Bek. d. Reichskanzlers betr. d. Anmeld. d. im Inland befindl. Verm. 1w. v. 10. Okt. 15. 427
von vermögensrechtlichen Ansprüchen, die auf Grund solcher Rechte
entstanden sind,
4. Seeschiffe. · «
Artikel 11. Bedingte oder bestrittene Verbindlichkeiten sind mit dem
Vermerk „bedingt“ oder „bestritten“ zu kennzeichnen.
JItst eine Leistung von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig, so
entfällt die Anmeldepflicht. 6
Artikel 12. Für die Anmeldung auf Grund der Artikel 1, 2, 3 und 4
find Anmeldebogen nach den als Anlage beigefügten Mustern (A, B, C, D)
: wenden.
zu Wrrtikel 13. Maßgebend für die Anmeldung ist, vorbehaltlich besonderer
Anordnungen auf Grund des § 7 der Verordnung, der Stand am Tage des
Inkrafttretens dieser Bekanntmachung.
Artikel 14. Die Anmeldung hat bis zum 15. Dezember 1915 zu er-
folgen; dem Anmeldepflichtigen kann auf seinen Antrag eine Nachfrist gewährt
den.
wer Artikel 15. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkün-
dung in Kraft.
Als seindliche Staaten im Sinne dieser Verordnung gelten Großbritannien und FIrland,
Frankreich, Rußland und Finland sowie die Kolonien und auswärtigen Besitzungen
dieser Staaten.
Anmeldebogen A
(auszufüllen von feindlichen Staatsangehörigen, die im Inland ihren
Aufenthalt haben, vgl. Artikel 1 der Bekanntmachung).
MName (Vor= und Zuname) des
Wohnort Anmelde-
Staatsangehörigkeit pflichtigen
Anmerkung: Die Anmeldepflicht entfällt, wenn das anzumeldende Vermögen
weniger als 500 Mark beträgt.
Ich melde mein gesamtes im Inland befindliches Aktivvermögen wie folgt an:
1. Inländische Grundstücke und dingliche Berechtigungen an solchen (Nießbrauch,
Erbbaurecht, Fideikommißrecht usw.).
(Die Grundstücke sind nach Lage, Größe und Benutzungsart zu bezeichnen.)
2. Im Alleineigentume des Anmeldepflichtigen stehende Unternehmungen:
(Der Anmeldung ist ein Inventar sowie eine Bilanz des Unternehmens beizufügen. Es genügt
das wee und die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs. Inventar und Bilanz sind gleichfalls zu
erschreiben.
Die Anmeldepflicht entfällt, wenn das Unternehmen unter staatliche Aufsicht oder zwangsweise
Verwaltung gestellt ist.)
Firma des Unter-
Sitz nehmens
—.
3. Beteiligungen an inländischen Unternehmungen:
(Firmagggg í í , í í í ,, .. (Sittzz
(Eine in Aktien oder Wertpapieren bestehende Beteiligung ist unter 4. anzugeben.)
Die Beteiligung besteht in: