Bekanntm. betr. Zahlungsverbot gegen England vom 30. Septbr. 1914. § 2. 413
seindlichen Ausland gerechnet werden muß, genügt, die Zahlung als mittelbare Zahlung
Abführung oder Uberweisung nach dem feindlichen Auslande im Sinne der Verordnung
erscheinen zu lassen. Wenn deutsche Firmen solche Zahlungen vornehmen, so ist das Miß-
brauch, und es wird in allen zur Kenntnis der Behörden gelangenden Fällen von —nicht
ausdrücklich genehmigten — mittelbaren Zahlungen nach dem feindlichen Ausland
im Wege der Strafverfolgung vorgegangen werden. Ausnahmen von dem Zahlungs-
verbot werden bei dem Herrn Reichskanzler (Reichsamt des Innern) häufig nachgesucht,
und die Erlaubnis zur Zahlung ist überall, wo ein besonderes Interesse anzuerkennen war,
dem Gesuchssteller, sei es für einen Einzelfall, sei es allgemein, erteilt worden.“
II. Sahlungsleistung.
1. Begriff der Zahlung (Erläuterung a bis c in Bd. 1, 895).
d) Bescheid des Reichsamts des Innern vom 11. März 1915, JW. 15 566. Auch
Bezüge, welche im feindlichen Ausland sich aufhaltende Reichsdeutsche von inländischen
Versicherungsunternehmungen aus Rentenversicherungen zu fordern haben, dürfen
regelmäßig nicht ausgezahlt werden.
e) Witowski, DJ3Z. 15 1061. Auch die Zahlung der Renten nach der RVO. unter-
liegt dem Zahlungsverbot. An feindliche Ausländer, die sich frei in Deutschland aufhalten,
werden die Renten weiter gezahlt, sofern nicht anzunehmen ist, daß die Zahlung mittelbar
in das Verbotsgebiet gelangt; ebenso OV A. Leipzig nach JW. 15 13074.
(Abschnitt 2, 3 in Bd. 1, 895.)
4. Zahlung durch Überweisung. (8Zu vgl. Bd. 1, 896.)
Wassermann-Erlanger a. a. O. 313. Die gerichtliche Überweisung ist gleichfalls
unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Pfändung auf Grund von vollstreckbaren Titeln,
die auf Zahlung einer Geldsumme lauten.
82.
Stundung — Aufhebung der Verzugsfolgen.
Inhaltsübersicht.
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Der Anspruch bleibt bestehen 1 808.
.Die Stundung I 8098.
I. Gegenstand der Stundung. Die Stundung
betrifft:
à) Bejahend 1 900.
b) Derneinend I 000.
2. Derweigerung der Sahlung an Inländer
1 900.
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a) Schon entstandene oder noch entstehende 5. Geltend machung in der Swangsvollstreckung
vermögensrechtliche Ansprüche 1 1 000.
898. V. Wirkung gegen Rechtsnachf olger 1 000, II410.
b) die dem deutschen Recht unterstehen 1I. Ist der Indossatar als Rechtsnachfolger an-
1 808. zuselten 1 900.
c) Ohne Rücksicht auf die Regelung der
gerichtlichen ZSuständ igkeit 1 808.
a) Bejahend 1 000.
b) Derneinend 1 000.
2. Folgen der Stundung I 898. Mehrfache ZRechtsnachfolge I 900.
III. Die Aufhebung der verzugsfolgen I 800. 5. Der Erwerb eines Erstattungsanspruchs
IV. Geltendmachung und Berücksichtigung der 1 900.
Stundung und Verzugsbeseitigung I 899, I1415. 4. Beweislast 1 90 1.
I. Hat das Gericht die Stundung von Amts VI. erhältnis des 3 2 zu § 11 900.
wegen zu berücksichtigen d 1 899, 11 q15.
(Abschnitt 1 bis III in Bd. 1, 898—899.)
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IV. Geltendmachung und Berücksichtigung der Stundung und Derzugs-
beseitigung.
1. Hat das Gericht die Stundung von Amts wegen zu berücksichtigen?
à) Bejahend zu vgl. Bd. 1, 899.
b) Verneinend (Erläuterung a in Bd. 1, 899).
b) HansG . Bl. 15 276 (Hamburg III). Ob die Voraussetzungen der Bekannt
machungen des Bundesrats vom 30. September und 20. Oktober 1914 den vorliegenden