Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

454 H. Heeresversorgung. 
§ 16. Bei der Abstimmung stellt der Vorsitzende die Fragen und sammelt di 
Stimmen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden iag 
mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die- 
für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringer 
abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. e 
Der Berichterstatter stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Im übrigen 
stimmt das jüngere Mitglied vor dem älteren ab. 
8 17. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß im Namen des Reichs 
Der Beschluß enthält die Namen der Mitglieder, welche bei der Entscheidun 
mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Er ist mit Gründe 
zu versehen, wenn das Reichsschiedsgericht dies für angezeigt erachtet. 
Der Beschluß wird mit der Eingangsformel 
„Im Namen des Reichs“ 
ausgefertigt. Die Ausfertigung ist von dem Schriftführer zu beglaubigen. 
§ 18. Der Vorsitzende hat die Überweisung des festgestellten Übernahme- 
preises an den Empfangsberechtigten binnen zwei Wochen nach Ergehen der Ent- 
scheidung zu veranlassen. 
An deutsche und neutrale Beteiligte erfolgt die Überweisung durch Zahlung 
nach Anordnung des Vorsitzenden. Die Regelung der Überweisung an Angehörige 
feindlicher Staaten bleibt vorbehalten. 
Bestehen Zweifel über die Person des berechtigten Empfängers, so darf 
der Vorsitzende anordnen, daß der Übernahmepreis ganz oder teilweise unter 
Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei der Reichsbank hinterlegt wird. 
§ 19. Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Reiche zur Last. 
Auf Antrag können den Beteiligten notwendige Auslagen erstattet werden, 
deren Betrag festzusetzen ist; die Entscheidung erfolgt, wenn sie nicht in dem Be- 
iere des Reichsschiedsgerichts (6 17) getroffen ist, endgültig durch den Vor- 
itzenden. 
8 20. Die Mitglieder des Reichsschiedsgerichts erhalten bei Dienstverrichtungen 
außerhalb ihres Wohnsitzes aus Reichsmitteln Tagegelder und Reisekosten nach 
den Sätzen für vortragende Räte der obersten Reichsbehörden. 
Literatur. 
Hachenburg, Wucher bei Nahrungsmitteln und Kriegsbedarf. DJ3Z. 15 852. — 
Hagelberg, Die Bundesratsverordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 
24. Juni 1915. Gruchots Beitr. 60 70 — Lehmann, Die Sicherstellung von Kriegs- 
bedarf und das Verfahren vor dem Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf. Recht u. Wurtsch. 
15 234. (Soweit der Aussatz lediglich den Inhalt der Begründung in der Norddeutschen 
Allg. Zig. (Bd. 1, 925) wiederholt, werden seine Ergebnisse nicht mitgeteilt.) 
81. 
Enteignung. 
1. Lehmann a. a. O. 236. Die Enteignung ist ein einseitiger Rechtserwerb 
durch Ausspruch der zuständigen Staatsorgane. Deshalb besteht keine Gewährleistungs- 
pflicht des Enteigneten. Der Erwerber erwirbt die Vorräte ganz unabhängig davon, ob 
sie dem Enteigneten gehören, und zwar lastenfrei. Sonstwie bestehende Veräußerungs- 
verbote stehen dem Erwerber nicht entgegen. · 
2. Hagelberg a. a. O. 72. Die Übertragung des Eigentums stellt einen 
ursprünglichen Erwerbsgrund dar. Es ist gleichgültig, ob der Vorbesitzer Eigen- 
tümer war, oder ob dies ein unbekannter Dritter war, der Gegenstand kann auch herrenlos 
gewesen sein. Die Übertragung ist kein Privatrechtsgeschäft, kein Vertrag zwischen dem 
bisherigen Eigentümer und dem Erwerber, sondern ein einseitiger Akt der Staatsgewalt 
wie die Enteignung. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Erwerber und der bisherige 
Eigentümer geschäftsfähig und ob der letztere verfügungsfähig ist; er kann im Konkurs 
oder durch Nacherben beschränkt sein.
	        
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