440 G. Vergeltungsmaßregeln.
im Auslande ansässigen Gesellschaften durch im Inlande befindliche Wertpapiere verbrie
so ist die Belegenheit des Wertpapiers im Inlande für Anmeldungspflicht und Spe
ausschlaggebend.
6. Bernstein a. a. O. 1319. In dem Fall, daß der papierne Rechtsträger sich i
Auslande, die maßgebende örtliche Beziehung des verbrieften Rechts dagegen im Fnlam
befindet, würde es sich nach allgemeinen Grundsätzen um ausländisches Vermögen handeln
(ugl. RG. 58 8; OL# G. 23 80). Der Wortlaut des § 6 VO. läßt vielleicht die Deutun
zu, daß die VO., abweichend von sonst geltenden Grundsätzen, Rechte dieser Art, z.
in London für einen Engländer deponierte preußische Konsols oder Gelsenkirchener verg.
werksaktien oder Akzepte einer deutschen Firma als inländisches Feindesvermögen ange-
sehen wissen wollte, um im gegebenen Falle durch Vergeltungsgesetz zum Nachteile des
feindlichen Effektenbesitzes eine Trennung der materiellen von der papierenen Berechtigung
herbeizuführen. Unterstützt wird diese Auslegung scheinbar durch Art. 4 AusfO., wonach
der Vorstand einer inländischen Aktiengesellschaft den ihm bekannten feindländischen
Aktienbesitz anzumelden hat, ohne daß unterschieden wird, ob die Aktien im Inlande oder
im Auslande ruhen. Der Wortlaut „Als Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch
der Aktienbesitz“ gibt aber wiederum der Annahme Raum, daß es sich hier um eine Sonder-
bestimmung handelt, die nur dazu bestimmt ist, die Ermittlung der im Inlande für feindliche
Rechnung ruhenden deutschen Aktien zu erleichtern, die aber keineswegs den Begriff des
inländischen Vermögens auf im Auslande ruhende deutsche Aktien oder gar darüber hinaus
auf alle im Ausland ruhende deutsche Wertpapiere ausdehnen soll.
). Bernstein a. a. O. 1319. Sind über Waren Dispositionspapiere (Konnossement,
Ladeschein, Lagerschein) ausgestellt, so ist die Zugehörigkeit zum inländischen Vermögen
für Ware und Papier je nach der Belegenheit selbständig zu entscheiden.
G. Bernstein a. a. O. 1324. Auf der Gläubigerseite kommt es für Einzelpersonen
nicht auf den Wohnsitz, sondern nur auf den Aufenthalt an. Schulden gegenüber feindlichen
Kriegs= oder Zivilgefangenen sind daher nicht anzumelden, wohl aber Schulden gegenüber
im Inland wohnhaft gebliebenen feindlichen Staatsangehörigen, die sich vorübergehend
ins Ausland begeben haben.
Bei Unternehmungen entscheidet die Ansässigkeit im feindlichen Auslande, jedoch
mit der Einschränkung, die sich aus Art. 5 Abs. 1 AusfVO. für ungemischt nichtfeindliche
Gesellschaften, und der Erweiterung, die sich aus Abs. 2 a. a. O. für im nichtfeindlichen
Ausland ansässige ungemischt feindliche Gesellschaften ergibt.
4. Ausnahmen (Art. 11 AusfV.).
Bernstein a. a. O. 1320. Die Anmeldefreiheit von Verbindlichkeiten, bei denen
die Leistung von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig ist, setzt Schuldverhältnisse
aus gegenseitigen Verträgen voraus, bezieht sich also nicht auf Fälle, wo lediglich ein Zurück-
behaltungsrecht im Sinne des § 273 BGB. in Frage kommt (so, dem Sinne nach, auch
Nordd. Allg. Ztg. a. a. O.). Teilweises Ausstehen der Gegenleistung steht — abgeseben
vom Falle verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, § 320 Abs. 2 BG B.,
— dem gänzlichen Ausstehen gleich.
st.
tre
II. Die zur Anmeldung verpflichteten Personen.
1. Der feindliche Ausländer selbst (Art. 1 AusfVO.).
a) Bernstein a. a. O. 1321. Unter Kriegsgefangenen (Art. 1 Ausf VO.) sind
hier in erster Linie Angehörige einer feindlichen bewaffneten Macht zu verstehen (ogl.
Art. 3, 4 Haager Landkriegskonvention), also nicht feindliche Zivilpersonen, die im Inland
im Wege der Vergeltung in Gefangenenlagern interniert sind oder sich in Strafgesange“
schaft befinden, sei es auch auf Grund einer mit dem Kriege in Zusammenhang stehenden
strafbaren Handlung. Sinngemäß werden aber wohl als Kriegsgefangene auch olche
Zivilpersonen anzusehen sein, die aus militärischen Gründen aus den von deutschen Truppe n
besetzten Gebieten zwangsweise nach Deutschland überführt worden sind.