Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Ausf. Anw. z. Bek. betr. die Anmeldung des im Inl. befindl. Verm. v. 10. Okt. 15. 433 
besonders zu begründenden Fällen kann dem Anmeldepflichtigen für die An- 
meldung eine Nachfrist gewährt werden. Uber die Gewährung einer solchen 
entscheidet der Herr Reichskanzler (Reichsamt des Innern). Anträge auf Nach- 
ist werden zweckmäßig an die Handelsvertretung eingereicht und mit gutacht- 
licher Außerung an mich weitergegeben. 
Nach Ablauf der Anmeldefrist und etwa gewährter Nachfristen und nach 
Ausübung der in §2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vorgesehenen Kontrolle 
haben die Anmeldestellen das gesamte Material mir einzureichen. 
Die Handelsvertretungen ersuche ich, sich mit den einschlägigen Vorschriften 
eingehend vertraut zu machen, um etwaige Anfragen über die Anmeldepflicht 
beantworten zu können, und die beteiligten Kreise von Vorstehendem in geeigneter 
Weise zu verständigen. 
Anlage. 
Die Anmeldung des feindlichen Vermögens. 
Zu der Verordnung vom 7. Oktober 1915 über die Anmeldung des im 
Inlande befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten (Reichs- 
Gesetzb. S. 633) sind unter dem 10. Oktober die Ausführungsvorschriften des 
Reichskanzlers ergangen (Reichs-Gesetzbl. S. 653). Hiernach ist das im Inlande 
befindliche feindliche Vermögen unter Benutzung besonderer Anmeldebogen bis 
zum 15. Dezember d. Is. anzumelden. Die Landeszentralbehörden bestimmen, 
bei welchen Stellen die Anmeldung zu erfolgen hat. An diese Anmeldestellen 
haben sich die Anmeldenden zu wenden, zunächst wegen Beschaffung der Anmelde- 
bogen, sodann aber auch gegebenenfalls wegen Anfragen und Zweifel über den 
Inhalt der Anmeldepflicht. 
Die Bekanntmachung vom 10. Oktober 1915 nennt vier Gruppen von 
Anmeldepflichtigen, denen die vier Muster der Anmeldebogen (A, B, C, D) 
entsprechen: 
a) die feindlichen Staatsangehörigen, die sich im Inland aufhalten (An- 
meldebogen A), 
b) die Verwalter feindlichen Vermögens (Anmeldebogen B), 
c) die Schuldner feindlicher Gläubiger (Anmeldebogen 0), 
d) die Leiter eines inländischen Unternehmens, an dem feindliche Staats- 
angehörige beteiligt sind (Anmeldebogen D). 
Aus dieser Üübersicht erhellt, daß in vielen Fällen gleichzeitig verschiedene 
Anmeldebogen von einem Anmeldenden auszufüllen sein werden. Zum Beispiel 
hat eine Bank, bei der feindliche Staatsangehörige Depots und Bankguthaben 
besitzen, sowohl den Anmeldebogen B als auch den Bogen C auszufüllen. Sind 
an der Bank auch feindliche Staatsangehörige beteiligt, z. B. durch den Besitz 
von Aktien, so ist auch der Anmeldebogen D auszufüllen. Feindliche Staats- 
angehörige selbst haben ihr ganzes Vermögen lediglich nach Anmeldebogen A- 
anzumelden. 
Die deutschen Anmeldepflichtigen, die feindliches Vermögen verwalten oder 
verwahren (Anmeldebogen B) — insbesondere Banken, Treuhänder, Vor- 
münder usw. — haben bei Ausfüllung der Spalte 2 „Geld und Wertpapiere" 
auf die Anmerkung hierzu zu achten. Diese besagt: Bei Bargeld und Bank- 
noten genügt die Angabe des Gesamtbetrags, bei Wechseln und Schecks die An- 
gabe des Betrags der einzelnen Stücke, im übrigen ist außer dem Gesamtbetrage 
guch dem Nennwert) auch Zahl, Art, Bezeichnung und Betrag der Stücke an— 
n. 
d Es ist daher zunächst auf den vorgesehenen fünf Zeilen anzugeben nach 
em Nennwert: der Gesamtbetrag a) an Bargeld und Banknoten, b) an Wechseln 
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 28
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.