Ausf. Anw. z. Bek. betr. die Anmeldung des im Inl. befindl. Verm. v. 10. Okt. 15. 433
besonders zu begründenden Fällen kann dem Anmeldepflichtigen für die An-
meldung eine Nachfrist gewährt werden. Uber die Gewährung einer solchen
entscheidet der Herr Reichskanzler (Reichsamt des Innern). Anträge auf Nach-
ist werden zweckmäßig an die Handelsvertretung eingereicht und mit gutacht-
licher Außerung an mich weitergegeben.
Nach Ablauf der Anmeldefrist und etwa gewährter Nachfristen und nach
Ausübung der in §2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vorgesehenen Kontrolle
haben die Anmeldestellen das gesamte Material mir einzureichen.
Die Handelsvertretungen ersuche ich, sich mit den einschlägigen Vorschriften
eingehend vertraut zu machen, um etwaige Anfragen über die Anmeldepflicht
beantworten zu können, und die beteiligten Kreise von Vorstehendem in geeigneter
Weise zu verständigen.
Anlage.
Die Anmeldung des feindlichen Vermögens.
Zu der Verordnung vom 7. Oktober 1915 über die Anmeldung des im
Inlande befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten (Reichs-
Gesetzb. S. 633) sind unter dem 10. Oktober die Ausführungsvorschriften des
Reichskanzlers ergangen (Reichs-Gesetzbl. S. 653). Hiernach ist das im Inlande
befindliche feindliche Vermögen unter Benutzung besonderer Anmeldebogen bis
zum 15. Dezember d. Is. anzumelden. Die Landeszentralbehörden bestimmen,
bei welchen Stellen die Anmeldung zu erfolgen hat. An diese Anmeldestellen
haben sich die Anmeldenden zu wenden, zunächst wegen Beschaffung der Anmelde-
bogen, sodann aber auch gegebenenfalls wegen Anfragen und Zweifel über den
Inhalt der Anmeldepflicht.
Die Bekanntmachung vom 10. Oktober 1915 nennt vier Gruppen von
Anmeldepflichtigen, denen die vier Muster der Anmeldebogen (A, B, C, D)
entsprechen:
a) die feindlichen Staatsangehörigen, die sich im Inland aufhalten (An-
meldebogen A),
b) die Verwalter feindlichen Vermögens (Anmeldebogen B),
c) die Schuldner feindlicher Gläubiger (Anmeldebogen 0),
d) die Leiter eines inländischen Unternehmens, an dem feindliche Staats-
angehörige beteiligt sind (Anmeldebogen D).
Aus dieser Üübersicht erhellt, daß in vielen Fällen gleichzeitig verschiedene
Anmeldebogen von einem Anmeldenden auszufüllen sein werden. Zum Beispiel
hat eine Bank, bei der feindliche Staatsangehörige Depots und Bankguthaben
besitzen, sowohl den Anmeldebogen B als auch den Bogen C auszufüllen. Sind
an der Bank auch feindliche Staatsangehörige beteiligt, z. B. durch den Besitz
von Aktien, so ist auch der Anmeldebogen D auszufüllen. Feindliche Staats-
angehörige selbst haben ihr ganzes Vermögen lediglich nach Anmeldebogen A-
anzumelden.
Die deutschen Anmeldepflichtigen, die feindliches Vermögen verwalten oder
verwahren (Anmeldebogen B) — insbesondere Banken, Treuhänder, Vor-
münder usw. — haben bei Ausfüllung der Spalte 2 „Geld und Wertpapiere"
auf die Anmerkung hierzu zu achten. Diese besagt: Bei Bargeld und Bank-
noten genügt die Angabe des Gesamtbetrags, bei Wechseln und Schecks die An-
gabe des Betrags der einzelnen Stücke, im übrigen ist außer dem Gesamtbetrage
guch dem Nennwert) auch Zahl, Art, Bezeichnung und Betrag der Stücke an—
n.
d Es ist daher zunächst auf den vorgesehenen fünf Zeilen anzugeben nach
em Nennwert: der Gesamtbetrag a) an Bargeld und Banknoten, b) an Wechseln
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 28