ausland aus, also nicht durch Vermittlung einer im 
Inland befindlichen Agentur oder Niederlassung, sich im Inland gewerblich betätigt hat, 
die hieraus entstandenen Geschäfte nicht dem Einfluß des Zwangsverwalters unterliegen. 
Der Zwangsverwalter kann also auch hier nicht fordern, daß an ihn bezahlt wird. Für diese 
Fälle kommen vielmehr lediglich die Zahlungsverbote in Betracht, die durch die Ver- 
ordnungen vom 30. September, 20. Oktober und 19. November 1914 gegen England, 
Frankreich und Rußland erlassen worden sind. Der deutsche Schuldner braucht also hier 
weder an den deutschen Zwangsverwalter, noch an seinen Gläubiger direkt zu zahlen. 
Im übrigen aber ist es gleichgültig, in welchem Bundesstaat der Schuldner wohnt, 
der mit einer in Deutschland unter Zwangsverwaltung gestellten Geschäftsniederlassung 
ein Geschäft abgeschlossen hatte. Er muß vielmehr unter allen Umständen an den Zwangs- 
verwalter dieser Geschäftsniederlassung Zahlung leisten, einerlei, welcher Bundesstaat 
die Zwangsverwaltung angeordnet hat, denn die Zwangsverwaltungen werden auf Grund 
der von dem Bundesrat oder dem Reichskanzler für das ganze Reichsgebiet mit der 
Wirkung eines Reichsgesetzes erlassenen Bekanntmachungen angeordnet. Die an der zu- 
ständigen Stelle eines Bundesstaates angeordnete Zwangsverwaltung hat daher auch 
außerhalb der Grenzen dieses Bundesstaates und demgemäß auch gegenüber den außerhalb 
dieses Bundesstaates wohnenden Schuldnern volle Wirksamkeit. 
(Abschnitt IV in Bd. 1, 885, 886.) 
V. Das Derhältnis der politischen zur gerichtlichen Swangsverwaltung. 
1. ElsLoth IZ. 15 210, DJZ. 15 702 (Colmar). Der politische Zwangsverwalter 
hat zwar dem äußeren Anschein nach eine Stellung, wie sie ähnlich dem Zwangsverwalter 
in gerichtlichen Zwangsverwaltungsverfahren, dem Konkurs= oder Nachlaßverwalter zu- 
kommt lebenso ElsLoth J Z. 15 393 (Colmar)]. Allein dem inneren Wesen nach ist seine 
Stellung von derjenigen dieses Verwalters völlig verschieden. Zweck der gerichtlichen 
Zwangsverwaltung, der Konkurs= und Nachlaßverwaltung ist die Sonderbefriedigung 
bestimmter Gläubiger aus den Nutzungen oder dem Bestand einzelner Vermögensteile 
oder einer Vermögens= oder Nachlaßmasse. Die politische Zwangsverwaltung dagegen 
bezweckt nicht die Verwertung der ausländischen Vermögenswerte zur Befriedigung der 
aabrce von Privatpersonen oder des Staates, sondern die Zurückhaltung der auslän- 
* Vermögenswerte im Inland, und auch nur für die Dauer des Krieges. Sie hat 
en Rechten inländischer Gläubiger zurückzutreten. Ein Eingreifen der politischen 
ngsverwaltung in die Rechte inländischer Dritter würde zudem das eigentümliche, 
m Wesen der Verordnung widersprechende und unannehmbare Ergebnis zeitigen, daß
	        
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