Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Anord. d. Reichskanzlers f. d. Verf. vor d. Reichsschiedsger. f. Kriegsbedarf v. 22. Juli 15. 451 
Begründung. (D. N. VI 86.) 
Bei der Bandhabung der Zundesratsverordnung über die Sicherstellung des 
Kriegsbedarfs vom 24. Juni 1015 (R3Bl. 352) hatte sich die Motwendigkeit heraus- 
gestellt, die Zesitzer von Gegenständen des Kriegsbedarfs zu einer über die Duldung 
der Enteignung hinausgehenden tätigen Mitwirkung bei der Verpackung, Uberbringung, 
versendung oder Derfrachtung zu verpflichten, da die Beeresstellen und die Kriegs= 
Rohstoff-Gesellschaften nicht über das zur Derpackung und Dersendung an Grt und 
Stelle erforderliche Hersonal verfügen. Es war daher notwendig, auf Grund des § 5 
des sog. Ermächtigungsc. durch die Zekanntmachung vom 0. Oktober 1015 
(RGBl. 645), betreffend die Anderung der Bekanntmachung über die 
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni lolb, die Derpflichtung für 
den Besitzer von Gegenständen des Kriegsbedarfs auszusprechen, diese herauszugeben, 
insbesondere sie auf Verlangen und Kosten des Erwerbers zu überbringen oder zu 
versenden. 
2. Bekanntmachung, betr. Anderung der Bekanntmachung über 
die Sicherung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 357). Vom 25. November 1915. (RGl. 778.) 
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I. Der § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RG#l. 357) erhält folgende Fassung: 
Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges kann das Eigentum 
an Gegenständen des Kriegsbedarfs und an Gegenständen, die bei der Her- 
stellung oder dem Betriebe von Kriegsbedarfsartikeln zur Verwendung ge- 
langen können, unbeschadet der Zuständigkeit der Militärbefehlshaber, auch 
durch Anordnung der Kriegsministerien oder des Reichs-Marineamts oder 
der von ihnen bezeichneten Behörden auf eine in der Anordnung zu bezeichnende 
Person übertragen werden. 
Artikel II. Diese Verordnungt ritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
2. Zur Ausführung ist erlassen: 
Anordnung des Reichskanzlers für das Verfahren vor dem 
Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf. Vom 22. Juli 1915. 
(R#Bl. 469.) 
§ 1. Das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf setzt in Streitfällen den Über 
nahmepreis für Gegenstände der im § 1 der Verordnung über die Sicherstellung 
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGBl. 357) bezeichneten Art fest, die durch 
Anordnung der Kriegsministerien oder des Reichs-Marineamts oder der von ihnen 
bezeichneten Behörden auf Grund der Verordnung enteignet worden sind. 
Es setzt ferner den Übernahmepreis fest, soweit vor dem Inkrafttreten der 
Verordnung von den Militär= und Marinebehörden, einschließlich der Befehls- 
haber, über das Eigentum an beschlagnahmten Gegenständen der bezeichneten Art 
verfügt worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Übernahmepreis vertraglich verein- 
bart oder nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (RG#l. 129) oder durch rechtskräftiges Urteil festgesetzt worden ist. 
32. Das Reichsschiedsgericht entscheidet in der Besetzung von einem Vor- 
IWenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll zum Richteramte befähigt sein. 
Den Vorsitzenden und seine Vertreter ernennt der Reichskanzler. Die Beisitzer 
werden vom Vorsitzenden berufen, und zwar drei aus einer vom Deutschen Handels- 
2a einzuholenden Vorschlagsliste, der vierte auf Vorschlag derjenigen amtlichen 
kelriun des Handels, in deren Bezirke sich die Gegenstände ganz oder zum 
— en. 
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