J. Verkehrsbeschränkungen und Maßnahmen
der öffentlichen Betriebsverwaltungen.
Übersicht.
I. Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht, vom 16. Dezember 1914
(REl. 521).
II. Feldpostverkehr.
III. Eisenbahnverkehr. ·
1. Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung der Eisenbahn-Verkehrs—
ordnung (RGBl. 09, 93ff.), vom 10. August 1914 (RGBl. 368). «
Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung der Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung (Rel. 09, 93ff.), vom 24. Oktober 1914 (RE#Bl. 455).
2. Frachtermäßigungen und Frachtbefreiungen.
3. Personenverkehr.
*IV. Seeverkehr.
Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Kauffahrteischiffen an Nichtreichs-
angehörige, vom 21. Oktober 1915 (RG#Bl. 685) mit der Anderung durch die Be-
kanntmachung vom 17. Februar 1916 (RGl. 107).
(Abschnitt I bis III in Bd. 1, 932—5936.)
IV. Bekanntmachung, betr. Veräußerung von Kauffahrteischiffen
an Nichtreichsangehörige. Vom 21. Oktober 1915 (RGBl. 685)
mit der Anderung durch die Bekanntmachung vom 17. Februar
1916. (RG#l. 107.)
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an Kauffahrteischiffen
(Gesetz vom 22. Juni 1899, § 1, Rl. 1899 S. 319, Rl. 1901 S. 184) ganz
oder teilweise an Nichtreichsangehörige übertragen werden soll, sind verboten.
Das gleiche gilt für Kauffahrterschiffe, die für Rechnung eines Reichsangehörigen
gebaut oder für Rechnung eines Nichtreichsangehörigen deutschen Werften in Bau
gegeben werden. «
Ferner sind verboten alle die Beförderung von Gütern bezweckenden Miet-
oder Frachtverträge, die sich auf Schiffe der im Abs. 1, 2 bezeichneten Art mit
einem Bruttoraumgehalt von 500 Registertons beziehen, und durch die zusammen
mehr als der dritte Teil des Nettoraumgehalts oder der Tragfähigkeit bes ein-
zelnen Schiffes in Anspruch genommen wird, soweit die Beförderung nicht aus-
ssen. von oder nach Häfen des Inlandes oder deutscher Schutzgebiete er-
olgen soll. «·»
§2.ZuwiderhandlungengegendieseVerordnungenwerdenmitGeJaugmv
bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe
verwirkt ist. Die Zuwiderhandlung ist auch strafbar, wenn ein Deutscher sie im
Ausland begeht.
Der Versuch ist strafbar.