458 H. Heeresversorgung.
durch die Beschlagnahme grundsätzlich unmöglich. Der Verkäufer wird frei, muß aber dem
Käufer nach § 281 B#B. den Übernahmepreis herausgeben. Entsprechendes gilt übrigenz
bei sofortiger Enteignung ohne vorhergegangene Beschlagnahme. 7
5. Hagelberg a. a. O. 87. Allerdings kann die beschlagnahmende Stelle die Ver-
fügungen durch Zustimmung wirksam machen. Die Zustimmung hat die Bedeutung einer
insoweit erfolgenden Aufhebung der Beschlagnahmes sie beseitigt den Grund der Nichtig.
keit, der in dem Hoheitsakte der Beschlagnahme liegt. Nicht etwa erzeugt die Beschlagnahme
nur eine Einschränkung der Veräußerungsbefugnis dahin, daß die rechtsgeschäftliche
Zustimmung der beschlagnahmenden Stelle erforderlich würde. Dieses Veräußerungs.
verbot geht also über die Wirkungen der s§ 135, 136 BEB. nach mehreren Richtungen
hinaus; es liegt ein Fall des § 134 BEB. („Rechtsgeschäft, das gegen gesetzliches Verbot
verstößt"“) vor. Auch im Verhältnisse zwischen dem Verfügenden und dem Erwerber liegt
Nichtigkeit vor. Der Verfügende gilt daher nach erfolgter Eigentumsübertragung gemäß
§5 1 noch als Beteiligter, der den Übernahmepreis zu erhalten hat. Der Erwerber kann aber
wegen seines etwaigen Regreßanspruchs gemäß § 5 Abs. 3 VO. vom 22. Juli 1915 als
Beteiligter zugelassen werden.
6. Hagelberg a. a. O. 89. Betroffen wird von der Beschlagnahme in erster Reihe
der Eigentümer, dessen Verfügungsrecht und tatsächliches Schaltungsrecht (§ 903 BGB.)
aufgehoben wird. Er ist auch in der Regel als Hütungspflichtiger im Sinne des Abs. 2
zu betrachten, da nur er und nicht der zufällige Besitzer oder Verwahrer oder Hersteller
— man denke an einen Werkvertrag gemäß § 644 Abs. 1 Satz 3 BGB. — die Verantwort-
lichkeit übernehmen kann. Für diese Auslegung spricht auch der in der VO. angegebene
Endzeitpunkt „bis zu einer ihm gestatteten Verfügung“". Der bloße vertragsmäßige Ver-
wahrer, Lagerhalter, Reparaturhandwerker o. dgl., der den Gegenstand nur auf vorüber-
gehende kurze Zeit in fremdem Interesse besitzt, kann füglich auf längere Zeit nicht mit der
gesetzlichen Verantwortlichkeit belastet werden. Dagegen ist ein Pfandgläubiger, Nieß-
braucher oder sonstiger Besitzer im eigenen Interesse, z. B. Pächter, als Betroffener im
Sinne des Abs. 2 zu erachten. Er tritt an die Stelle des Eigentümers.
8 5.
Ausführungsbestimmungen.
Pr Min Vfg. vom 26. Oktober 1915, HMBl. 368. In Preußen entscheidet über die
Entschädigung, die für die Verwahrung und pflegliche Behandlung sowie für die durch
die Beschlagnahme bewirkte Verfügungsbeschränkung gewährt werden kann, der Regie—
rungspräsident, in dessen Bezirk die Gegenstände sich bei Anordnung der Beschlagnahme
befanden, im Landespolizeibezirk Berlin, der Polizeipräsident.
86.
Strafbestimmungen.
1. Wer kann Täter sein?
Hagelberg a. a. O. 93. Die Strafandrohungen richten sich nicht gegen bestimmt
bezeichnete Personen, sondern durch die Fassung „Wer“ gegen die Gesamtheit. Wer immer
einen der Tatbestände erfüllt, macht sich strafbar. Die Beiseiteschaffung usw. der beschlag-
nahmten Gegenstände kann also jemand als Haupttäter begehen, der zu dem Gegenstand
in keinerlei Beziehung steht, z. B. ein Dieb. Das Vergehen nach Ziff. 3 wird dagegen nur
derjenige begehen können, dem die Verpflichtung zur Verwahrung usw. obliegt.
2. Zum äußeren Tatbestand.
Hagelberg a. a. O. 92. Beiseiteschaffen ist ein Abhandenbringen, welches den
Gegenstand dem körperlichen Zugriff der Behörde entzieht. Dahin gehört vor allem das
Verbergen und das Verbringen an einen der Behörde nicht bekannten Ort; ferner das
Preisgeben, Ins-Wasser-Werfen u. dgl. — Beschädigung ist jede körperliche *0(„
änderung, welche den Gegenstand in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtig
oder zu dem bestimmungsmäßigen Gebrauche weniger tauglich macht. — Zerstörung