420 G. Vergeltungsmaßregeln.
solche Derordnung schon jetzt dem Reichskanzler Ermächtigungen erteilen, à
nach dem Kriege bedürfen würde. Eine solche Friedensbedingung könnte den er
Deutschland mit den genannten drei Staaten — sei es mit allen drei gemetisein. daß
es mit jedem gesondert — Vereinbarungen treffe, wonach eine einheitliche ponsameser
der beiderseitigen Guthaben erfolge. errechnung
Dieser Gedanke eines staatlichen Ausgleichs der privaten Forder
deutscher Firmen gegenüber solchen des feindlichen —z’“ undoseiund“ chulden
sei so aufgefaßt worden, als solle dieser Schuldenausgleich während des Kri ———
finden. Dieser Gedanke sei doch schon jetzt aufgegeben worden. Sur Abwendun Fn latt
los direkter Schädigung des Krieges erscheine es aber durchaus nicht abwegi rlel
verdiene eingehende Hrüfung seitens der Reichsregierung, ob nicht di gis, sondern
des Uberganges der privaten Forderungen auf das neich i heher Möglichteit
e ein Friedensunt
darstelle. Es könne daher recht wohl j i ü erpfand
der recht wohl jetzt durch gesetzliche Verfügung festgestellt werd
daß der Reichskanzler nach Beendigung des Krieges den Ubergang der ange *
Schulden und Forderungen an das Reich verfügen kann nebst den hierzu eate eten
als Pfand beschlagnahmten feindlichen Vermögenswerten und daß dann 8
Verpflichtung für die Schuldner entsteht, an das Reich zu zahlen. Es liege * eine
einzige Möglichkeit, für die mit großen Teilen ihres Vermögens an der cinbeinel 00
der ausländischen Forderungen interessierten Industrie= und Handelskreise itre EoG
rungen befriedigt zu sehen, wenn bei den Friedensverhandlungen sich zeigen soiior 4#n
auf ein Entgegenkommen der feindlichen Staaten in dieser Binsicht nicht zu rechne ab
Die deutschen Gläubiger des feindlichen Auslandes alsdann auf sich selbst und
Verfolgung ihrer Rechtsansprüche vor den ausländischen Gerichten zu verweisen, wü
ein Aufgeben der Ansprüche und eine weitgehende wirtschaftliche Schädigung bedenten
Man dürfe sagen, daß die ZHoffnung, daß der Staat sich dieser Ansprüche annähm
mit Ungeduld erwartet wird und daß durch eine durch Gesetz festgelegte verpflichmne
zur Anmeldung der Forderungen und Schulden des feindlichen Auslandes mö *
unverzüglich die Unterlagen für eine weitere Behandlung dieser wichtigen groge 8
ihrer Berücksichtigung bei den Friedensverhandlungen geschaffen werde. .. . (Es folgt
der Bericht über weitere Petitionen.)
Der BE. ergänzt die eingegangenen Petitionen noch nach einigen Richtungen
und hält insbesondere die bei einer Konferenz im RAJ. zum Ausdruck gebrachten Bedenken
deutscher Großbanken für unberechtigt, daß ein derartiges Vorgehen von unliebsamer
Wirkung auf die künftigen finanziellen Beziehungen Deutschlands zu anderen Ländern
sein könnte. Deutschland folge mit einem derartigen Vorgehen lediglich dem Vorbilde,
das das feindliche Ausland gegeben habe, ebenso wie es mit der Zwangsverwaltung
und anderen Maßnahmen geschehen sei. Es wäre unbedingt notwendig, schnellsten-
eine Registrierung der Schulden und Forderungen einzuführen, inwieweit weitere
Folgerungen aus der Registrierung zu ziehen seien, sei von deren Ergebnis abhängig.
Die Einführung eines solchen Gesetzes werde auch die heilsame Wirkung ausüben, daß
diejenigen Firmen des feindlichen Auslandes, die durch ein derartiges Dorgehen der
deutschen Reichsregierung getroffen werden könnten, in ihrem eigenen Lande im Sinne
einer Derständigung wirken würden, während jetzt der Zustand der sei, daß zwar die
deutschen Firmen ihre Forderungen für gefährdet halten müßten, daß das feindliche
Ausland dagegen sich in dem Wahn wiege, daß I—
hinnehme, so daß die feindlichen Handelskreise keine Veranlassung besäßen, ihrerseits
einer etwaigen noch weitergehenden Verschärfung des Wirtschaftskampfes gegen Deutsch-
land entgegenzutreten.
Der BE. bittet, die vorliegenden Eingaben der Regierung zur Berücksichtigung
zu überweisen.
b) Der Mitberichterstatter führte folgendes aus:
Die Überweisung der Forderungen durch eine gemeinsame Abrechnungsttelle
würde möglicherweise dahin führen, daß ein Gläubiger für seine sichere Forderung