Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 2. 13
3. Verneinend zu vgl. Bd. 1, 47. 1
b) Wird das Verfahren unterbrochen, wenn nur einer oder einige
der vertretungsberechtigten Gesellschafter Kriegsteilnehmer sind?
u. Bejahend (Erläuterung a# bis T in Bd. 1, 48—55). 6 1
##e Recht 15 289 (Nürnberg 1). Ist einer der mitverklagten Gesellschafter einer
ofjenen Handelsgesellschaft Kriegsteilnehmer, so ist die Aussetzung des Verfahrens
gegen alle Beteiligte gerechtfertigt.
6/0. Recht 15 288 (Hamburg). Zur Aussetzung in einem Prozesse gegen eine
Handelsgesellschaft genügt, wenn nur einer der Gesellschafter mobilen Truppenteilen an-
ehört.
* 90. Württ J. 27 30 (Stuttgart III). Hinsichtlich des Teilhabers G. liegt
der Fall des §# 2 Abs. 1 Z. 1 KSch G. vor, und es ist daher die beantragte
Aussetzung zu bewilligen, die sich wegen der unter den Teilhabern be-
stehenden notwendigen Streitgenossenschaft auf seine sämtlichen Teilhaber
und somit auch auf die formelle Partei, auf die sämtliche Teilhaber um-
fassende o. H G. erstreckt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Teilhaber
G. zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist oder nicht. 6
%/ ElsLoth JZ. 15 278/79 (Colmar). Der Kriegsteilnehmer bedarf des Schutzes
auch wegen seiner Gesamthaftung für die Gesellschaftsschulden; es muß ihm deswegen
die Möglichkeit gewahrt bleiben, über den Rechtsstreit und die zu treffenden Maßnahmen
mitzuberaten und mitzubeschließen (OLG. Hamm DJ.. 14, 1216).
6/é. Pos Monschr. 15 117 (Posen II). Es ist zwar richtig, daß das KTch G. nach
Überschrift und Fassung der §8 2ff. nur auf natürliche Personen Anwendung zu finden hat.
Dieser Fall ist aber auch gegeben, wenn eine offene Handelsgesellschaft verklagt wird
und ein Gesellschafter eingezogen ist.
C/. OSG. 31 169 (Düsseldorf).
8. Verneinend (Erläuterung c## bis c# in Bd. 1, 55—60).
aa. Wassermann-Erlanger a. a. O. 17.
(39(6. Württ J. 27 30 (Stuttgart I). Eine Unterbrechung oder Aussetzung des Ver-
fahrens gegen eine offene Handelsgesellschaft hat nach dem KTSch]G. jedenfalls dann
nicht einzutreten, wenn nicht sämtliche vertretungsberechtigte Teilhaber kriegsbe-
hindert sind.
. Sächs A. 36 206/08 (Dresden III). Wie beim Wegfall eines Gesellschafters
weder eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt noch die Aussetzung vom Bevollmäch-
tigten verlangt werden kann, solange nur noch ein vertretungsberechtigter Gesellschafter
vorhanden ist und damit eine gesetzliche Vertretu der Gesellschaft besteht, so ist auch die
Tatsache, daß ein Gesellschafter sich infolge des jetzigen Kriegszustands bei einem mobilen
Truppenteile befindet, mangels einer abweichenden Bestimmung des KTsch G. ohne
Einfluß auf das Verfahren.
Mit dieser Ansicht befindet sich das Prozeßgericht im Einklang mit den Ausführungen
von Güthe im preuß. JIMl. vom 10. Oktober 1914, Hallbauer im Recht 14, 586, Kipp
in der DJZ. 14, 1026, der Anwaltskommission in JW. 14, 789 und dem von Güthe an-
gezogenen Beschluß des KG. vom 15. September 1914. Abweichender Ansicht sind das
OLG. Hamm in D33. 1914, 1216 und das KG. in OL#. 29, 300. Ihnen vermag
sich das OL G. nicht anzuschließen. Unerheblich für die jetzt zu entscheidende Frage ist die
Erwägung, auf die sich das KG. beruft, daß nämlich wie einer Kommanditgesellschaft so
auch einer offenen Handelsgesellschaft das Armenrecht erteilt werden könne. Wenn auch
die offene Handelsgesellschaft formelle Parteifähigkeit besitzt, so übt doch die Tatsache,
daß die Gesellschafter materiell Partei und damit die Träger aller Prozeßrechte und Pflichten
sind, insoweit gewisse Wirkungen aus, als nicht jene formelle Partei= und Prozeßfähigkeit
entgegensteht. So kann auch ein von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossener Ge-
sellschafter im Prozeß der Gesellschaft wegen seiner materiellen Parteieigenschaft nicht
als Zeuge vernommen werden, und so richtet sich auch die Armenrechtserteilung, die nur