Bek. über gewerbl. Schutzrechte feindl. Staatsangeh. v. 1. Juli 15. 447
mäßig eines Antrass. Der (gebührenpflichtige) Antrag ist an den Hräsidenten des
Hatentamts J richten, der die Aufklärung des Sachverhalts veranlaßt. Die Aufgabe,
über den Eingriff in die feindlichen Rechte und über die Befreiung der Inländer von
ihrer Ausschluhwirkung Q„ nach freiem Ermessen zu befinden und die getroffenen Anord-
nungen durchzuführen, ist einem für gewerbliche Schutzrechte besonders bestellten Reichs-
kommissar übertragen.
Literatur.
Neuberg, Der Krieg und das gewerbliche Urheberrecht. LeipzZ. 15 1078. —
Seligsohn, DJ3. 15 806. — Wertheimer, Gewerbliche Schutzrechte als Kampfmiteel,
Leipz8. 15 1415.
1.
1. Neuberga. a. O. 1081, Wertheimera. a. O. 1415. &W 1 gilt nicht für Geschmacks-
ster.
nu 2. Wertheimera.a. O. 1422. Die von der VO. gegebenen Vorschriften können auch
gegen Angehörige feindlicher Staaten zur Anwendung gelangen, die Miteigentümer
eines deutschen Schutzrechtes oder die Mitinhaber einer Lizenz an einem solchen sind.
3. Wertheimera. a. O. 1420. Bemerkenswert ist der Unterschied in der Terminologie
der VO. und der einschlägigen Gesetze. Während diese nur von Patenten, Gebrauchsmustern,
Warenzeichen oder dem durch die Anmeldung, Eintragung solcher begründeten Rechte
sprechen, heißt es in der VO.: „Patent= usw.= rechte". Hieraus und ferner aus dem Um-
stande, daß die VO. nicht von Lizenzen an Patenten usw. handelt, während die Auslands-
gesetze ausdrücklich auch auf diese sich erstrecken, ist im Hinblick auf ihren Vergeltungscharakter
zu folgern, daß auch Lizenzen feindlicher Staatsangehöriger an deutschen
gewerblichen Schutzrechten zur Ausbeutung im Inlande von der V0O.
ergriffen werden. Denn auch diese sind im weiteren Sinne Patent= usw. -rechte.
4. Wertheimer a. a. O. 1422. Die Bek. setzt den Unionsvertrag nicht als solchen
gegen feindliche Ausländer außer Kraft, sondern nur insoweit, als sie gegenteilige Bestim-
mungen ausdrücklich trifft. Da darin die Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten
seitens englischer und französischer Staatsangehöriger und der diesen gleichgestellten Per-
sonen zugelassen wird, so kann auch die in Frage kommende Auslands-Priorität für eine
deutsche Anmeldung beansprucht werden. Für Angehörige Rußlands trifft dies nicht zu.
5. Wertheimer a. a. O. 1420. Man wird die Worte im „öffentlichen Interesse“
nicht in dem engen, in Deutschland üblichen Sinne auslegen dürfen, sondern, im
Hinblicke darauf, daß die V O. vom 1. Juli 1915 als Repressalie wirken soll, so, wie die ent-
sprechenden Auslandsgesetze das öffentliche Interesse gegenüber der Beseitigung deutscher
gewerblicher Schutzrechte auffassen. Es würde z. B. einem deutsch-englischen Patente
gegenüber das Interesse eines deutschen Industriellen an dessen Beseitigung oder an der
zeitweiligen Sistierung des daraus fließenden Verbietungsrechts genügen.
6. JW. 15 1383/84 (Bescheid des Reichskommissars für gewerbliche Schutzrechte
vom 20. Oktober 1915). Der Antrag, das für die Firma Cerebos, Limited, in Newcastle-on-
Tyne (England) eingetragene, aus dem Worte „Cerebos" bestehende Warenzeichen 97514
gemäß § 1 der Bekanntmachung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger
vom 1. Juli 1915 (RGBl. 414) mit rückwirkender Geltung vom 1. Oktober 1914 ab aufzu-
beben, wird hiermit abgelehnt. Die tatsächlichen Angaben der Antragstellerin machen nicht
ersichtlich, daß die Freigabe des Wortzeichens „Cerebos“ zum allgemeinen Gebrauch für
das heimische Gewerbe erforderlich oder dem Wohle der deutschen Bevölkerung dienlich
ist oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Die Beschaffung von gutem, kräftigem, dauernd
sireubarem Tafelsalz deutscher Herkunft ist nicht davon abhängig, daß dem Salz der Name
Gerebos“ gegeben wird. Dagegen ist zu besorgen, daß die Aufhebung des Zeichenschutzes
Virkungen hervorrufen würde, die vom deutschen Standpunkte als unerwünscht und wirt—
Caftih nachteilig bezeichnet werden müssen; sie würde die Entstehung eines unlauteren
ettbewerbes zum Schaden der deutschen Abnehmer ermöglichen. Wenn die Antragstellerin