Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

412 G. Vergeltungsmaßregeln. 
II. Sahlungsleistung 1 895, II 415. 1. Allgemeines I1 806. 
1. Begriff der Sahlung 1 895, II 445. 2. Geld 1 806. 
2. Bare Sahlung 1 895. 5. Wertpapiere I 896. 
5. Sahlung in wWechseln und Schecks I 805. IV. Derboten ist die Sahlung und die abführu 
A. Sahlung durch Uberweisung 1 806, II dl5. oder Aberweisung. — Kicht verboten lP ng 
5. Zahlung in sonstiger Weise J 896. . Die Annahme I 897. ind: 
Die Geldausgabe 1 892. 
. Bloße Sicherungen 1 897. 
Die Arrestpfändung 1 897. 
IIIIIII 897 
pie Abschließung neuer Verträge und 
a) Gehört hierher auch die bingabe an 
Sahlungsstattd? 1 806. 
a#. Bejahend 1 806. 
§. Derneinend 1 806. 
b) Gehört die Abtretung hierherd I1 806. 
cim eP SCOl M — 
a. Bejahend I1 806. Erfüllung durch Warenlieferung I 202 di 
8. Verneinend I 896. V. Sind verbotene Sahlungen usw. nichtig? 5 
c) Gehört die Aufrechnung hierberd 1 896. 1. Zejahend 1 897. 99. 
a. Zejahend 1 806. 2. Derneinend I 897. 
&. Verneinend 1 896. VI. Ist die Rückford erung statthaft? 1 80#. 
III. Abführung und Abweifung von Geld und VII. Ausnahmen von dem Verbot lI 80or. 
Wertpapieren I 896. 
  
(Abschnitt I, 1 bis 3 in Bd. 1, 893, 894.) 
I. 4. Verboten ist auch die mittelbare Zahlung, Abführung oder 
Uberweisung in das Verbotsgebiet. 
(Unterabschnitt a in Bd. 1, 894.) 
b) Ist auch die Leistung an den deutschen Agenten verboten, der im 
Auftrag im Verbotgebiet ansässiger Gläubiger Forderungen einzieht? 
(Erläuterung a, 6 in Bd. 1, 894.) 
7. Wassermann-Erlanger a. a. O. 313. Es kommt darauf an, ob im Einzelfall zu 
vermuten ist, daß die Zahlung nach dem feindlichen Auslande gelangen werde. 
(Unterabschnitt c in Bd. 1, 894.) 
d) Liegt eine mittelbare Zahlung vor? (Erläuterung a,6 in Bd. 1, 895). 
. Bescheid des Reichsjustizamtes vom 9. Juni 1915, JW. 15 728. „Auf die Ein- 
gabe erwidere ich ergebenst, daß Schuldner einer in England ansässigen Firma an einen 
deutschen Gläubiger der Firma, welcher einen Pfändungs= und Überweisungsbeschluß 
erwirkt hat, nach diesseitiger Auffassung auch ohne besondere Erlaubnis des Reichskanzlers 
Zahlung leisten dürfen. Eine Ubertretung des Zahlungsverbots könnte bei solchen Zah- 
lungen in Frage kommen, wenn der Drittschuldner Grund zu der Annahme hat, daß durch 
das eingeleitete Pfändungsverfahren in verschleierter Form Geld zur Abführung an den 
englischen Gläubiger nach England eingezogen werden soll .“; ebenso Gießel, Leipzz. 
15 1603. Hierzu OL. Augsburg das. 1602, wonach in dem Bescheid dem Pfändungs- 
pfandgläubiger ein Recht auf Zahlung nicht eingeräumt werde. 
5. Erlaß des preußischen Handelsministers an die Handelsvertre- 
tungen vom 6. August 1915, JW. 15 1036. „Die Verordnungen betreffend Zahlungs- 
verbot gegen England, Frankreich und Rußland verbieten ganz allgemein jede auch nur 
mittelbare Zahlung, Abführung oder Überweisung nach diesen Ländern sowie nach den 
Kolonien und auswärtigen Besitzungen dieser Länder. Mit dieser Vorschrift erscheint die 
in einigen Handelskreisen vertretene Auffassung nicht vereinbar, daß eine Zahlung an 
eine Firma des neutralen Auslands auch dann erlaubt ist, wenn kein Zweifel darüber 
besteht, daß die neutrale Firma für die aus Frankreich und England bezogenen Waren 
dorthin Zahlung leistet. Die erwähnte Verordnung bietet für eine derartige Auffassung 
des Begriffs der „mittelbaren Zahlung, Abführung oder Überweisung" nach Feindesland 
keinen Anhalt. Sie unterscheidet auch nicht, ob der Abfluß des gezahlten Betrages nach 
dem feindlichen Ausland „sofort" oder erst später, ob er unverändert oder „nach einer 
Umwertung“ im Geschäftsbetrieb der neutralen Firma, ob er ganz oder nur zum Teil 
erfolgt, sowie ob die neutrale Firma für eigene Rechnung die Ware aus dem feindlichen 
Ausland bezieht oder nur als Kommissionär des deutschen Bestellers. Der Umstand, daß 
mit einem Weiterfließen auch nur eines Teiles des gezahlten Preises nach dem
	        
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