Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Forderungsausgleich gegenüber dem feindlichen Auslande. 419 
nötig, auf ihre Ergänzung oder auf ihre Gurückweisung hinwirkt. Wenn man einwende, 
daß die deutschen Schuldner des feindlichen. Auslandes sich der Anmeldung ihrer Der- 
oflichtungen in großem Umfange werden zu entziehen versuchen, so unterschätze man 
das Pflichtgefühl des deutschen Kaufmanns und Industriellen. Der deutsche Kaufmann 
pabe in den letzten Jahren eine große Anzahl von Derordnungen über Anmeldepflicht 
. rfüllen müssen und man sei mit den Strafbestimmungen, die hierbei vorgesehen waren, 
durchaus ausgebkommen. Auch die Befürchtung, daß ein großer Teil der anzumeldenden 
forderungen unsichere, sogenannte faule oder uneinbringliche sein würden, sei nicht 
sichhaltig. Auch hier werde die Möglichkeit der Dorprüfung der Forderungen durch die 
Handelskammern weitgehendste Gewähr gegen etwaige Unlauterkeiten bilden. 
Die Denkschrift verbreitet sich alsdann über die Frage, ob die Mitwirkung der ZBan- 
delskammern bei der beteiligten Kaufmannschaft auf Widerspruch stoßen würde und 
glaubt dies verneinen zu können, da man vertrauen könne, daß die Handelskammern 
ihre Erörterungen und Machprüfungen nur auf diejenigen Firmen beschränken würden, 
bei denen Sweifel vorhanden sind. 
Die Feststellung der deutschen Sahlungsbilanz gegenüber dem feindlichen Aus- 
land werde nicht allein den Interessen der deutschen Gläubiger, sondern auch den Ge- 
samtinteressen des deutschen Dolkes dienen. So gut die deutschen Unterbhändler ein 
für die Engländer sich ergebendes Guthaben zum Akutzen der deutschen Gläubiger ver- 
wenden können, so gut können sie es auch benutzen, um andere Wünsche Deutschlands 
durchzudrücken. 
Die Stellung unserer Friedensunterhändler werde wesentlich dadurch gestärkt 
werden, daß wir einen genauen Einblick in die beiderseitigen Schuldverhältnisse erlangen. 
Angesichts der Schwierigkeiten der Friedensverhandlungen werde es dringend not- 
wendig, sie rechtzeitig und umfassend vorzubereiten. Don dem Ergebnis dieser Fest- 
stellung würden weitere Entschließungen abhängig zu machen sein. Zu diesem Swecke 
seien die Forderungen des feindlichen Auslandes genau zu buchen. In der Begründung 
zu dem, im englischen Harlament vorgelegten „Ergänzungsgesetz zu dem Gesetz über 
die Handelsbeziehungen zu dem Feind“, wird gesagt, daß das Gesetz die Schaffung 
einer Behörde vorsehe, die wenigstens einen Teil des Geldes und anderen Eigentums, 
das sonst den Weg nach Feindesland finden würde, entgegennehme und in sicherer 
Derwahrung des Landes halte. Diese Zehörde werde für England und Wales der 
öffentliche TKurator sein, der den Titel „Kustos des feindlichen Eigentums“ führen 
werde. Alle Dividenden, Interessen und Gewinnanteile, die in Friedenszeiten an 
den Feind oder an eine Herson in Deutschland oder in Ssterreich zu bezahlen seien, 
würden an den Kustos abzuliefern sein. Sowie der Kustos das Eigentum des feindlichen 
Gläubigers in HBänden habe, könne dieses Eigentum zur Begleichung der Schulden 
des feindlichen Gläubigers in England flüssig gemacht werden. 
Das Dorgehen Englands, das neuerdings auch von Frankreich aufgenommen 
worden sei, dürfe deutscherseits nicht ohne Erwiderung bleiben. Die englischen Kapital= 
interessen in Deutschland seien zwar ziffernmäßig nicht zu erfassen, aber sicherlich nicht 
gering. Man denke an die Unternehmungen des englischen Tabaktrustes in Dresden, 
an die erhebliche Zeteiligung englischen Kapitals an den Berliner Gaswerken, an die 
überraschend große Sahl englischer und französischer Firmen in Deutschland, die unter 
Staatsaufsicht oder Swangsverwaltung stehen. Es sei nicht zu befürchten, daß die Unter- 
nehmungen dadurch, daß ihre Gewinnanteile in staatliche Derwahrung genommen 
würden, geschädigt würden. Die Dividenden u##w. ebenso wie die Ergebnisse einer eventuell 
unter Jwangsverwaltung erfolgten Liquidation müßten an eine Sahlstelle abgeliefert 
—5 an die auch Schuldner des feindlichen Auslandes zu zahlen berechtigt sein 
müßten. 
Endlich gelte es, die Friedensverhandlungen noch in anderer Weise vorzubereiten. 
könne nicht Aufgabe einer Zundesratsverordnung sein, wegen der Friedensver- 
handlungen Wünsche zu äußern oder Forderungen aufzustellen, wohl aber könne eine 
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