454 H. Heeresversorgung.
§ 16. Bei der Abstimmung stellt der Vorsitzende die Fragen und sammelt di
Stimmen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden iag
mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die-
für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringer
abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. e
Der Berichterstatter stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Im übrigen
stimmt das jüngere Mitglied vor dem älteren ab.
8 17. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß im Namen des Reichs
Der Beschluß enthält die Namen der Mitglieder, welche bei der Entscheidun
mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Er ist mit Gründe
zu versehen, wenn das Reichsschiedsgericht dies für angezeigt erachtet.
Der Beschluß wird mit der Eingangsformel
„Im Namen des Reichs“
ausgefertigt. Die Ausfertigung ist von dem Schriftführer zu beglaubigen.
§ 18. Der Vorsitzende hat die Überweisung des festgestellten Übernahme-
preises an den Empfangsberechtigten binnen zwei Wochen nach Ergehen der Ent-
scheidung zu veranlassen.
An deutsche und neutrale Beteiligte erfolgt die Überweisung durch Zahlung
nach Anordnung des Vorsitzenden. Die Regelung der Überweisung an Angehörige
feindlicher Staaten bleibt vorbehalten.
Bestehen Zweifel über die Person des berechtigten Empfängers, so darf
der Vorsitzende anordnen, daß der Übernahmepreis ganz oder teilweise unter
Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei der Reichsbank hinterlegt wird.
§ 19. Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Reiche zur Last.
Auf Antrag können den Beteiligten notwendige Auslagen erstattet werden,
deren Betrag festzusetzen ist; die Entscheidung erfolgt, wenn sie nicht in dem Be-
iere des Reichsschiedsgerichts (6 17) getroffen ist, endgültig durch den Vor-
itzenden.
8 20. Die Mitglieder des Reichsschiedsgerichts erhalten bei Dienstverrichtungen
außerhalb ihres Wohnsitzes aus Reichsmitteln Tagegelder und Reisekosten nach
den Sätzen für vortragende Räte der obersten Reichsbehörden.
Literatur.
Hachenburg, Wucher bei Nahrungsmitteln und Kriegsbedarf. DJ3Z. 15 852. —
Hagelberg, Die Bundesratsverordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915. Gruchots Beitr. 60 70 — Lehmann, Die Sicherstellung von Kriegs-
bedarf und das Verfahren vor dem Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf. Recht u. Wurtsch.
15 234. (Soweit der Aussatz lediglich den Inhalt der Begründung in der Norddeutschen
Allg. Zig. (Bd. 1, 925) wiederholt, werden seine Ergebnisse nicht mitgeteilt.)
81.
Enteignung.
1. Lehmann a. a. O. 236. Die Enteignung ist ein einseitiger Rechtserwerb
durch Ausspruch der zuständigen Staatsorgane. Deshalb besteht keine Gewährleistungs-
pflicht des Enteigneten. Der Erwerber erwirbt die Vorräte ganz unabhängig davon, ob
sie dem Enteigneten gehören, und zwar lastenfrei. Sonstwie bestehende Veräußerungs-
verbote stehen dem Erwerber nicht entgegen. ·
2. Hagelberg a. a. O. 72. Die Übertragung des Eigentums stellt einen
ursprünglichen Erwerbsgrund dar. Es ist gleichgültig, ob der Vorbesitzer Eigen-
tümer war, oder ob dies ein unbekannter Dritter war, der Gegenstand kann auch herrenlos
gewesen sein. Die Übertragung ist kein Privatrechtsgeschäft, kein Vertrag zwischen dem
bisherigen Eigentümer und dem Erwerber, sondern ein einseitiger Akt der Staatsgewalt
wie die Enteignung. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Erwerber und der bisherige
Eigentümer geschäftsfähig und ob der letztere verfügungsfähig ist; er kann im Konkurs
oder durch Nacherben beschränkt sein.