18 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
1 xk. Naumburg AK. 15 60/61 (Naumburg VI). Nach den angestellten Ermitt-
lungen ist F. zum Dienst in der freiwilligen Krankenpflege einberufen und
dem Vereinslazarettzuge A vom deutschen Roten Kreuz als Rechnungsführer zugeteilt.
Als solcher begleitet er den Lazarettzug zum Kriegsschauplatz und untersteht zurzeit
der Etappeninspektion der neunten Armee in Warschau (Auskunft des Territorial=
delegierten der freiwilligen Krankenpflege der Provinz Sachsen). Die Lazarett-
züge gehören nach einer Entscheidung des Kriegsministers, soweit ihre Verwendung nicht
auf das Heimatgebiet beschränkt ist, zu den mobilen Formationen. Ihnen gleich zu achten
sind die Vereinslazarettzüge, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über Annahme,
Leitung und Verwaltung von Vereinslazarettzügen (Ziff. 14) von der Militärbehörde
übernommen sind und dann mit dem gesamten Personal den militärischen Behörden unter-
stehen (Erklärung der Linienkommandantur 1 in Magdeburg). Der Schuldner F. gehört
daher vermöge seines Dienstverhältnisses zu den mobilen Teilen der Landmacht, auf ihn
findet der § 2 und demgemäß auch der § 5 K#Sch G. Anwendung.
AA. DRA. 15 174. Freiwillige des Roten Kreuzes, die einem Lazarettzug
zugeteilt sind, fallen nach Kant Aufs Beh. Bern v. 15. Oktober 1914 (8BJV 50 247,
Schweiz JZ. 11 189) unter das Schutz G.
ec DJZ 15 927 (KG). Es kann dabingestellt bleiben, ob die Beklagte, welche
nach der überreichten eidesstattlichen Versicherung als Krankenschwester im Etappen-
gebiet an der russischen Grenze in einem Festungslazarett des Roten Kreuzes tätig ist, zu
den im §J 2 Nr. 1 KTöSch G. aufgeführten Personen gehört.
77. KGl. 15 89 (LG. 11I Berlin). Die Auskunft des Amtsvorstehers ergibt, daß der
Beklagte sich als Marketender beim 6. Armeekorps befindet. Im Gegensatze zum Amts-
gericht ist anzunehmen, daß jemand, der lediglich des Erwerbes halber sich freiwillig einem
mobilen Truppenteil anschließt, nicht zu denjenigen Personen zu rechnen ist, die vermöge
ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs, zu einem mobilen Truppenteile gehören.
65. Die mobilen Teile der Land= oder Seemacht.
(Erläuterung a#6# bis o in Bd. 1, 82—89.)
#%. HessRRspr. 15 149 (LG. Gießen). Ersatzbataillone sind keine mobilen
oder gegen den Feind verwendeten Truppenteile.
65/6. OLG. 31 160 (Dresden VII). Es bleibt unentschieden, ob der Angehörige
eines Landsturm-Ersatzbataillons Kriegsteilnehmer i. S. des § 2 Nr. u1 ist.
) DZ. 16 145 (Dresden VII). Es kann schon fraglich sein, ob der Bekl., der am
4. Mobilmachungstage als Vizefeldwebel der Reserve eingezogen worden ist, und als
Kombattant an mehreren Schlachten teilgenommen hat, also zu den mobilen Truppen-
teilen zweifellos gehört hat, diese Zugehörigkeit überhaupt dadurch verlieren konnte,
daß er infolge schwerer Verwundung in ein Lazarett und dann in ein Sanatorium ver-
bracht wurde. Aber diese Frage [— bejaht von Delius JIW 16 176—1 braucht nicht
entschieden zu werden, weil Bekl. sich jetzt bei einem Ersatzbataillon in X. befindet. Denn
Ersatzbataillone gehören, auch wenn sie noch nicht gegen den Feind ver-
wendet werden, zu den mobilen Truppenteilen im Sinne des KTöch G.
6%/0. Hallbauer a. a. O. 277. Mannschaften, die sich noch in einem Rekruten-
depot zum Zwecke der Ausbildung befinden, gehören zweifellos noch nicht zur mobilen
Landmacht, sie werden auch noch nicht gegen den Feind verwendet. Bei ihnen kann
nur § 247, nicht das KTSch G. angewendet werden. Vgl. aber co# in Bd. 1, 89.
s/e. DIZ. 15 719 (KG. VI). Mitglieder des Bekleidungsamts gehören
weder zu den mobilen, noch zu den gegen den Feind verwendeten Teilen des Heeres.
/ veNG. WarnE. 15 291. Aus den zur Glaubhaftmachung der Anträge beider-
seits überreichten Urkunden geht zunächst soviel zur Genüge hervor, daß zur Zeit des
Aussetzungsbeschlusses vom 8. Februar 1915 in der Tat der Beklagte selbst zu einer
mobilen Truppe, der Straßen bauinspektion ., damals in C., als Unteroffizier
und Straßenmeister eingezogen war.