426 G. Vergeltungsmaßregeln.
und Sitz) und Staatsangehörigkeit des Berechtigten nach Maßgabe des Anmeld
bogens B anzumelden. -
Artikel 3. Wer einem im Ausland befindlichen feindlichen Staatsange
hörigen oder einem im feindlichen Ausland ansässigen Unternehmen eine i-
Geld lautende Leistung schuldet, hat deren Betrag sowie Namen, Wohnort
(Firma und Sitz) und Staatsangehörigkeit des Berechtigten nach Maßgabe des
Anmeldebogens C anzumelden. Anzumelden haben nur diejenigen natürlichen
oder juristischen Personen, welche im Inland ihren Wohnsitz oder Sitz haben
Gesamtschulden sind als solche zu bezeichnen. '
Bei wiederkehrenden Leistungen ist die Jahresleistung und die Zeitdauer
für die sie geschuldet werden, anzugeben. Wird die Leistung auf Lebenszeit ge—
schuldet, so ist das Alter des Berechtigten anzugeben. «
Artikel 4. Die Leiter oder Geschäftsführer eines im Inland ansässigen
Unternehmens, an dem feindliche Staatsangehörige beteiligt sind, haben Namen
Wohnort und Staatsangehörigkeit der beteiligten feindlichen Staatsangehörigen
sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung nach Maßgabe des Anmeldebogens D
anzumelden. Als Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch der Aktien-
besitz. Dieser ist anzumelden, soweit den Leitern oder Geschäftsführern be-
kannt ist, ob und in welchem Umfang Aktien im Besitze feindlicher Staatsange-
höriger sind.
Artikel 5. Ist keiner der Inhaber eines im feindlichen Ausland an-
sässigen Unternehmens feindlicher Staatsangehöriger, so entfällt die Anmelde-
pflicht nach Artikel 2 bis 4.
Ein im nichtfeindlichen Ausland ansässiges Unternehmen, dessen sämtliche
Inhaber feindliche Staatsangehörige sind, steht einem im feindlichen Ausland
ansässigen Unternehmen im Sinne der Vorschriften der Artikel 2 bis 4 gleich.
Artikel 6. Einem feindlichen Staatsangehörigen im Sinne dieser Be-
kanntmachung stehen privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche juristische Personen,
die in den feindlichen Staaten ihren Sitz haben, insbesondere diese Staaten
selbst gleich. «
Artikel 7. Besteht Zweifel über die Staatsangehörigkeit einer Person,
die ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt im feindlichen Auslande
hat, so hat der Anmeldepflichtige sie als feindlichen Staatsangehörigen im Sinne
dieser Bekanntmachung zu behandeln.
Artikel 8. Beträgt das vom Anmeldepflichtigen anzumeldende Vermögen
eines feindlichen Staatsangehörigen weniger als 500 Mark, so darf die An-
meldung dieses Vermögens unterbleiben.
Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Jahresbetrag maßgebend.
Artikel 9. Für die Anmeldung auf Grund der Verordnung scheidet das
von einer Reichs-, Staats= oder Kommunalbehörde verwaltete, verwahrte oder
geschuldete Vermögen sowie das nach den Verordnungen vom 4. September und
26. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397, 487) unter staatlicher Uberwachung
oder zwangsweiser Verwaltung stehende Vermögen aus. Für Staatsbanken hat
es bei der Anmeldepflicht nach Maßgabe dieser Bekanntmachung zu bewenden.
Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Reichsbank.
Artikel 10. Nicht anzumelden sind: »
1. Bürgschafts= und Regreßverbindlichkeiten, es sei denn, daß der Bürg-
schafts= oder Regreßfall schon eingetreten ist, ç
2. Versicherungsprämien; Verpflichtungen, welche die Zahlung einer Ver-
sicherungsleistung zum Gegenstande haben, sind nur insoweit anzumelden,
als der Versicherungsfall eingetreten ist,
3. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, unbeschadet der Anmeldung