Forderungsausgleich gegenüber dem feindlichen Auslande. 423
nis des Inhalts der einzelnen Forderung, der Herson von Gläubiger und Schuldner
usw. ein praktisches Interesse nicht.
Es fragte sich, ob eine ledigliche statistische Interessen verfolgende Aufnahme
der Schulden und Forderungen gegenüber dem feindlichen Ausland angebracht oder
geboten war. Der Nberblick über die in Frage kommenden gesamten wirtschaftlichen
perhältnisse ist möglich ohne eine solche statistische Aufnahme der Guthaben. Dabei
kann nicht verkannt werden, daß eine auch nur annähernd auf statistische Richtigkei#t
abzielende Aufnahme der Forderungsrechte gegen das feindliche Ausland mit unge-
meinen Schwierigkeiten und einer außerordentlichen Inanspruchnahme von Kräften
aller Art, verbunden wäre, die für ihre unmittelbare praktische Zerufsarbeit kaum ent-
behrt werden können; schon die Anmeldung des inländischen feindlichen Dermögens,
die überdies einfacher ausführbar ist, nimmt einen erheblichen Aufwand an Kräften
und Mühe in Anspruch. Endlich aber mußte von vornherein feststehen, daß ein brauch-
hares Erbegnis mit der Statistik der Guthaben kaum zu erzielen war. Es sei nur darauf
bingewiesen, daß beispielsweise die Forderungen der zur Seit im Ausland weilenden
Deutschen, der Deutschen in den Holonien usw. von der Anmeldung gar nicht erfaßt
werden könnten
Diese Erwägungen lassen es doch als bedenklich erscheinen, ohne eine dringende
praktische Notwendigkeit die Zestandsaufnahme der Auslandsforderungen anzuordnen.
3. Aus dem Schrifttum.
a) Alexander, Bank A. 14 283 wendet sich gegen den Zahlungsausgleichsvorschlag
in der Denkschrift des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten und empfiehlt einen
Gerichtshof aus Richtern neutraler Staaten, der unanfechtbar über die in Betracht kommende
Frage zu entscheiden hätte; ebenso Delius, das. 378.
b) Stresemann, Recht u. Wirtsch. 15 195 hält ein Eingreifen des Reiches zum
Schutze der deutschen Außenstände für notwendig, erhebt Bedenken gegen den Vorschlag
neutraler Gerichte und empfiehlt zunächst eine Registrierung der Außenstände zwecks
Vorbereitung der Entschließung der Reichsregierung.
c) Heymann, Schuldenausgleich mit dem feindlichen Auslande, DJZ. 15 949ff.,
954. Der schon von Stresemann mit Recht bekämpfte Vorschlag, unter Aufopferung
unserer Gerichtshoheit durch besondere Gerichtshöfe neutraler Staaten oder durch das
Haager Schiedsgericht entscheiden zu lassen, kommt nicht in Betracht; solche Gerichte bieten,
von ganz besonders günstiger Zusammensetzung abgesehen, keine größere Bürgschaft
als die Gerichte der großen jetzt kriegführenden Staaten. Dagegen bleibt als einfachstes
Nittel für den Fall wirklicher Böswilligkeit der fremden Gerichte bei Beurteilung deutscher
Ansprüche die Verweisung auf die allgemeine Kriegsentschädigung. In dem zu erlassenden
Reichsgesetze über die Verteilung der Kriegsentschädigung muß dann bestimmt werden,
daß solche Deutsche entschädigt werden sollen, welche Forderungen durch „offenbar un-
gerechte“ Erkenntnisse ausländischer, bisher feindlicher Gerichte verlieren. Es wäre dann
im Einzelfall durch unsere Gerichte (etwa im Verfahren gegen den Staatsanwalt oder
einen Staatskommissar) oder noch besser durch unabhängige Kommissionen von Juristen
und Kaufleuten, die das ausländische Recht kennen, zu entscheiden, ob ein Erkenntnis
„offenbar ungerecht“ ist; dies ist, wenn das ausländische Urteil schon vorliegt, nicht allzu-
schwer. Um Kollusionen zu verhindern, würde am besten kein festes Recht auf Entschädigung
gewährt, sondern die Zubilligung der Entschädigung bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Vor-
auseehung dem freien Ermessen des Reichskanzlers überlassen. Schwere Fälle wird man
amit beheben oder doch mildern können — so zahlreich, wie manche fürchten, werden
diese Fälle nicht sein. Sollte aber wider alles Erwarten die Geldentschädigung aus irgend-
einem Grunde für diesen Zweck eine so ausreichende nicht sein, etwa weil wir dafür eine
größere territoriale Entschädigung verlangten, so würden eben diejenigen Kaufleute,
Lclche sich mit unsicheren Schuldnern im Auslande eingelassen haben, einen gewissen
Schaden tragen müssen.