Bek. betr. die Anmeldung d. im Inl. befindl. Vermögens usw. v. 7. Okt. 16. 439
Geldleistungen oder auf ein sonstiges Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sind, gleichviel
ob sie aus Verträgen oder aus unerlaubten Handlungen oder aus Rechtsverhältnissen des
Fomilien- oder Erbrechts herrühren, gleichviel, ob sie übertragbar oder höchstpersönlich
eind. Auch unklagbare, aber erfüllbare börsentermingeschäftliche Ansprüche kommen als
vergeltungsobiekte und demnach auch als Vermögen im Sinne der VO. in Betracht,
desgl. Forderungen öffentlich -r echtli chen Ursprungs, welche auf eine geldwerte Leistung
gerichtet sind (z. B. Ansprüche auf rückständige Steuern oder Zölle, Entschädigungsansprüche
russischer Staatsangehöriger gegen den Reichsmilitärfiskus wegen Beschlagnahme von
Privatgütern). . ..
»-« Beteiligungen an Unternehmungen aller Art, auch soweit es sich nicht um
durch Aktien oder andere Wertpapiere berbriefte gesellschaftliche Berechtigungen handelt.
6. Immaterialgüterrechte: Die im Art. 10 Ziff. 3 AusfV O. ausgesprochene
Befreiung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten vom Anmeldezwang be-
zieht sich nicht auch auf die Sperre. Reine Persönlichkeitsrechte, wie Namen= oder
Firmerrecht, gehören dagegen nicht zum Vermögen im Sinne der VO.
Bernstein a. a. O. 1318. Nicht hierher gehören:
u. Gegenstände ohne Geldwert (Wertlosigkeit für den feindlichen Berechtigten in-
jolge Überlastung mit Rechten nichtfeindlicher Dritter gehört nicht hierher). **½
66. Künftige Sachen, Ansprüche und Rechte. Als künftige Ansprüche in diesem
Zinne kommen z. B. Ansprüche eines feindländischen Mandanten gegen seinen Anwalt
auf Rückzahlung nicht verbrauchter Kostenvorschüsse in Betracht, ferner Ansprüche auf
Entschädigung für von der Heeresverwaltung beschlagnahmtes Privatgut in den Okku-
pationsgebieten vor Festsetzung durch die zuständige Behörde (vgl. dazu JW. 15 1037,
1038, 1041), Ansprüche eines feindlichen Staatsangehörigen aus einem von ihm einem
Juländer eingeräumten, von diesem aber noch nicht benutzten Kredit (vgl. Nordd. Allg.
Ztg. vom 25. Oktober 1915 Nr. 296), als künftige Rechte, gewerbliche Schutzrechte, vor
der zu ihrer Entstehung nötigen Eintragung.
. Bernstein a. a. O. 1317. Der Begriff des Unternehmens („Beteiligung an
einem U.") wird für das ganze Gebiet der V0O. als der eines auf Dauer berechneten wirt-
schaftlichen Geschäftsbetriebes mit besonderem, vom sonstigen Vermögen der Inhaber
abgetrennten Vermögen zu verstehen sein. Bloße Gelegenheitsgesellschaften, wie Emissions-
konsortien, fallen nicht darunter, ebenso nicht gewöhnliche Gemeinschaften nach Bruchteilen
oder zur gesamten Hand. Bei Gemeinschaften dieser Art kommt es stets auf die Staats-
angehörigkeit des einzelnen Berechtigten an. Vermögen des feindlichen Beteiligten sind
bei Gemeinschaft nach Bruchteilen die einzelnen Gegenstände in Höhe seiner Quote, bei
Gemeinschaft zur gesamten Hand sein Auseinandersetzungsanteil am Gemeinschafts-
vermögen.
b) Inland.
Bernstein a. a. O. 1318. Unter Inland im Sinne der V0O ist lediglich das Gebiet
des Deutschen Reiches zu verstehen (Nordd. Allg. Ztg. a. a. O.), also nicht die deutschen
Schutgebiete, ebenso nicht die während des Krieges unter deutsche Verwaltung gestellten
ausländischen Okkupationsgebiete.
Wc) Im Inland befindlich.
. Bernstein a. a. O. 1318. Die Frage, ob ein Gegenstand sich im Inlande be-
simdet, entscheidet sich grundsätzlich ebenso wie nach anderen Gesetzen (z. B. 5 238 KO.)
kür Sachen durch die Belegenheit, für Forderungen durch den Wohnsitz oder Sitz des
Schuldners, für gesellschaftliche Beteiligungen nach dem Sitze der Gesellschaft (vgl. 8 6 VO.;
Vaeger, K O. Anm. 2 zu § 238). Feindliche Forderungen gegen eine ausländische Zweig-
miederlassung einer deutschen Firma wird man mit Alexander (Bank A. 14 49) als
in Auslande befindliches feindliches Vermögen anzusehen haben, weil die geschuldete
- gegenüber der Zweigniederlassung in ihrem ausländischen Gerichtsstand ohne
Rüchicht auf die deutschen Gesetze eingeklagt und vollstreckt werden kann.
Sind Forderungen gegen im Auslande ansässige Schuldner oder Beteiligungen an