418 G. Vergeltungsmaßregeln.
die ausländischen Schuldner veranlassen, zu versuchen, sich ihren Zahlungsverpfli cht
zu entziehen. Den böswilligen Schuldnern könne der deutsche Kaufmann Aungen
dustrielle nicht dadurch begegnen, daß er vor den zuständigen ausländischen Geri lir
sein Recht suche. Die Schwierigkeit der zwangsweisen Beitreibung v“ ichten
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sei schon vor Ausbruch des Krieges, namentlich in England und Rußland ni czt gen
außerordentlich groß, sondern angesichts der hohen Kosten vielfach unmöglich gew nur
Nach dem Kriege werde man auch an der Objektivität der ausländischen ; esen.
. » Gerichtshöfe
zweifeln müssen.
Aus diesem Grunde gebe eine Verweisung der deutschen Gläubiger an die au
ländischen Gerichte keine Gewähr, daß nicht Milliarden deutschen Volksvermöge
verloren werden könnten. Es genüge deshalb nicht, einfach die Rechtsbehelfe wiege s
herzustellen. Die ausländischen Gläubiger seien gegenüber den deutschen Elänbigern
dadurch im Vorteil, daß das deutsche Gerichtsverfahren wesentlich einfacher wohl=
feiler und schneller sei. Die in Deutschland vorhandenen Guthaben des feindlichen
Auslandes würden daher fast restlos eintreibbar sein, während die deutschen Gläubiger
im feindlichen Ausland mit erheblichen Ausfällen schon jetzt glaubten rechnen zu müssen
wenn es nicht gelänge, ihre Ansprüche in irgendeiner Form sicherzustellen und sie ge-
gebenenfalls zu einem Faktor bei den Friedensverhandlungen zu machen.
Diese Sachlage lasse den Wunsch berechtigt erscheinen, daß bei den Friedensver=
handlungen der Dersuch gemacht werde, für die deutschen Forderungen an das feindliche
Ausland Deckung oder Sicherung von den gegnerischen Staaten zu erlangen durch Schad:
loshaltung der deutschen Gläubiger des feindlichen Auslandes an den in Deutschland
bestehenden Guthaben des feindlichen Auslandes und den in Deutschland gelegenen
wirtschaftlichen Werten und Unternehmungen. Der Gedanke, alle feindlichen Guthaben
bei uns, wie auch das sonstige feindliche Dermögen im Inland als eine Art Pfand an-
zusehen, wird nach D. N. IIIs. Bd. 1, 912] auch seitens der Regierung nicht für unbe-
rechtigt gehalten.
Bei dieser Sachlage erscheine es wünschenswert, möglichst schnell eine Aufstellung
sowohl über diese Guthaben und Vermögensteile des feindlichen Auslandes im In—
lande, als auch namentlich über die deutschen Forderungen an das feindliche Ausland
aufzustellen, und zwar durch gesetzliche Verfügung, die eine zwangsweise Anmeldnng
der Forderungen deutscher Gläubiger an ausländische Schuldner, sowie der Sahlungs-
verpflichtung deutscher Schuldner an feindliche Gläubiger vorsieht. Diese Anmelde—
pflicht würde den ersten Schritt darstellen, der auf dem Wege der Sicherung der deut-
schen Auslandsguthaben zu geschehen hat. Ihn so rasch als möglich auszuführen, er-
scheine angezeigt angesichts der Tatsache, daß England und neuerdings auch Frankreich
in ähnlicher Weise vorgegangen seien. In der französischen Deputiertenkammer sei
ein Antrag eingebracht worden, der bestimme, daß, wer mit der Derwaltung von Eigen-
tum Staatsangehöriger einer feindlichen Macht beauftragt sei und wer feindlichen
Staatsangehörigen Geld schulde oder ihnen irgend welche Sahlung in irgendeiner Form
zu leisten hat, hiervon binnen acht Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes den fran-
zösischen Behörden Anzeige zu erstatten Rat. Zeim englischen Bandelsamt sei ein For-
deungsausschuß gebildet worden, bei dem die derzeit unrealisierbaren Zuchforderungen
anzumelden wären. Auch Deutschland müsse sich frühzeitig klar werden über die deutschen
Außenstände in fremden Ländern und möglichst zugleich über die deutschen Verpflich-
tungen.
Gegen eine solche Regelung könne eingewendet werden, daß sie nur einen be-
schränkten Wert habe, da die Sammelstelle nicht prüfen könne, inwieweit die Anmel-
dungen gute und schlechte Forderungen, über= oder unterschätzte Schulden enthalten.
Hiergegen lassen sich nach Ansicht des Verbandes Sächsischer Industrieller gewisse vor-
kehrungen treffen: Schlechte oder überschätzte Forderungen können von der Anmeldung
ausgeschlossen oder einer gewissen Korrektur dadurch unterzogen werden, daß man
diese Angaben durch die Handelskammern einer Vvorprüfung unterzieht und, wenn