434 G. Vergeltungsmaßregeln.
J%) an Schecks, d) an Aktien und Anteilscheinen, e) an sonstige s
Eine Umrechnung ausländischer Valuta in gaswur * sin igrertbavier
findet nicht statt. Sind Werte verschiedener Währung vorhanden, so anum
nebeneinander anzugeben, z. B. bei der Gesamtsumme an Wechseln: An sie
uin % S#l ufn- « M.
ußer dieser in Summen anzugebenden Gesamtaufstellung i
Einzelaufstellung über die Wertpapiere vorgesehen. W.o.Ul– eine
soll zu diesem Zwecke der Betrag der einzelnen Stücke angegeben werden chess
Aktien und sonstigen Wertpapieren ist Zahl, Art, Bezeichnung und Betre di
Stücke anzugeben. Über den Inhalt dieser Bestimmung sind Zweifel dahin Deer
geworden, ob es erforderlich ist, auch unter gleichartigen Stücken jedes ein *
Stück nach Nummer usw. aufzuführen. Worauf es ankommt, ist, daß die V. ne
papiere mit ihrer üblichen genauen börsenmäßigen Bezeichnung, also mit An “
des Neunwertes, des Zinsfußes, des Ausstellers und etwaiger sonstiger Gatt date
unterschiede angegeben werden. Eine Angabe der Nummer ist nicht rfarderl
Bei gleichartigen Papieren ist ferner die Zusammenfassung in einem Betra br
lässig, z. B. „40 000 M. in 3 %% iger Reichsanleihe, 10 Stücke Stammkakze-
der Aktiengesellschaft K à 1000 M., 150 000 M. 4 %/ ige Obligationen der
ohne daß es einer Stückelung oder weitergehenden Einzelausscheidung bedürfte
* erwaliunge gin erößeren Vermögens wird oft eine umfangreiche 9
ellung erforderlich sein, die nötigenfalls auf einem beso
meldebogen B anzuheften ist. genf f sonderen Vogen dem An—
Besteht das für einen feindlichen Staatsangehörigen verwaltete oder ver—
wahrte Vermögen in einem Warenlager, z. B. einem Kommissionslager, so ist
es — sofern es nicht unter staatlicher Aufsicht oder Zwangsverwaltung gestellt
ist, oder sofern es sich nicht um Wertsachen, z. B. ein Juwelierwarenlager
handelt (vgl. Spalte 3 „Wertsachen“") — in Spalte 5 des Bogens B sonstiges
Vermögen mit Ausnahme gewöhnlichen Hausrats“ anzumelden. " 2
Häufig steht dem Verwalter oder Verwahrer des fremden Vermögens an
diesem ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Pfandrecht zu. Dieser Umstand ist
für die Frage der Anmeldepflicht belanglos. Auch die mit einem solchen Pfand-
rechte belasteten feindlichen Vermögensobjekte sind anzumelden. Eine Angabe
des auf dem anzumeldenden Gegenstande lastenden Rechtes des Anmeldenden ist
zulässig, aber nicht erforderlich. Die Zulässigkeit der Ausübung solcher ding-
lichen Rechte an der fremden Sache ist in der Verordnung vom 7. Oktober 1915
ausdrücklich hervorgehoben.
In Spalte 4 des Anmeldebogens B sind auf Geld lautende Forderungen
gegen inländische Schuldner, darunter insbesondere Bankguthaben und Hypo—
theken, anzugeben. Es handelt sich hier bei Ausfüllung des Anmeldebogens B
nicht um Schulden des Anmelders selbst, sondern um von ihm verwaltete
Forderungen und Guthaben eines feindlichen Gläubigers gegen sonstige inländische
Schuldner. Der Schuldner selbst hat seine Schulden gegen den feindlichen
Gläubiger nicht auf dem Anmeldebogen B (verwaltetes oder verwahrtes feind=
liches Vermögen), sondern auf Anmeldebogen C anzumelden. »
ZumAnmeldebogenO(AnmeldepflichtderfeindlichenGeldforderungen)lft
zu bemerken, daß nur Personen, die im Inland ansässig sind und Unternehmungen.
die im Inland ihren Hauptsitz haben, anmeldepflichtig sind, sowie daß nur
Schulden an im Ausland (auch im nichtfeindlichen Ausland) befindliche feindliche
Staatsangehörige und an im feindlichen Ausland ansässige Unternehmungen an-
zumelden sind.
Die anzumeldenden Verbindlichkeiten sind einzeln nach Art, Schuldgrund
und Betrag anzuführen, z. B. „Darlehen von 1000 M.“. Beim Bestehen. eines
Kontokorrentverhältnisses genügt die Angabe des an dem maßgebenden Stichtage