Ausf. Anw. z. Bek. betr. die Anmeldung des im Inl. befindl. Verm. v. 10. Okt. 15. 435
vorhandenen Saldos. Zinsen sind nicht nach ihrem augenblicklichen Betrag aus-
Zurechnen, sondern es ist lediglich bei dem Kapital der Zinssatz und der Tag,
von dem ab Zinsen geschuldet werden, zu bemerken. Geschuldete Dividenden
find als solche besonders zu kennzeichnen.
Bei wiederkehrenden Leistungen ist — abgesehen von dem bereits erwähnten
Falle der Angabe von Zinsen — die Jahresleistung und die Zeitdauer, für die
sie geschuldet werden, anzugeben. Wird die Leistung auf Lebenszeit geschuldet,
so ist das Alter des Berechtigten anzugeben. Gesamtschulden sind als solche zu
ichnen.
bezeihn anzumelden sind Schulden an inländische Niederlassungen eines
feindlichen Unternehmens, ferner alle Schulden, für die die Gegenleistung noch
aussteht, sowie Versicherungsprämien, Bürgschafts= und Regreßschulden, es sei
denn, daß der Bürgschafts= und Regreßfall schon eingetreten ist.
Bedingte oder bestrittene Verbindlichkeiten sind, soweit sie hiernach anmelde-
pflichtig sind, mit dem Vermerke „bedingt“ oder „bestritten“ zu kennzeichnen.
Zweifel können hier entstehen. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob Akzept-
tredite — z. B. die häufigen Londoner Rembourskredite — anzumelden sind.
Ist der Kredit noch gar nicht in Anspruch genommen, so wird die Anmeldung
zu unterbleiben haben, ist dagegen ein Akzept gegeben, so wird es sich um eine
anzumeldende, und zwar unbedingte Forderung des Londoner Akzepthauses handeln.
Der Anmeldebogen C über feindliche Beteiligungen ist nur von im Juland
ansässigen Unternehmungen, d. h. solchen Unternehmungen, deren Hauptsitz im
Inland ist, auszufüllen. Die Anmeldepflicht beschränkt sich auf eine Angabe von
Firma, Gegenstand und Gesellschaftssorm des Unternehmens, Bezeichnung der
feindlichen Teilhaber, Art ihrer Beteiligung, Schätzung des Wertes der feind-
lichen Anteile und Angabe der Höhe des Gesamtkapitals. Als Beteiligung gilt
auch der Aktienbesitz. Indessen ist dieser selbstverständlich nur insoweit anzugeben,
als er tatsächlich bekannt ist.
Endlich seien noch folgende Bestimmungen hervorgehoben, die für die Aus-
füllung jedes Anmeldebogens gelten:
1. von der Anmeldepflicht sind befreit die Kriegsgefangenen; dagegen sind
die in Gefangenenlagern internierten feindlichen Staatsangehörigen anmelde-
pflichtig.
2. von der Anmeldepflicht scheidet aus das unter Staatsaufsicht oder staat-
liche Verwaltung gestellte feindliche Vermögen.
3. Beträgt das vom Anmeldepflichtigen anzumeldende Vermögen eines feind-
lichen Staatsangehörigen weniger als 500 M., so darf die Anmeldung dieses.
Vermögens unterbleiben. Bei ausländischen Valuten wird hier der Einfachheit
halber der Parikurs zugrunde zu legen sein. Bei wiederkehrenden Leistungen
ist für die Frage der Anmeldepflicht der Jahresbetrag maßgebend.
4. Ist eine Firma anmeldepflichtig, die mehrere Niederlagen im Inland
unterhält, so erfolgt die Anmeldung durch die Hauptniederlassung.
5. Als feindliche Staaten im Sinne der Verordnung gelten Großbritannien
und Irland, Frankreich, Rußland und Finnland, sowie die Kolonien und aus-
wartigen Besitzungen dieser Staaten; als feindliche Staatsangehörige mithin die
Angehörigen dieser Staaten, ihrer Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Als
jeindliches Ausland gelten auch die von uns besetzten Gebiete Frankreichs und
Rußlands. Unter „Inland“ ist überall lediglich das Gebiet des Deutschen
Reiches zu verstehen. ·
Bestehen über die Staatsangehörigkeit einer Person, die ihren Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt im feindlichen Ausland hat, Zweifel, so ist sie als.
feindlicher Staatsangehöriger bei der Anmeldung zu behandeln.
Furistische Personen, die im feindlichen Ausland ansässig sind, gelten als
287