Bek. zur Herbeiführ. d. beschleunigten Ablieferung v. Gerste u. Hafer v. 17. Januar 16. 459
ist eine körperliche Einwirkung, die den Gegenstand vollkommen untauglich zu seinem
bestimmungsmäßigen Gebrauche macht. — Verwendung ist der Verbrauch des Gegen-
standes, also der Untergang durch bestimmungsmäßige Behandlung. Auch der Unter-
gang in der bisherigen selbständigen Gestalt durch Verarbeitung oder Verbindung ge-
hört hierher. Dagegen wird ein Gebrauch, der die Substanz praktisch nicht beeinträchtigt,
nicht als Verwendung zu betrachten sein. — Dem Verkauf und Kaufe stehen andere
Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäfte gleich. Immer also sind beide Vertrags-
teile strafbar. Zu diesen anderen Geschäften gehören der Tausch, die Schenkung, aber
nicht das Vermächtnis; ferner gehören dazu Verschleierungsgeschäfte, wie ein Abkommen,
wonach der Erwerber einen Schuldtitel gegen den Veräußerer erlangen und dann den
Gegenstand pfänden und versteigern lassen kann. Auch der Pfändungsvertrag gehört
hierher; ebenso die Versteigerung auf Grund eines — wenn auch rechtmäßig er-
worbenen — Pfandrechts.
3. Zum inneren Tatbestand.
Hagelberg a. a. O. 93. Fahrlässigkeit reicht aus. Bewußtsein der Rechtswidrigkeit
ist nicht erforderlich.
4. Hagelberg a. a. O. 93. Der Versuch ist straflos.
5. Hagelberg a. a. O. 93. Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen
gegen verschiedene Fälle des § 6 begründet Einheit der Straftat, sofern es sich um den-
selben Gegenstand handelt, weil alle verschiedenen Tatbestände auf den Schutz der Be-
schlagnahme des bestimmten Gegenstandes hinauslaufen, also auf einen einheitlichen
Zweck. Wer also einen und denselben beschlagnahmten Gegenstand zuerst schlecht verwahrt
und verderben läßt, dann durch Ungeschicklichkeit beschädigt und schließlich zur Verdeckung
des Vergehens beiseite schafft, hat insgesamt nur eine strafbare Handlung begangen.
(Ges. IV in Bd. 1, 927).
V. Bekanntmachung zur Herbeiführung der beschleunigten Ab-
lieferung von Gerste und Hafer. Vom 17. Jannar 1916.
(Rl. 40.)
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Zur Förderung der Lieferung von Gerste und Hafer auf Anweisung
der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung darf eine besondere Ver-
gütung gezahlt werden, die für die Tonne beträgt:
1. wenn die Gerste und der Hafer bis zum 29.-Februar 1916 ein-
schließlich bei den Proviantämtern abgeliefert oder auf der Bahn
oder dem Schiffe verladen ist: 60 Mark,
2. wenn die Ablieferung oder Verladung in der Zeit vom 1. März
bis 15. März 1916 einschließlich erfolgt: 30 Mark.
Die Vergütung kann auf Antrag ausnahmsweise auch dann gewährt werden,
wenn die Ablieferung oder Verladung des rechtzeitig ausgedroschenen Getreides
nicht innerhalb der bezeichneten Fristen hat erfolgen können aus Gründen, die
der Lieferungspflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs
liegen. Der Antrag muß bis zum 31. März 1916 gestellt werden.
„Uber alle Streitigkeiten, die die Zahlung der Vergütung betreffen, ent-
scheidet die von den Landeszentralbehörden bestimmte Behörde endgültig.
8 2. Soweit im Besitze landwirtschaftlicher Unternehmer befindliche, der
Enteignung unterliegende Vorräte an Gerste und Hafer nicht bis zum 31. März
1916 freiwillig dem Kommunalverbande zur Abnahme angeboten werden, wird
Fall der Enteignung der Übernahmepreis um 60 Mark für die Tonne
zt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.