Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. betr. die Anmeldung d. im Inl. befindl. Vermögens usw. v. 7. Okt. 16. 439 
Geldleistungen oder auf ein sonstiges Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sind, gleichviel 
ob sie aus Verträgen oder aus unerlaubten Handlungen oder aus Rechtsverhältnissen des 
Fomilien- oder Erbrechts herrühren, gleichviel, ob sie übertragbar oder höchstpersönlich 
eind. Auch unklagbare, aber erfüllbare börsentermingeschäftliche Ansprüche kommen als 
vergeltungsobiekte und demnach auch als Vermögen im Sinne der VO. in Betracht, 
desgl. Forderungen öffentlich -r echtli chen Ursprungs, welche auf eine geldwerte Leistung 
gerichtet sind (z. B. Ansprüche auf rückständige Steuern oder Zölle, Entschädigungsansprüche 
russischer Staatsangehöriger gegen den Reichsmilitärfiskus wegen Beschlagnahme von 
Privatgütern). . .. 
»-« Beteiligungen an Unternehmungen aller Art, auch soweit es sich nicht um 
durch Aktien oder andere Wertpapiere berbriefte gesellschaftliche Berechtigungen handelt. 
6. Immaterialgüterrechte: Die im Art. 10 Ziff. 3 AusfV O. ausgesprochene 
Befreiung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten vom Anmeldezwang be- 
zieht sich nicht auch auf die Sperre. Reine Persönlichkeitsrechte, wie Namen= oder 
Firmerrecht, gehören dagegen nicht zum Vermögen im Sinne der VO. 
Bernstein a. a. O. 1318. Nicht hierher gehören: 
u. Gegenstände ohne Geldwert (Wertlosigkeit für den feindlichen Berechtigten in- 
jolge Überlastung mit Rechten nichtfeindlicher Dritter gehört nicht hierher). **½ 
66. Künftige Sachen, Ansprüche und Rechte. Als künftige Ansprüche in diesem 
Zinne kommen z. B. Ansprüche eines feindländischen Mandanten gegen seinen Anwalt 
auf Rückzahlung nicht verbrauchter Kostenvorschüsse in Betracht, ferner Ansprüche auf 
Entschädigung für von der Heeresverwaltung beschlagnahmtes Privatgut in den Okku- 
pationsgebieten vor Festsetzung durch die zuständige Behörde (vgl. dazu JW. 15 1037, 
1038, 1041), Ansprüche eines feindlichen Staatsangehörigen aus einem von ihm einem 
Juländer eingeräumten, von diesem aber noch nicht benutzten Kredit (vgl. Nordd. Allg. 
Ztg. vom 25. Oktober 1915 Nr. 296), als künftige Rechte, gewerbliche Schutzrechte, vor 
der zu ihrer Entstehung nötigen Eintragung. 
. Bernstein a. a. O. 1317. Der Begriff des Unternehmens („Beteiligung an 
einem U.") wird für das ganze Gebiet der V0O. als der eines auf Dauer berechneten wirt- 
schaftlichen Geschäftsbetriebes mit besonderem, vom sonstigen Vermögen der Inhaber 
abgetrennten Vermögen zu verstehen sein. Bloße Gelegenheitsgesellschaften, wie Emissions- 
konsortien, fallen nicht darunter, ebenso nicht gewöhnliche Gemeinschaften nach Bruchteilen 
oder zur gesamten Hand. Bei Gemeinschaften dieser Art kommt es stets auf die Staats- 
angehörigkeit des einzelnen Berechtigten an. Vermögen des feindlichen Beteiligten sind 
bei Gemeinschaft nach Bruchteilen die einzelnen Gegenstände in Höhe seiner Quote, bei 
Gemeinschaft zur gesamten Hand sein Auseinandersetzungsanteil am Gemeinschafts- 
vermögen. 
b) Inland. 
Bernstein a. a. O. 1318. Unter Inland im Sinne der V0O ist lediglich das Gebiet 
des Deutschen Reiches zu verstehen (Nordd. Allg. Ztg. a. a. O.), also nicht die deutschen 
Schutgebiete, ebenso nicht die während des Krieges unter deutsche Verwaltung gestellten 
ausländischen Okkupationsgebiete. 
Wc) Im Inland befindlich. 
. Bernstein a. a. O. 1318. Die Frage, ob ein Gegenstand sich im Inlande be- 
simdet, entscheidet sich grundsätzlich ebenso wie nach anderen Gesetzen (z. B. 5 238 KO.) 
kür Sachen durch die Belegenheit, für Forderungen durch den Wohnsitz oder Sitz des 
Schuldners, für gesellschaftliche Beteiligungen nach dem Sitze der Gesellschaft (vgl. 8 6 VO.; 
Vaeger, K O. Anm. 2 zu § 238). Feindliche Forderungen gegen eine ausländische Zweig- 
miederlassung einer deutschen Firma wird man mit Alexander (Bank A. 14 49) als 
in Auslande befindliches feindliches Vermögen anzusehen haben, weil die geschuldete 
- gegenüber der Zweigniederlassung in ihrem ausländischen Gerichtsstand ohne 
Rüchicht auf die deutschen Gesetze eingeklagt und vollstreckt werden kann. 
Sind Forderungen gegen im Auslande ansässige Schuldner oder Beteiligungen an
	        
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