Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. d. Reichskanzlers betr. d. Anmeld. d. im Inland befindl. Verm. usw. v. 10. Okt. 15. 431 
  
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1. Gegenstand und Gesellschaftsform des Unternehmess ííí,í, , 
  
2. Name, Wohnort und Staatsangehörigkeit der an dem Unternehmen beteiligten feind- 
lichen Staatsangehöriggien. . 
  
3. Art der Beteiligung (3. B. Aktienbesitz, Anteil an einer offenen Handelsgesellschaft, 
Geschäftsanteil bei einer G. m. b. H.) 
  
4 Wie hoch wird der Wert des Anteils der einzelnen feindlichen Staatsangehörigen 
geschätzt? 
  
  
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(Ort und Zeit der Unterschrift) (Vor= und Zuname des Anmeldepflichtigen) 
2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. Ausnahme von 
der Sperre feindlichen Vermögens. Vom 21. Oktober 1915. 
(RGBl. 707.) 
Auf Grund der §8 8, 10 der Verordnung über die Anmeldung des im 
Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Ok- 
tober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) werden für natürliche Personen, die in den 
unter deutscher Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands ihren Wohnsitz und 
gegenwärtigen Aufenthalt haben, sowie für juristische Personen, die dort ihren 
Sitz und ihre gegenwärtige Verwaltung haben, folgende Ausnahmen zugelassen: 
1. Die Veräußerung, Abtretung oder Belastung ihres im Inland befind- 
lichen Vermögens zugunsten von Personen der bezeichneten Art oder 
von Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden 
Aufenthalt haben, wird gestattet. 
2. Es wird gestattet, Sachen, insbesondere Wertpapiere und Geldstücke, 
die im Eigentum der bezeichneten Personen stehen, nach den unter 
deutscher Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands abzuführen. 
Preußische Ausführungsanweisungen. 
1. vom 26. Oktober 1915. (HMl. 354.) 
Unter dem 7. Oktober 1915 ist eine Verordnung des Bundesrats über 
die Anmeldung des im Inlande befindlichen Vermögens von Angehörigen feind- 
licher Staaten ergangen (Rl. 633 f.). Hierzu hat der Herr Reichskanzler 
am 10. Oktober d. Is. Ausführungsvorschriften erlassen (RGBl. S. 653 ff.). 
Aus den Bekanntmachungen ist ersichtlich, welches Vermögen anzumelden ist, wer 
anmeldepflichtig ist und in welcher Form die Ameldung stattzufinden hat. Zur 
Erläuterung der Vorschriften ist ferner in der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung 
vom 25. Oktober d. Is. (Montagsausgabe) die in einem Abdrucke beigefügte 
Mitteilung veröffentlicht worden. —i 
Nach § 2 der Bundesratsverordnung ist die Bestimmung der Stellen, bei 
denen die Anmeldungen zu erfolgen haben, den Landeszentralbehörden überlassen. 
Da die Anmeldepflichtigen überwiegend den in der Handelskammerorganisation 
zusammengefaßten Berufsständen angehören werden, bestimme ich für alle An- 
meldepflichtigen, gleichgültig welchem Berufe sie angehören, die Handelsvertretungen
	        
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