Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Ausf. Anw. z. Bek. betr. die Anmeldung des im Inl. befindl. Verm. v. 10. Okt. 15. 435 
vorhandenen Saldos. Zinsen sind nicht nach ihrem augenblicklichen Betrag aus- 
Zurechnen, sondern es ist lediglich bei dem Kapital der Zinssatz und der Tag, 
von dem ab Zinsen geschuldet werden, zu bemerken. Geschuldete Dividenden 
find als solche besonders zu kennzeichnen. 
Bei wiederkehrenden Leistungen ist — abgesehen von dem bereits erwähnten 
Falle der Angabe von Zinsen — die Jahresleistung und die Zeitdauer, für die 
sie geschuldet werden, anzugeben. Wird die Leistung auf Lebenszeit geschuldet, 
so ist das Alter des Berechtigten anzugeben. Gesamtschulden sind als solche zu 
ichnen. 
bezeihn anzumelden sind Schulden an inländische Niederlassungen eines 
feindlichen Unternehmens, ferner alle Schulden, für die die Gegenleistung noch 
aussteht, sowie Versicherungsprämien, Bürgschafts= und Regreßschulden, es sei 
denn, daß der Bürgschafts= und Regreßfall schon eingetreten ist. 
Bedingte oder bestrittene Verbindlichkeiten sind, soweit sie hiernach anmelde- 
pflichtig sind, mit dem Vermerke „bedingt“ oder „bestritten“ zu kennzeichnen. 
Zweifel können hier entstehen. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob Akzept- 
tredite — z. B. die häufigen Londoner Rembourskredite — anzumelden sind. 
Ist der Kredit noch gar nicht in Anspruch genommen, so wird die Anmeldung 
zu unterbleiben haben, ist dagegen ein Akzept gegeben, so wird es sich um eine 
anzumeldende, und zwar unbedingte Forderung des Londoner Akzepthauses handeln. 
Der Anmeldebogen C über feindliche Beteiligungen ist nur von im Juland 
ansässigen Unternehmungen, d. h. solchen Unternehmungen, deren Hauptsitz im 
Inland ist, auszufüllen. Die Anmeldepflicht beschränkt sich auf eine Angabe von 
Firma, Gegenstand und Gesellschaftssorm des Unternehmens, Bezeichnung der 
feindlichen Teilhaber, Art ihrer Beteiligung, Schätzung des Wertes der feind- 
lichen Anteile und Angabe der Höhe des Gesamtkapitals. Als Beteiligung gilt 
auch der Aktienbesitz. Indessen ist dieser selbstverständlich nur insoweit anzugeben, 
als er tatsächlich bekannt ist. 
Endlich seien noch folgende Bestimmungen hervorgehoben, die für die Aus- 
füllung jedes Anmeldebogens gelten: 
1. von der Anmeldepflicht sind befreit die Kriegsgefangenen; dagegen sind 
die in Gefangenenlagern internierten feindlichen Staatsangehörigen anmelde- 
pflichtig. 
2. von der Anmeldepflicht scheidet aus das unter Staatsaufsicht oder staat- 
liche Verwaltung gestellte feindliche Vermögen. 
3. Beträgt das vom Anmeldepflichtigen anzumeldende Vermögen eines feind- 
lichen Staatsangehörigen weniger als 500 M., so darf die Anmeldung dieses. 
Vermögens unterbleiben. Bei ausländischen Valuten wird hier der Einfachheit 
halber der Parikurs zugrunde zu legen sein. Bei wiederkehrenden Leistungen 
ist für die Frage der Anmeldepflicht der Jahresbetrag maßgebend. 
4. Ist eine Firma anmeldepflichtig, die mehrere Niederlagen im Inland 
unterhält, so erfolgt die Anmeldung durch die Hauptniederlassung. 
5. Als feindliche Staaten im Sinne der Verordnung gelten Großbritannien 
und Irland, Frankreich, Rußland und Finnland, sowie die Kolonien und aus- 
wartigen Besitzungen dieser Staaten; als feindliche Staatsangehörige mithin die 
Angehörigen dieser Staaten, ihrer Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Als 
jeindliches Ausland gelten auch die von uns besetzten Gebiete Frankreichs und 
Rußlands. Unter „Inland“ ist überall lediglich das Gebiet des Deutschen 
Reiches zu verstehen. · 
Bestehen über die Staatsangehörigkeit einer Person, die ihren Wohnsitz 
oder dauernden Aufenthalt im feindlichen Ausland hat, Zweifel, so ist sie als. 
feindlicher Staatsangehöriger bei der Anmeldung zu behandeln. 
Furistische Personen, die im feindlichen Ausland ansässig sind, gelten als 
287 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.