410 G. Vergeltungsmaßregeln.
die Angehörigen des feindlichen Auslandes, über deren inländisches Vermögen die Zwanas
verwaltung eingeleitet ist, und gegen die während der Dauer des Krieges Zwangsben "
streckungen nicht durchgeführt werden könnten, besser gestellt sein würden, wie sogar al
inländischen Kriegsteilnehmer. Denn selbst gegen diese bleiben auch während des Krie 7“
Konkurseröffnungen und gerichtliche Zwangsverwaltungen gemäß § 7 KTSchG bes
lässig. Es muß somit die Durchführung der Zwangsvollstreckung inländische
Gläubiger auch in die einer politischen Zwangsverwaltung unterstellte .
Vermögensstücke eines feindlichen Ausländers als zulässig erachtet werden
2. Mock, DJZ. 15 701. Im Falle des Zusammentreffens politischer und gericht.
licher Zwangsverwaltung empfiehlt es sich, wenn nicht besondere Bedenken bestehen
den staatlichen Verwalter auch zum gerichtlichen Verwalter zu bestellen. In diesem Sinne
hat denn auch eine Allg. Vfg. des OLG Pr. in Colmar an die reichsländischen Amtsgerichte
vom 25. März 1915 Anordnung getroffen.
3. DJZ. 15 701 (LG. Straßburg). Während der Dauer einer politischen Zwangs.
verwaltung kann eine gerichtliche Zwangsverwaltung nicht angeordnet werden.
4. Recht 15 411 Nr. 774 (LG. Dresden). Der Kriegsverwalter übt nur die auf ihn
übergegangene Verfügungsmacht des Inhabers (Eigentümers) aus, vertritt ihn also auch
in seiner Stellung als Vollstreckungsschuldner wie als Bekl. in Rechtsstreitigkeiten in bezug
auf den Gegenstand seiner Verwaltung. Den Staatsorganen der Rechtspflege wie dem
Zwangsverwalter gegenüber ist er auf die Rechtsbehelfe des Inhabers beschränkt. Nur
soweit sie nicht eingreifen, ist er frei. So kann er ein Grundstück vermieten, solange es der
Zwangsverwalter nicht getan hat. Die Verwaltung der Mieten geht dann auf diesen über.
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Strafbestimmung (zu vgl. Bd. 1, 886).
Leipz. 16 181 (Colmar). Das Verbot, einer angeordneten Zwangsverwaltung
Gegenstände zu entziehen, kann die Wirksamkeit einer bereits vor Anordnung der Zwangs-
verwaltung geschehenen ernsthaft gewollten Erbeinsetzung (zugunsten eines Deutschen)
nicht berühren.
2. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften
über die zwangsweise Verwaltung ansländischer Unter-
nehmungen. Vom 10. Februar 1916. (RNGl. 89.)
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1. Der § 7 der Verordnung, betreffend die zwangsweise Ver-
waltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 487) wird dahin ergänzt, daß einem Unternehmen im Sinne der Verordnung
außer der Niederlassung eines Unternehmens und Grundstücken auch Vermögens-
werte, die zu einem Unternehmen gehören, sowie Nachlaßmassen gleichstehen.
Aus besonderen Gründen können im Wege der Vergeltung mit Zustimmung
des Reichskanzlers auch sonstige Vermögenswerte, wenn sie französischen oder
auf Grund des § 9 der Verordnung gleichgestellten Staatsangehörigen zustehen,
zwangsweise unter Verwaltung gestellt werden. ç .
Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
III. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnungen
über die Uberwachung und zwangsweise Verwaltung ausländ-
scher Unternehmungen. Vom 24. Juni 1915. (RGBl. 351
Wortlaut in Bd. 1, 940.