Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

448 G. Vergeltungsmaßregeln. 
ohne Not das fremde Zeichen eigenmächtig benutzt hat und es aus eigennützigen Bewe 
gründen weiter für sich zu benutzen wünscht, so bietet dieser Umstand, auch unter den 
Gesichtspunkte der Vergeltung gegen englische Maßnahmen keinen Anlaß, von der * 
fugnis des § 1 a. a. O. Gebrauch zu machen. e 
84. 
Wertheimer a. a. O. 1422. Zur Abwendung der Nachteile, die aus der Vo 
des & 4 für Auslandsdeutsche erwachsen können, werden diese zweckmäßig beantragenchet 
die Erträgnisse ihrer Schutzrechte während der Dauer des Krieges bei der Reichsb * 
sie hinterlegt werden. an für 
86. 
Neuberg a. a. O. 1084. Auf Geschmacksmuster finden Abs. 1—3 nicht Anwendung; 
ebenso nicht auf Warenzeichen. " 
§ 7. 
1. Neuberg a. a. O. 1080. Das Vergeltungsrecht kann der Reichskanzler nicht auf 
eine andere Stelle übertragen. 
2. Neuberg a. a. O. 1080. Die Vergeltung kann auch gegen nichtkriegführende 
Auslandsstaaten geübt werden.
	        
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