456 H. Heeresversorgung.
Falls dagegen eine Beschlagnahme nicht erfolgt war, besteht hier eine Lücke. Zwar stell
die Veräußerung der bereits dem Erwerber übereigneten Sache an einen Dritten ein
Unterschlagung dar. Der gutgläubige Dritte aber wäre Eigentümer geworden und heutr
bei nochmaliger Eigentumsübertragung einen selbständigen Anspruch auf Zahlung des
Übernahmepreises. Das Eigentum des Erwerbers ist gegenüber gutgläubigen Dritter
nicht geschützt.
8 2.
Übernahmepreis.
1. Hagelberg a. a. O. 77. Der Übernahmepreis ist nicht eine Gegenleistung für
eine Leistung des Eigentümers und überhaupt keine vertragliche Leistung, sondern eine
Entschädigung, die ebenso einseitig auf Grund des Gesetzes gewährt wird, wie die Eigen-
tumsentziehung einseitig erfolgt. Die Bestimmungen der 88 320ff. BGB. sind daher nicht
anwendbar, ebensowenig die Bestimmungen über Gewährleistung beim Kaufe, z. B. Preis-
minderung. Es liegt überhaupt kein Schuldverhältnis im Sinne des § 241 BG#. vor
sondern eine öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht, auf welche die schuldrechtlichen Vor-
schriften des BG#B. nicht anwendbar sind.
2. Hagelberg a. a. O. 79. Der Einstandspreis bzw. Friedenspreis ist zu berück-
sichtigen nicht zugrunde zu legen. Ist ohne Preistreiberei infolge des Krieges das
Material oder der Arbeitslohn teurer geworden, so kann ein höherer Preis zugrunde ge-
legt werden. Der jetzige Marktpreis ist aber nicht ohne weiteres als Beweis dafür
maßgebend, daß eine Erhöhung des Friedenspreises gerechtfertigt ist. Auch eine Herab.
setzung des Friedenspreises kann unter Umständen angemessen sein. Der Friedens= bzw.
Einstandspreis ist um einen angemessenen Gewinn zu erhöhen, und zwar nach den Ver-
hältnissen des Einzelfalls, also z. B. nach Maßgabe der Menge der Gegenstände, der ab.
soluten Höhe des Preises, der erforderlich gewesenen persönlichen Leistungen des Eigen-
tümers u. dgl.
3. Lehmanna. a. O. 236. An dem Übernahmepreis setzen sich nach Art. 582 EGBGB.
die durch die Enteignung erloschenen dinglichen Rechte fort; a. M. Hagelberg a. a. O. 75.
4. Hagelberg a. a. O. 75. Ein persönlicher Anspruch auf Lieferung oder Ver-
arbeitung des Gegenstandes erlischt gemäß § 323 BG#B. unter Verlust des Gegenanspruchs
auf die Vergütung. War der Verpflichtete zur Zeit der Beschlagnahme bereits im Liefe-
rungsverzuge, so ist er gemäß § 287 BGB. zum Schadensersatz verpflichtet. Besteht kein
Schadensersatzanspruch, so kann der Lieferungsberechtigte doch gemäß § 281 BeB. Heraus-
gabe des Übernahmepreises nach Abzug des vereinbarten Preises von dem Eigentümer
verlangen, wenn gerade der auf Grund dieser VO. enteignete Gegenstand zu liefern war,
nicht nur ein Gegenstand dieser Gattung.
5. Hagelberg a. a. O. 75. Im Falle der Sicherungsübereignung erlangt der
Gläubiger das Recht, sich aus dem Übernahmepreise bezahlt zu machen, während er einen
etwaigen Überschuß an den Schuldner herausgeben muß.
8 3.
Verfahren.
1. Hagelberg a. a. O. 81. Verjährung des Anspruchs auf den Übernahmepreis
ist nicht vorgesehen. Die §s 194 ff. BG. sind nicht anwendbar. Eine Verjährung gibt es
daher nicht. Der Betrag wird nach § 18 VO. vom 22. Juli 1915 entweder überwiesen oder
hinterlegt. Gelingt die Überweisung nicht, z. B. wegen Annahmeverweigerung oder un-
bekannten Aufenthalts des Empfängers, so bleibt der Betrag unbezahlt, bis er abge-
fordert wird. »-
2sHagelberga.a.O.82.ZwangsmittelzurBeitreibungdesPfelles stehen
dem Eigentümer nicht zu Gebote. Die Festsetzung und Überweisung des Preises erfolgen
von Amts wegen, nicht auf Antrag oder Betreiben des Eigentümers. Dieser hat auch auf
den Fortgang des Festsetzungsverfahrens keinen Einfluß; er hat nicht das Recht, in diesem