Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

432 G. Vergeltungsmaßregeln. 
als die zuständigen Anmeldestellen. Die Zuständigkeit der einzelnen Handels 
vertretung richtet sich nach dem Orte der Handelsniederlassung, bei dem Fehl „ 
einer Handelsniederlassung nach dem Wohnorte des Anmeldepflichtigen. Fur 
diejenigen Anmeldepflichtigen, deren Handelsniederlassung oder Wohnort in eine 
einer Handelsvertretung nicht zugeteilten Gebiete liegt, bestimmt der zuständig- 
Regierungspräsident, für Sigmaringen der Oberpräsident in Coblenz, die Handell- 
vertretung bei der die Anmeldung zu geschehen hat. « 
Die Anmeldung hat auf Anmeldebogen nach Maßgabe der gesetzlichen Vor— 
schriften und der auf den Anmeldungen befindlichen Weisungen zu erfolgen. 
Die Anmeldebogen werden von der Reichsdruckerei in Berlin SW. 68, Oranien= 
straße 91, unentgeltlich geliefert. Ich ersuche die Handelsvertretungen, sich un- 
verzüglich mit der Reichsdruckerei in Verbindung zu setzen und die voraussichtlich 
erforderliche Anzahl von Bogen zu beschaffen, um sie den Anmeldepflichtigen 
zur Verfügung stellen zu können. Die Anmeldepflichtigen haben sich wegen Über- 
lassung der für ihren Bedarf erforderlichen Anmeldebogen unmittelbar an die 
zuständigen Anmeldestellen zu wenden. 
Bei Ausgabe der Anmeldebogen wird darauf hinzuweisen sein, daß in 
vielen Fällen verschiedene Bogen von einem Anmelder auszufüllen sind. So 
haben die Leiter einer Bank, die Depots feindlicher Staatsangehöriger verwalten 
und bei denen feindliche Staatsangehörige Guthaben besitzen, sowohl den An- 
meldebogen B, als auch den Anmeldebogen C auszufüllen. Sind an diesem 
Bankunternehmen auch feindliche Staatsangehörige beteiligt, so haben die Leiter 
der Bank auch den Anmeldebogen D auszufüllen. Es wird ferner darauf auf- 
merksam zu machen sein, daß der Anmeldepflichtige für jeden feindlichen Staats- 
angehörigen, von welchem er Vermögen verwaltet, und für jeden feindlichen 
Staatsangehörigen, dem er etwas schuldet, einen besonderen Anmeldebogen 
(B bzw. C) auszufüllen hat. Sollte von Anmeldepflichtigen aus Geschäfts- 
interesse Wert darauf gelegt werden, den Namen, Wohnort und die Staats- 
angehörigkeit des Besitzers eines Depots oder Guthabens auf dem Anmeldebogen 
nicht anzugeben, so ist ihnen zu gestatten, bei Ausfüllung der Bogen B und C 
Name (Firma), Wohnort und Staatsangehörigkeit des feindlichen Berechtigten 
oder Gläubigers durch eine von der Handelsvertretung zu erbittende Chiffre zu 
ersetzen. Der Anmeldepflichtige hat jedoch in diesem Falle bei Abgabe des aus- 
gefüllten Anmeldebogens an die Handelsvertretung die Erläuterung der Chiffre 
gesondert in einem verschlossenen und versiegelten Briefumschlage dem Anmelde- 
bogen beizufügen. 
Nach § 2 Absatz 2 der Bundesratsverordnung ist jedermann auf Erfordern 
der Anmeldestelle verpflichtet, binnen einer von der Anmeldestelle festzusetzenden 
Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob bei ihm die Voraussetzungen der 
Anmeldepflicht vorliegen, sowie die abgegebene Erklärung oder Anmeldung durch 
nähere Auskünfte zu ergänzen. Von diesen Vorschriften ist Gebrauch zu machen, 
wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß eine anmeldepflichtige Person oder 
Firma die Anmeldung unterlassen hat, oder daß die Anmeldung unrichtig oder 
unvollständig erstattet wurde. Bei den eingehenden Anmeldungen ist stets 
nachzuweisen, daß jede Einzelrubrik der Bogen ausgefüllt ist. 4m 
Über die aus Anlaß der Anmeldung zur Kenntnis gelangten Verhältnisse 
des Anmeldepflichtigen hat die Anmeldestelle Verschwiegenheit zu beobachten. 
Die Handelsvertretungen haben die von ihnen mit der Entgegennahme und Be- 
arbeitung der Anmeldung betrauten Personen auf diese Bestimmung und die zu 
ihrer Sicherung erlassene Strafvorschrift in § 12 Nr. 3 der Bundesrats- 
verordnung besonders hinzuweisen. „% 
Die Anmeldung hat nach dem Stande vom 12. Oktober d. J 
bis spätestens 15. Dezember d. Is. einschließlich zu erfolgen. I# 
 
	        
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