Forderungsausgleich gegenüber dem feindlichen Auslande. 417
Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung,
hinsichtlich der Stafbestimmung des § 6 der Verordnung vom 30. September
1914 jedoch erst mit dem 20. Oktober 1915 in Kreft.
V. Stellungnahme zu den feindlichen Versicherungsgesellschaften.
D. N. VI 112: Auf Seite 84/85 des zweiten Nachtrags zur Denkschrift [Bd.
1. 9091 wurde über die Maßnahmen berichtet, welche zum Schutze der bei englischen
Sachversicherungsgesellschaften versicherten Deutschen eingeleitet worden sind. Die zu
diesem Zwecke von dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung unter-
nommenen Schritte sind nunmehr zu einem gewissen Abschluß gelangt. Dasselbe gilt
bezüglich der französischen Sachversicherungsgesellschaften, bei denen die Verhältnisse im
wesentlichen gleich lagen. Im ganzen handelte es sich um 24 Gesellschaften (22 eng-
lische und 2 französische) mit einem Versicherungsbestande, der am 31. Dezember
1913, dem letzten Jahresschlusse vor dem Kriege, rund 9150000000 M. betrug und bis
zum Kriegsausbruche vielleicht noch etwas zugenommen hatte. Von den 24 Gesell-
schaften haben 17 Haftungs= und Überführungsverträge mit deutschen Versicherungs-
unternehmungen abgeschlossen, und zwar überwiegend für das gesamte deutsche Ge-
schäft. Die nicht durch Verträge übernommenen Versicherungsbestände sind, soweit sie
nicht durch Ablauf oder gütliche Auflösung ihre Erledigung fanden, zu einem er-
heblichen Teil in formloser Weise ebenfalls auf deutsche Unternehmungen übergegangen.
Einige Hauptbevollmächtigte haben die Versicherten selbst darauf hingewiesen, daß sie
auf eine glatte Bezahlung eintretender Schäden nicht rechnen könnten, und ihnen freigestellt,
anderweit Deckung zu suchen. Nach dem Ergebnis einer Umfrage waren am 1. Mai 1915
bei 7 englischen Gesellschaften mit einem früheren Bestande von etwas über 400 000000 M.
alle deutschen Versicherungen erloschen, bei den übrigen 17 liefen noch auf den Namen
der ausländischen Gesellschaft rund 1817000000 M., das sind rund 20 v. H. des Bestandes
am 31. Dezember 1913. Bei diesen Zahlen ist jedoch zu beachten, daß in vielen Fällen die
Übertragung der Versicherung auf eine deutsche Gesellschaft nicht zur Kenntnis des Haupt-
bevollmächtigten kommt und daß viele Versicherte es vorziehen, neben der Haftung einer
deutschen die Haftung der ausländischen Gesellschaft fortbestehen zu lassen. Die hinter-
legten Kautionen sind noch bei keiner Gesellschaft angegriffen, allerdings zum Teil für
den Fall der Freigabe von Gläubigern gepfändet.
VI. Zur Frage eines Forderungsauzgleichs gegenüber dem feindlichen
Auslande und der Anmeldung deutscher Forderungen gegen das Ausland.
(Zu vgl. Bd. 1, 912.)
I. Bericht der Reichstagskommission für Handel und Gewerbe. Vom 25. August 1915.
(RTDrucks. Nr. 135.)
a) Der Berichterstatter Stresemann.
Der HKlagen eine Anzahl Hetitionen vor, die sich mit der Schaffung einer
Oentralstelle für die Registrierung von Schulden und Forderungen gegen-
über dem feindlichen Ausland, mit der Forderung des Ausgleichs dieser
Schulden und Forderungen sowie mit dem Schutz der Zuchforderungen deutscher
BReichsangehöriger an feindliche Ausländer befaßten.
der B. führte aus, daß zunächst eine Denkschrift des Verbandes Sächsischer
Industrieller vorliege, in der folgende Gesichtspunkte in der Frage des Ausgleichs
von Schulden und Forderungen des feindlichen Auslandes geltend gemacht seien:
.l den Kreisen der Ausfuhrindustrie bestehe die Sorge, daß die Außenstände, welche
bandel und Industrie im feindlichen Ausland haben, nach dem Kriege vielfach unein-
ringlich sein würden. Die Erbitterung, welche der Krieg mit sich gebracht habe, werde
Süthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 27