Bek. d. Reichskanzlers betr. d. Anmeld. d. im Inland befindl. Verm. usw. v. 10. Okt. 15. 431
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1. Gegenstand und Gesellschaftsform des Unternehmess ííí,í, ,
2. Name, Wohnort und Staatsangehörigkeit der an dem Unternehmen beteiligten feind-
lichen Staatsangehöriggien. .
3. Art der Beteiligung (3. B. Aktienbesitz, Anteil an einer offenen Handelsgesellschaft,
Geschäftsanteil bei einer G. m. b. H.)
4 Wie hoch wird der Wert des Anteils der einzelnen feindlichen Staatsangehörigen
geschätzt?
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(Ort und Zeit der Unterschrift) (Vor= und Zuname des Anmeldepflichtigen)
2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. Ausnahme von
der Sperre feindlichen Vermögens. Vom 21. Oktober 1915.
(RGBl. 707.)
Auf Grund der §8 8, 10 der Verordnung über die Anmeldung des im
Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Ok-
tober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) werden für natürliche Personen, die in den
unter deutscher Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands ihren Wohnsitz und
gegenwärtigen Aufenthalt haben, sowie für juristische Personen, die dort ihren
Sitz und ihre gegenwärtige Verwaltung haben, folgende Ausnahmen zugelassen:
1. Die Veräußerung, Abtretung oder Belastung ihres im Inland befind-
lichen Vermögens zugunsten von Personen der bezeichneten Art oder
von Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden
Aufenthalt haben, wird gestattet.
2. Es wird gestattet, Sachen, insbesondere Wertpapiere und Geldstücke,
die im Eigentum der bezeichneten Personen stehen, nach den unter
deutscher Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands abzuführen.
Preußische Ausführungsanweisungen.
1. vom 26. Oktober 1915. (HMl. 354.)
Unter dem 7. Oktober 1915 ist eine Verordnung des Bundesrats über
die Anmeldung des im Inlande befindlichen Vermögens von Angehörigen feind-
licher Staaten ergangen (Rl. 633 f.). Hierzu hat der Herr Reichskanzler
am 10. Oktober d. Is. Ausführungsvorschriften erlassen (RGBl. S. 653 ff.).
Aus den Bekanntmachungen ist ersichtlich, welches Vermögen anzumelden ist, wer
anmeldepflichtig ist und in welcher Form die Ameldung stattzufinden hat. Zur
Erläuterung der Vorschriften ist ferner in der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung
vom 25. Oktober d. Is. (Montagsausgabe) die in einem Abdrucke beigefügte
Mitteilung veröffentlicht worden. —i
Nach § 2 der Bundesratsverordnung ist die Bestimmung der Stellen, bei
denen die Anmeldungen zu erfolgen haben, den Landeszentralbehörden überlassen.
Da die Anmeldepflichtigen überwiegend den in der Handelskammerorganisation
zusammengefaßten Berufsständen angehören werden, bestimme ich für alle An-
meldepflichtigen, gleichgültig welchem Berufe sie angehören, die Handelsvertretungen