430 G. Vergeltungsmaßregeln.
2. Name (Vor= und Zuname) des Anmelde-
Wohnort pflichtigen
(Erfolgt die Anmeldung für ein Unternehmen, so ist hier auch Firma und Sitz des Unternehmens anzu
aeben.
Anmerkung 1. Für jeden feindlichen Gläubiger ist ein besonderer Annen
auszusslen. 2. Die Anmel ber die Beteili feindl *1
nmerkung 2. Die Anmeldung über die Beteiligung feindlicher Staats 55“
an einem Unternehmen erfolgt nicht nach diesem Anmeldebogen (pvygl. Anmeldelgehöriger
Anmerkung 3. Beträgt das vom Anmeldepflichtigen anzumeldende Vermögen Wre
feindlichen Staatsangehörigen weniger als 500 Mark, so darf die Anmeldung dieses Ver-
mögen- unterbleiben- Wird die Leis ländischen Niederl er—
nmerkung 4. Wird die Leistung einer inländischen Niederlassung eines feindli
Unternehmens geschuldet, so entfällt die Anmeldepflicht. 8 feindlichen
Anmerkung 5. Bei mehreren Niederlassungen des anmeldepflichtigen Unternehmens
erfolgt die Anmeldung durch die Hauptniederlassung.
Die Verbindlichkeiten gegenüber jedem Gläubiger sind einzeln nach Art, Schuld-
grund und Betrag aufzuführen. Geschuldete Dividenden sind als solche besonders zu
kennzeichnen. Werden außer dem Kapital auch Zinsen geschuldet, so ist der Zinssatz
sowie der Tag, von welchem ab Zinsen geschuldet werden, anzugeben. Bei sonstigen
wiederkehrenden Leistungen ist die Jahresleistung und die Zeitdauer, für die sie
geschuldet werden, anzugeben. Wird die Leistung auf Lebenszeit geschuldet, so ist das
Alter des Berechtigten anzugeben. Gesamtschulden sind als soiche zu bezeichnen.
Bedingte oder bestrittene Verbindlichkeiten sind mit dem Vermerk „bedingt-
oder „bestritten“ zu kennzeichnen. ·
Ist eine Leistung von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig, so entfällt die
Anmeldepflicht.
Nicht anzumelden sind:
a) Bürgschafts= und Regreßverbindlichkeiten, es sei denn, daß der Bürgschafts-
oder Regreßfall schon eingetreten ist,
b) Versicherungsprämien.
Ich schulde (das von mir geleitete Unternehmen schuldet) dem auf der Vorderseite
bezeichneten feindlichen Staatsangehörigen (dem auf der Vorderseite bezeichneten, im feind-
licen Ausland ansässigen Unternehmen) (val. Artikel 5, 7 der Bekanmmachung) nachstehende
Beträge: (einzeln aufzuführen)
Unterschrift:
2 .... .......
(Ort und Zeit der Unterschrift) (Vor= und Zuname des Anmeldepflichtigen:
erfolgt die Anmeldung für ein Unter-
nehmen, so ist die Firma beizufügen)
Als feindliche Staaten im Sinne der Verordnung gelten Großbritannien und Irland,
Frankreich, Rußland und Finland sowie die Kolonien und auswärtigen Besitzungen
dieser Staaten.
Anmeldebogen D
(auszufüllen von den Leitern oder Geschäftsführern eines im Inland ansässigen
Unternehmens, an dem feindliche Staatsangehörige beteiligt sind, val. Artikel 4
der Bekanntmachung.)
Firma und Sitz des Unternemennnnnnn.
ame (Dor= und Suname) und Wohnung des anmeldepflichtigen Leiters
oder Geschäftsführers
Anmerkung 1. Handelt es sich um ein ausschließlich feindlichen Staatsangehörigen
gehöriges Unternehmen oder um die Niederlassung eines im feindlichen Ausland arsüschen
Unternehmens, so erfolgt die Anmeldung nicht nach diesem Anmeldebogen (zu vergleichen
Anmeldebogen A und B). · »d«
Anmerkung 2. Die Anmeldepflicht entfällt für ein unter staatliche Aussicht oder
zwangsweise Verwaltung gestelltes Unternehmen. *. ens
Anmerkung 3. Bei mehreren Niederlassungen des anmeldepflichtigen Unternehm
erfolgt die Anmeldung durch die Hauptniederlassung.