Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 467
ordnung für die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte zu führen. Es erhält die Bezeich-
nung L B, die zur Bildung des Aktenzeichens verwendet wird. Der Ausfüllung der Spalten
3. 8a, 9 und 10 des Registers bedarf es nicht. Eine Abschrift des Zahlungsbefehls und des
Vollstreckungsbefehls ist zu der bei der Blattsammlung verbleibenden Abschrift der Klage-
cchrift nicht zurückzubehalten.
3. In das Prozeßregister ist der Rechtsstreit einzutragen, wenn
a) von vornherein — ohne Erlaß eines Zahlungsbefehls — oder
b) im Falle des Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl oder des Einspruchs
gegen den Vollstreckungsbefehl
Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird.
4. Wird gemäß § 2 der Bekanntmachung der Kläger vor der Terminsbestimmung
gehört, so ist die Sache vorläufig in das Eingangsregister einzutragen; ihre weitere register-
mäßige Behandlung richtet sich nach dem späteren Verfahren.
5. Zu der von dem Gerichtsschreiber des Landgerichts auf Verlangen des Beklagten
auszustellenden Bescheinigung über die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs (5 5 Abs. 1
Satz 3 der Bekanntmachung) ist der im amtsgerichtlichen Mahnverfahren vorgesehene
Vordruck 2 P. Nr. 43 zu verwenden.
II.
6. Wird bei dem Amtsgerichte der Vorschrift des § 13 der Bekanntmachung zuwider
eine Klage angebracht, die lediglich auf einen im Mahnverfahren verfolgbaren Anspruch
gerichtet ist, so ist die Sache in das Mahnregister — nicht in das Prozeßregister — ein-
zutragen, es sei denn, daß der Kläger behauptet, der Beklagte werde den Anspruch be-
streiten und sich auf die Klage einlassen. Im letzteren Falle sowie bei sonstigen Zweifeln
des Gerichtsschreibers über die prozessuale Behandlung der Sache ist die Klageschrift zunächst
ohne vorherige Eintragung in ein Register dem Richter zur Verfügung vorzulegen.
III.
7. Wird im Falle des § 23 der Bekanntmachung die Verkündung der Entscheidung
durch schriftliche Mitteilung ersetzt, so ist das Ergebnis — wie im Falle einer mündlichen
Verhandlung — im Kalender für mündliche Verhandlungen zu vermerken. Dem in Spalte 8
des landgerichtlichen, Spalte 7 des amtsgerichtlichen Kalenders eingestellten Buchstaben
ist in Klammer (* 23) zuzusetzen.
8. Die Bestimmungen in
*29 der Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte,
*# 227 der Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der Landgerichte,
*23 der Geschäftsordnung für die Gerichtvschreibereien der Oberlandesgerichte
über den Aushang des Urteilsverzeichnisses kommen während der Geltung des § 25 der
Bekanntmachung nicht zur Anwendung.
IV.
9. Nach § 4 der Bekanntmachung finden in dem landgerichtlichen Verfahren auf die
Zustellung einer mit dem Zahlungsbefehle versehenen Klage die Vorschriften über die
Zustellung einer Klageschrift entsprechende Anwendung. Die Zustellung erfolgt hiernach
nicht von Amts wegen, sondern aus Betreiben der Partei. Aus diesem Grunde sind im
Zahlungsbefehl auch die dem Kläger erwachsenden Zustellungskosten dem Betrage nach
zu berücksichtigen. Der Gerichtsvollzieher hat daher vor der Zustellung eines landgericht-
lichen Zahlungsbefehls auf dem Zahlungsbefehl und den zuzustellenden Abschriften die
Gebühren und Auslagen für die Zustellung sowie die für die Einziehung dieser Kosten
und für die Übermittelung des Zahlungsbefehls nach erfolgter Zustellung an den Auf-
traggeber diesem erwachsenden notwendigen Auslagen nach Anleitung der Vordrucke,
die demnächst mitgeteilt werden, im einzelnen zu vermerken und diese Kosten sowie den
Gesamtbetrag der unter 1I und II der Kostenberechnung verzeichneten Kosten aufzurechnen.
zurde ermerk der Kosten und deren Aufrechnung darf eine Schreibgebühr nicht an-
(rden.
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