Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 469 
rechtes an uneheliche Kinder (6 28) betreffen, sind von weniger einschneidender Be- 
deutung. 
II. (Reichsanz. Tr. 215 vom 1I. September 10 15.) 
Es erscheint deshalb, geboten, geeignete Anordnungen zu treffen, um eine mög- 
lichste Entlastung der Gerichte herbeizuführen. In dieser Zeziehung kommen zunächst 
verwaltungsanordnungen in Frage, durch welche die den Gerichtsbehörden zuge- 
wiesenen Geschäfte der Justizverwaltung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt 
werden. Im Bereiche mehrerer Justizverwaltungen, insbesondere in Hreußen, sind 
bereits Derfügungen ergangen, die auf eine Erleichterung und Dereinfachung des 
Geschäftsverkehrs hinzielen. Durch Derwaltungsanordnungen allein kann aber eine 
Entlastung der Gerichte nicht in dem erforderlichen Maße erreicht werden, vielmehr 
müssen daneben Einschränkungen hinsichtlich der den Gerichten gesetzlich zugewiesenen 
Aufgaben in die Wege geleitet werden. 
Für Maßnahmen dieser Art erscheint der im § 5 Ermächtigungs G. vorgesehene 
Weg des Erlasses einer Bundesratsverordnung gangbar und gewiesen. Jede auch nur 
geringfügige Störung oder Verzögerung der Rechtspflege müßte notwendig nachteilige 
Rückwirkungen auf das Wirtschaftsleben ausüben. Gerade in einer Seit, wo die hei— 
mische Volkswirtschaft fortdauernd vor neue Aufgaben gestellt wird, besteht ein dringen- 
des Interesse daran, daß die Rechtspflege pünktlich und sicher arbeitet, damit die unaus- 
bleiblichen Derwicklungen möglichst schnell durch richterliche Entscheidung gelöst werden. 
Anordnungen, welche die Gefahr einer Störung oder Derzögerung der Rechtspflege 
beseitigen sollen, stellen sich sonach als Maßnahmen dar, die mittelbar zur Derhütung 
wirtschaftlicher Schädigungen notwendig sind. 
Der Entwurf einer Bundesratsverordnung zur Entlastung der Gerichte sieht Er- 
leichterungen und Dereinfachungen nur hinsichtlich der bürgerlichen Rechtspflege vor. 
Das Gebiet der eigentlichen Strafrechtspflege soll, abgesehen, von einer das Hrivat- 
klageverfahren betreffenden Kostenbestimmung, unberührt bleiben. Hier ist eine ge- 
wisse Dereinfachung des Derfahrens bereits durch die Derordnung über Sulassung 
von Strafbefehlen bei Dergehen gegen Dorschriften über wirtschaftliche Maßnahmen 
vom J. Juni 1015 (Rsl. 325) herbeigeführt worden. 
Die Vorschläge des Entwurfs bewegen sich im wesentlichen in der gleichen Richtung 
wie die Wünsche, die seit langem für eine Meugestaltung des bürgerlichen Derfahrens 
erhoben worden sind und unter den Einwirkungen der Kriegszeit neuerdings von ver- 
schiedenen Seiten immer dringender geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei 
um die Einführung eines notwendigen Mahnverfahrens, um die tunlichste Körderung 
eines friedlichen Ausgleichs zwischen den Harteien, und um den Ausschluß der Be- 
rufung bei geringfügigem Werte des Zeschwerdegegenstandes. Darüber hinaus sieht 
der Entwurf einige andere Erleichterungen vor, welche nebensächliche Hunkte betreffen. 
— Die Begründung der einzelnen orschriften ist bei diesen abgedruckt. — 
Literatur. 
1. Die sich auf die ganze Verordnung beziehenden Schriften und Aufsätze. 
Bovens iepen, Die Bundesratsverordnung zur Entlastung der Gerichte. Thür. Bl. 62 177. 
— Braun, Die Verordnung . zur Entlastung der Gerichte 1915. — Cahn, Gerichts- 
mtlastung und Güteverfahren im Krieg und im Frieden 1916. — Delius, Weitere 
Kriegsverbesserungen auf dem Gebtete des bürgerlichen Streitverfahrens. Recht 15 545ff. 
Jpbeilberg, Die Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 
valt 15 1105, 1512; 16 149. — Kaufmann, Die Entlastungsverordnung und die An- 
Whchaf. JW. 15 1237ff. — Levin, Die Entlastungsverordnung vom 9. September 
8S und die Neugestaltung des bürgerlichen Rechtsstreits. Gruchots Beitr. 60 1 ff. — 
9e emann, Die Verordnung des Bundesrats „.zur Entlastung der Gerichte“ vom 
ur Diemer 1915. Ges. u. Recht 17, 1ff. — Mangler, Die Bundesratsverordnung 
zu Entlastung der Gerichte. Sichse . 15 405 f. — v. Miltner, Die B#0. zur En- 
lastun der Gerichte. LeipzZ. 15 1266 ff. — Neukamp, Die Bekanntmachung zur Ent- 
gäder Gerichte 1915. — Neumiller, Die Verordnung des Bundesrats zur Ettlostung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.