Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. betr. Veräußer. v. Kauffahrteischiffen an Reichsangehörige v. 21. Oktober 1915. 461 
§3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des § 1 zulassen. 
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Verordnung 
außer Kraft tritt 
Begründung. (D. N. VI 96.) 
Die Deräußerung deutscher Kauffahrteischiffe nach dem neutralen Aus- 
lande während der Dauer des Krieges liegt nicht im Reichsinteresse. Einerseits könnten 
durch den dadurch verfügbar werdenden Schiffsraum die augenblicklichen Schwierig- 
teiten des Überseehandels erleichtert und die jetzt sehr hohen Frachtraten gedrückt werden; 
hiervon würden in erster Linie die mit Deutschland im Krieg befindlichen Staaten 
porteil haben, die zur Seit unter dem Mangel an Schiffsraum und unter den hohen 
krachtraten leiten. Andererseits würde, insbesondere wenn der Derkauf einer größeren 
Anzahl von Schiffen nach dem Auslande stattfände, nach Friedensschluß ein Mangel 
an deutschem Schiffsraum eintreten, der unserem Handel und unserem Wirtschafts- 
leben abträglich sein würde. Wenngleich sich bisher die Sahl der nach dem neutralen 
Auslande verkauften Kauffahrteischiffe in mäßigen Grenzen gehalten hat, so ist der 
Anreiz hierzu durch die immer noch steigenden Schiffspreise verstärkt worden. Durch 
eine Bekanntmachung vom 21. Oktober 1015 (Rßl. 685) ist deshalb die Der- 
äußerung von lauffahrteischiffen an Tichtreichsangelörige verboten worden. Die 
Zekanntmachung trifft alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an Kauffahrtei- 
schiffen ganz oder teilweise an Tichtreichsangehörige übertragen werden soll. Das 
gleiche gilt für Kauffahrteischiffe, die sich für Rechnung eines Reichsangehörigen im Zau 
befinden. Die Suwiderhandlung ist strafbar, auch wenn ein Deutscher sie im Auslande 
begeht. Um etwaige im ZReichsinteresse unbedenkliche Derkäufe zu ermöglichen, ist 
dem Beichskanzler die Zefugnis vorbehalten, Ausnahmen von dem Derbote zuzulassen. 
Deutsche Tageszeitung vom 22. Februar 1916 Nr. 7: 
Bereits im Oktober v. J. hatte der Bundesrat eine Verordnung erlassen, durch die 
die Veräußerung deutscher Kauffahrteischiffe an Nichtreichsangehörige verboten wurde. Das 
Verbot betrifft auch Schiffe, die sich für Rechnung eines Reichsangehörigen im Bau be- 
finden. Diese Verordnung ist nunmehr durch eine neue Bekanntmachung des Bundesrats 
in zweifacher Weise erweitert worden. Einmal ist das Verkaufsverbot erstreckt auch auf 
Schiffe, die für Rechnung eines Nichtreichsangehörigen deutschen Werften in Bau gegeben 
werden. Maßgebend hierfür war die Erwägung, daß das Interesse des Reiches es erfordert, 
alle auf unseren Werften zur Verfügung stehenden Bauplätze ausschließlich der deutschen 
Reederei vorzubehalten. Unsere Werften sind zurzeit stark in Anspruch genommen, und 
leilweise wurden noch im vergangenen Jahre Aufträge für ausländische Besteller ausgeführt. 
Außerdem aber ist durch die neue Verordnung verboten worden, Miet= oder Fracht- 
verträge abzuschließen, durch die zusammen mehr als ein Drittel des Schiffsraumes in 
Anspruch genommen wird, soweit die Beförderung nicht ausschließlich von und nach 
deutschen Häfen erfolgen soll. Es muß verhindert werden, daß eine Vergebung deutschen 
Schifsraums an ausländische Verfrachter zu einer Beeinträchtigung unseres Handels und 
unserer Rohstoffversorgung führt. Aus diesem Grunde war eine Beschränkung der deutschen 
Reeder im Verfügungsrecht über ihre Tonnage geboten. Dieses Verbot bezieht sich nicht 
auf Schiffe mit einem Raumgehalt bis zu 500 Registertons. Man hat also nicht nur die 
Schiffe des überseeischen, sondern auch des europäischen Verkehrs in das Verbot einbezogen. 
Die Bundesratsverordnung vom Oktober v. J. ermächtigte die Reichsregierung, Ausnahmen 
von dem Verbot zuzulassen. Als eine solche Ausnahme ist anzusehen, wenn bis auf weiteres 
die niederländischen und belgischen Häfen den inländischen gleichgestellt 
werden. Infolgedessen ist auch der Verkehr deutscher Schiffe zwischen skandinavischen 
und niederländischen Häfen von der Verbotsvorschrift befreit.
	        
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