Bek. über gewerbl. Schutzrechte feindl. Staatsangeh. v. 1. Juli 15. 445
geben sind, daß der überwiesene Wert nicht, den Zahlungsverboten zuwider, ins feindliche
Ausland geht.
2. Bernste in a. a. O. 1325. Nur auf die Veräußerung, Abtretung und Belastung
erstrecktsich die Beschränkung, nichtauch auf Verfügungen anderer Art,insbesondere
nichr auf die Ein ziehung von Forderungen, ihre Aufrechnung und ihren Erlaß.
Soweit nicht die Abhebung feindlicher Guthaben bei Banken und anderen inländischen
Schuldnern durch Anordnungen der Militärbefehlshaber beschränkt wird und so weit
sie nicht als eine gegen die Zahlungsverbote gegen England, Frankreich und Rußland
verstoßende unmittelbare oder mittelbare Zahlung nach einem dieser Länder erscheint
(ogl. § 11 BRV.), wird sie mithin durch die obige Vorschrift nicht gehindert.
3. Bernstein a. a. O. 1325. Solange die Genehmigung aussteht, liegt ein Zustand
„schwebender Unwirksamkeit“ vor; beide Teile sind zunächst an das Geschäft gebunden.
Wird die Genehmigung erteilt, so wirkt sie gemäß § 184 BEGB. auf den Zeitpunkt der Vor-
nahme des Rechtsgeschäfts zurück; wird sie verweigert, so ist damit das Rechtsgeschäft von
Anfang an nichtig. Der Reichskanzler kann die Entscheidung über die Erteilung oder Ver-
weigerung der Genehmigung auf kürzere oder längere Zeit aussetzen.
Die schwebende Unwirksamkeit tritt zweifellos auch gegenüber einem Erwerber ein,
der sich über die feindliche Staatsangehörigkeit des Veräußerers in gutgläubiger Unkenntnis
oder über sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Veräußerungsverbotes in entschuld-
barem Irrtum befand.
4. Bernstein a. a. O. 1326. Auf den zur Veräußerung, Abtretung oder Belastung
verpflichtenden Vertrag den 8 309 BGB. anzuwenden, erscheint bedenklich, da die ver-
sprochene Leistung nicht schlechthin verboten, sondern mit behördlicher Genehmigung zu-
lässig ist. Kannten beide Teile die Genehmigungsbedürftigkeit des Geschäfts, so gilt der
Verpflichtungsvertrag als unter der Bedingung der Genehmigung des Leistungsgeschäfts
geschlossen. Andernfalls ist in der Verweigerung der Genehmigung ein Fall nachträglich
eingetretener Unmöglichkeit zu erblicken, die der Veräußerer grundsätzlich nicht zu vertreten
hat, so daß er dem Erwerber nur bei arglistiger Täuschung in betreff seiner feindlichen
Staatsangehörigkeit schadensersatzpflichtig wird.
5. Bernstein a. a. O. 1327. Forderungsabtretungen fallen nicht unter § 10, ebenso
nicht Geldsendungen oder Geldüberweisungen, welche ein Dritter aus seinem Vermögen
im Auftrage oder für Rechnung eines feindlichen Staatsangehörigen vornimmt: die Zu-
lässigkeit oder Unzulässigkeit solcher Sendungen oder Überweisungen richtet sich nach wie
vor nach den Bestimmungen der im Kriege erlassenen Zahlungsverbote.
6. Bernstein a. a. O. 1319. Inländische Patente, Gebrauchsmuster und Waren-
zeichenrechte eines feindlichen Staatsangehörigen unterliegen der Sperre gemäß 8§7—9 VO.
Für Urheberrechte feindlicher Staatsangehöriger ist eine entsprechende Lokalisierung
durch Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen sie den Schutz der deutschen Gesetze
genießen, nicht begründet; auf sie findet demnach nicht nur der Anmeldungszwang, sondern
auch der sonstige Inhalt der VO. keine Anwendung.
VIII. Bekanntmachung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher
Etsatsangehöriger. Vom 1. Juli 1915. (RBl. 414.)
dlerzu
Bestimmungen des Reichskanzlers zur Ausführung der Ver-
ordnung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staats-
angehöriger. Vom 2. Juli 1915. (Rl. 417.)
Wortlaut in Bd. 1, 941—944.
Begründung. (D. N. V 74.)
Nachdem in England schon im August und September 1014 zur Zeschränkung
deutscher Patent-, Muster= und Markenrechte Ausnahmevorschriften erlassen und seither