Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Anord. d. Reichskanzlers f. d. Verf. vor d. Reichsschiedsger. f. Kriegsbedarf v. 22. Juli 15. 453 
Rohstoffgesellschaften, Abrechnungsstellen und deren Beauftragten über Be- 
schaffenheit, Menge und Wert des Gutes angestellt worden sind. 
Das Reichsschiedsgericht, vor seinem Zusammentreten der Vorsitzende, kann 
jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag weitere Beweise erheben, insbesondere 
zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen sowie Versicherungen an Eides 
Statt abnehmen. Die Beweisaufnahme kann einem Mitglied des Reichsschieds- 
gerichts übertragen werden; das beauftragte Mitglied soll bei der Beweisaufnahme 
einen Schriftführer heranziehen, den es durch Handschlag an Eides Statt zu treuer 
und gewissenhafter Führung seines Amtes verpflichtet. 
Auf die Erledigung des Zeugen= und Sachverständigenbeweises sowie auf 
die sonstigen Arten der Beweisaufnahme finden die Vorschriften der Zivilprozeß- 
ordnung entsprechende Anwendung. 
Die Gerichts= und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit 
dem Ersuchen des Reichsschiedsgerichts oder seines Vorsitzenden um Aufnahme 
von Beweisen zu entsprechen. Auf die von den Gerichten zu leistende Rechts- 
hilfe finden die 8 158 bis 162, 166 und 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent- 
sprechende Anwendung. 
8910. Über jede Verhandlung soll eine Niederschrift gefertigt werden. Sie soll 
Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der 
Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung ent- 
alten. 
Die Verhandlungsniederschrift wird den anwesenden Beteiligten behufs 
Genehmigung vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und soll von ihnen unter- 
schrieben werden. Wird sie genehmigt, so wird dies vermerkt. Wird die Genehmigung 
versagt oder unterbleibt die Unterschrift, so soll der Grund angegeben werden. 
Die Verhandlungsniederschrift soll don dem Vorsitzenden und dem Schrift- 
führer unterschrieben werden. 
S§ 11. Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern und Reichsschatzamt), das zu- 
ständige Kriegsministerium beziehungsweise das Reichs-Marineamt können stets 
von dem Stande der Sache durch Akteneinsicht Kenntnis nehmen, zu den Verhand- 
lungen Vertreter entsenden und Anträge stellen. Sie sind durch den Vorsitzenden 
des Reichsschiedsgerichts von den anstehenden Verhandlungen zu benachrichtigen. 
Den übrigen Beteiligten kann der Vorsitzende die Akteneinsicht nach seinem 
Ermessen gestatten. 
§ 12. Das Reichsschiedsgericht, vor seinem Zusammentreten der Vorsitzende, 
kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist die Tatsachen und 
Beweismittel, auf die sich ihr Anspruch stützt, in einem Schriftsatz niederzulegen und 
Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen oder Zeugen zu gestellen; dabei 
kann verlangt werden, daß der Schriftsatz von einem mit schriftlicher Vollmacht 
versehenen, bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben 
Ft Die Frist soll nicht weniger als eine Woche und nicht mehr als einen Monat 
etragen. 
Bei Versäumnis der Frist kann das Reichsschiedsgericht nach Lage der Sache 
ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 
§13. Das Reichsschiedsgericht ist nach freiem Ermessen in den ihm geeignet 
scheinenden Fällen befugt, ohne weitere Erhebungen auf Grund seiner Geschäfts- 
erfahrung zu entscheiden. 
8§ 14. Die Verhandlungssprache ist deutsch. Eingaben und Schriftsätze, die 
nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, haben nur dann Anspruch auf Berück- 
sichtigung, wenn ihnen eine beglaubigte deutsche Übersetzung beigefügt ist; das 
gleiche gilt für beigefügte Urkunden und sonstige Schriftstücke. 
§ 15. Der Vorsitzende kann anberaumte Termine verlegen, Verhandlungen 
vertagen und Termine zur Verkündung der Entscheidung anberaumen.
	        
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