Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 2. 13 
3. Verneinend zu vgl. Bd. 1, 47. 1 
b) Wird das Verfahren unterbrochen, wenn nur einer oder einige 
der vertretungsberechtigten Gesellschafter Kriegsteilnehmer sind? 
u. Bejahend (Erläuterung a# bis T in Bd. 1, 48—55). 6 1 
##e Recht 15 289 (Nürnberg 1). Ist einer der mitverklagten Gesellschafter einer 
ofjenen Handelsgesellschaft Kriegsteilnehmer, so ist die Aussetzung des Verfahrens 
gegen alle Beteiligte gerechtfertigt. 
6/0. Recht 15 288 (Hamburg). Zur Aussetzung in einem Prozesse gegen eine 
Handelsgesellschaft genügt, wenn nur einer der Gesellschafter mobilen Truppenteilen an- 
ehört. 
* 90. Württ J. 27 30 (Stuttgart III). Hinsichtlich des Teilhabers G. liegt 
der Fall des §# 2 Abs. 1 Z. 1 KSch G. vor, und es ist daher die beantragte 
Aussetzung zu bewilligen, die sich wegen der unter den Teilhabern be- 
stehenden notwendigen Streitgenossenschaft auf seine sämtlichen Teilhaber 
und somit auch auf die formelle Partei, auf die sämtliche Teilhaber um- 
fassende o. H G. erstreckt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Teilhaber 
G. zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist oder nicht. 6 
%/ ElsLoth JZ. 15 278/79 (Colmar). Der Kriegsteilnehmer bedarf des Schutzes 
auch wegen seiner Gesamthaftung für die Gesellschaftsschulden; es muß ihm deswegen 
die Möglichkeit gewahrt bleiben, über den Rechtsstreit und die zu treffenden Maßnahmen 
mitzuberaten und mitzubeschließen (OLG. Hamm DJ.. 14, 1216). 
6/é. Pos Monschr. 15 117 (Posen II). Es ist zwar richtig, daß das KTch G. nach 
Überschrift und Fassung der §8 2ff. nur auf natürliche Personen Anwendung zu finden hat. 
Dieser Fall ist aber auch gegeben, wenn eine offene Handelsgesellschaft verklagt wird 
und ein Gesellschafter eingezogen ist. 
C/. OSG. 31 169 (Düsseldorf). 
8. Verneinend (Erläuterung c## bis c# in Bd. 1, 55—60). 
aa. Wassermann-Erlanger a. a. O. 17. 
(39(6. Württ J. 27 30 (Stuttgart I). Eine Unterbrechung oder Aussetzung des Ver- 
fahrens gegen eine offene Handelsgesellschaft hat nach dem KTSch]G. jedenfalls dann 
nicht einzutreten, wenn nicht sämtliche vertretungsberechtigte Teilhaber kriegsbe- 
hindert sind. 
. Sächs A. 36 206/08 (Dresden III). Wie beim Wegfall eines Gesellschafters 
weder eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt noch die Aussetzung vom Bevollmäch- 
tigten verlangt werden kann, solange nur noch ein vertretungsberechtigter Gesellschafter 
vorhanden ist und damit eine gesetzliche Vertretu der Gesellschaft besteht, so ist auch die 
Tatsache, daß ein Gesellschafter sich infolge des jetzigen Kriegszustands bei einem mobilen 
Truppenteile befindet, mangels einer abweichenden Bestimmung des KTsch G. ohne 
Einfluß auf das Verfahren. 
Mit dieser Ansicht befindet sich das Prozeßgericht im Einklang mit den Ausführungen 
von Güthe im preuß. JIMl. vom 10. Oktober 1914, Hallbauer im Recht 14, 586, Kipp 
in der DJZ. 14, 1026, der Anwaltskommission in JW. 14, 789 und dem von Güthe an- 
gezogenen Beschluß des KG. vom 15. September 1914. Abweichender Ansicht sind das 
OLG. Hamm in D33. 1914, 1216 und das KG. in OL#. 29, 300. Ihnen vermag 
sich das OL G. nicht anzuschließen. Unerheblich für die jetzt zu entscheidende Frage ist die 
Erwägung, auf die sich das KG. beruft, daß nämlich wie einer Kommanditgesellschaft so 
auch einer offenen Handelsgesellschaft das Armenrecht erteilt werden könne. Wenn auch 
die offene Handelsgesellschaft formelle Parteifähigkeit besitzt, so übt doch die Tatsache, 
daß die Gesellschafter materiell Partei und damit die Träger aller Prozeßrechte und Pflichten 
sind, insoweit gewisse Wirkungen aus, als nicht jene formelle Partei= und Prozeßfähigkeit 
entgegensteht. So kann auch ein von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossener Ge- 
sellschafter im Prozeß der Gesellschaft wegen seiner materiellen Parteieigenschaft nicht 
als Zeuge vernommen werden, und so richtet sich auch die Armenrechtserteilung, die nur
	        
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