Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

416 G. Vergeltungsmaßregeln. 
nicht beschränkten angeklagten Gesellschafters E. von den Angestellten der Firma und a 
von dem Gesellschafter F. Folge geleistet werden mußte. Die beiden Gesellschafter hafcruc 
für die Schuld als Gesamtschuldner. Wären aus dem Gesellschaftsvermögen die 1000 5 
gezahlt worden, so hätte der Angeklagte E. die Zahlung zur Tilgung seiner Schuld 
geleistet. Ihm war diese Zahlung und die dadurch bewirkte wirtschaftliche Stärkung des 
feindlichen Auslands verboten. Daran ändert es nichts, daß der Gesellschafter F. von Ohie 
aus die Zahlung seiner Schuld, mit befreiender Wirkung auch für den C., hätte leisten 
können, ohne der Strafvorschrift des § 6 zu unterfallen. 
10. RG IV., Leipz Z. 16 69. Das Heranschaffen der Ware an die Grenze ist ein 
such der nach § 6 Nr. 2 strafbaren Handlung. 
87. 
Einschränkung und Ausdehnung. 
I. Einschränkung. 
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 1, 903, 904.) 
4. Peschke, JW. 15 817. Ausnahmen von der Stundungsvorschrift des #S2 kann 
der Reichskanzler nicht zulassen. Das ist sehr zu bedauern im Interesse der an ausländischen 
Handelsunternehmungen beteiligten Reichsdeutschen, die, ohne ihren ausländischen Wohn. 
sitz aufzugeben, das feindliche Ausland verlassen haben. 
Ver- 
5. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Mietzahlung 
nach dem feindlichen Auslande. Vom 20. Oktober 1915. 
(Reichsanz. Nr. 248.) 
Auf Grund des § 7 der Verordnung vom 30. September 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 421) und der hierzu ergangenen Bekanntmachungen vom 20. Oktober 
und vom 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 443, 479) wird hierdurch die 
Zahlung fälliger Mieten einschließlich der damit verbundenen Mietsteuer nach 
dem feindlichen Ausland genehmigt, soweit nicht an Bargeld, Bankguthaben oder 
sonstigen flüssigen Mitteln ausreichende Deckung im feindlichen Ausland zurück- 
gelassen war. 
II. Ausdehnung. 
(lÜber die Zahlungsverbote gegen Frankreich und Rußland ist zu vgl. Bd. 1, 904—909.) 
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Zahlungsverbot 
gegen Agypten und Französisch-Marokko. Vom 14. Oktober 1915. 
(Rel. 673.) 
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot 
gegen England, vom 30 September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) wird folgendes 
bestimmt: 
| Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung vom 30. September 19s4 
werden im Wege der Vergeltung auch auf das britische Okkupationsgebiet in 
Agypten sowie auf die unter französischem Protektorat stehenden Gebietsteile Ma- 
rokkos für anwendbar erklärt. 
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen: " « 
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht 
(§2 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohn- 
sitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach den 
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder vorher stattgefunden m 
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den gen 
punkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des J 
krafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle.
	        
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