452 H. Heeresversorgung.
8 3. Das Amt als Mitglied des Reichsschiedsgerichts ist ein Ehrenamt
Die Mitglieder sind vor ihrem Amtsantritte durch Handschlag an Eides Stat
zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu verpflichten.
Die Verpflichtung des Vorsitzenden erfolgt durch einen vom Reichskanzler
bestimmten höheren Reichsbeamten, die Verpflichtung der übrigen Mitglieder
durch den Vorsitzenden. Die Mitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet
§44. Der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts erläßt dessen Geschäftsordnun
unter Zustimmung des Reichskanzlers. 9
Der Reichskanzler beaufsichtigt die Geschäftsführung.
Die Anordnungen für die Geschäfts-, Kanzlei= und Unterbeamten, für Ge-
schäftsräume und Geschäftsbedürfnisse trifft der Vorsitzende.
Amtssitz des Reichsschiedsgerichts ist Berlin. Es darf in wichtigen Fällen
an anderen Orten Sitzungen abhalten, wenn dies zur schleunigen oder sachgemäßen
Erledigung erforderlich erscheint.
§ 5. Die Entscheidung erfolgt im Beschlußverfahren ohne mündliche Ver-
handlung.
Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Als Beteiligte im Sinne
dieser Anordnung gelten die Eigentümer der in Anspruch genommenen Güter
einschließlich der dinglich Berechtigten sowie das Reichs-Marineamt, die Kriegs-
ministerien und diejenigen Militär= und Marinebehörden, einschließlich der Befehls-
haber, welche Gegenstände des Kriegsbedarfs beschlagnahmt oder über sie ver-
fügt haben.
Der Vorsitzende kann ferner Personen, die ein rechtliches Interesse haben,
daß der Eigentümer oder ein anderer dinglich Berechtigter Entschädigung erhält,
als Beteiligte zulassen.
§ 6. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
Den Beteiligten ist gestattet, den Verhandlungen beizuwohnen.
Der Vorsitzende kann anordnen, daß mündlich verhandelt wird, und daß
die Beteiligten zu den Verhandlungen erscheinen oder sich in der Verhandlung
durch einen bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Anwalt vertreten lassen.
Aus besonderen Gründen kann er auch einen anderen rechts= oder sachverständigen
Vertreter zulassen. Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten, für die
Heeresverwaltung das zuständige Kriegsministerium, für die Marineverwaltung
das Reichs-Marineamt, zu laden.
Die Ladung ergeht an Beteiligte, deren Wohnort bekannt ist, durch einge-
schriebenen Brief, an Beteiligte, deren Wohnort nicht bekannt ist oder mit denen
eine schriftliche Verständigung während des Krieges erschwert oder zeitraubend
ist, durch öffentliche Bekanntmachung in der Form einmaliger Einrückung in den
Reichsanzeiger. Der Vorsitzende kann eine andere Art der Ladung anordnen.
Haben die Beteiligten sich in Berlin Zustellungsbevollmächtigte bestellt, so
erfolgt die Ladung an diese.
Sind die Beteiligten in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten
Termine trotz rechtzeitiger Ladung nicht gehörig vertreten, so wird gleichwohl in
der Sache verhandelt und entschieden.
§ 7. Zu der Verhandlung wird ein Schriftführer zugezogen, der vom Vor-
sitzenden durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung
seines Amtes verpflichtet wird. » « .
§8.DieVerhandlungbeginntmitdemVortragdesBerichtetstattesps die
Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verfahrene.
§9. Die Unterlagen für die Entscheidung bilden die Ermittelungen, wele
von den Militär= und Marinebehörden sowie von den unter staatlicher Mitwig n
errichteten oder staatlich beauffichtigten Wirtschaftsorganisationen, insbesondere