470 K. Die Entlastung der Gerichte.
der Gerichte vom 9. September 1915. BayRpflZ. 15 313 f. — Peters, Die B##
zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915 im Verhältnis zum bisherigen Prozeß.
recht und zur künftigen endgültigen Neugestaltung des bürgerlichen Streitverfahrens
DR3. 16 10, 81. — Rasch, Die Verordnung über die Entlastung der Gerichte. Pr VerwVi.
37 1. — Samter, Die Bundesratsverordnung zur Entlastung der Gerichte 1915.
Schrutka Edler von Rechtenstamm, Die deutsche Gerichtsentlastungsnovelle. Ju.
ristische Bl. 15 519. — v. Seuffert, Kommentar zur Verordnung des Bundesrats zur
Entlastung der Gerichte 1915. — v. Staff, Der Hriedenswert der Verordnungen zur
Entlastung der Gerichte. Recht u. Wirtsch. 16 1. — Sternberg, Die deutsche Gerichte-
entlastungsnovelle. Gerichtshalle 15 695. — Stölzle, Die Erstattung der Anwalté-
gebühren BaysRpfl Z. 16 41. — Striemer, Gebührenfragen aus Anlaß der Bekannt-
machung, betr. die Entlastung der Gerichte. JW. 15 1157ff. — Sydow-Busch, Bundes-
ratsverordnung zur Entlastung der Gerichte 1915. — Trendelenburg, Die Bundes-
ratsverordnung zur Entlastung der Gerichte 1915; Derselbe, JW. 15 1064 f. —
Bierhaus, Die Bek. zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. D3Zg. 16 14
— Wach, Die Verordnung des Bundesrats zur Entlastung der Gerichte. JW. 15 1102.
— Wassermann, Textausgabe 1915. — Zelter, Das Mahnverfahren in der Kriegs-
verordnung vom 9. September 1915. JW. 15 1232 ff. «
2. Die einzelne Fragen der Verordnung betreffenden Aufsätze sind aus den Be-
richten zu den einzelnen Paragraphen ersichtlich.
Vorbemerkung.
Sur Frage der Gültigkeit der Derordnung.
(Zu vgl. auch Bd. 2, 143ff.)
1. Goldfeld [DRA 15 2581, Die Verordnung des Bundesrats zur Entlastung der
Gerichte. Hambdachr. 16. September 1915, Hamb Korr. 18. September 1915.
Die VO. vom 9. September 1915 überschreitet die Zuständigkeit des Bundesrats
und ist daher rechtsungültig.
2. Kullmann, Recht 15 529. Die Natur der getroffenen Maßnahmen als „wirt-
schaftliche“ und daher die Gültigkeit der Verordnung ist im Hinblick auf die Fassung des
Blankettgesetzes vom 4. August 1914 zweifelhaft.
3. Hachenburg, DJZ 15 995. Man darf das Bedenken nicht unterdrücken, ob
wirklich der 8 3 des Ermächtigungsgesetzes so weit geht, daß er auch eine Anderung des
Zivilprozesses umfaßt. „Jede auch nur geringfügige Störung oder Verzögerung der
Rechtspflege müßte notwendig nachteilige Rückwirkungen auf das Wirtschaftsleben aus-
üben“. Damit rechtfertigt die amtliche Begründung zur BRVO. vom 9. September 1915
ihr Vorgehen. Allein es wird sich kaum irgendein Gebiet unseres ganzen Rechtslebens
finden, das nicht ebenso auf das Wirtschaftsleben einwirkte. Das wäre beim Ehe= und
Erbrechte wie beim Strafrecht und Strafprozeß der Fall. Auch der Geschworenendienst
bewirkt eine wirtschaftliche Belastung. Damit wäre die Verordnungsmacht des Bundes-
rats eine schrankenlose geworden. Wollte man dies, so hätte der Reichstag das Recht
der Gesetzgebung für die Zeit des Krieges dem Bundesrat schlechthin überlassen müssen.
Es wäre bedauerlich, wenn die Gültigkeit eines Urteils bestritten würde, etwa weil es ohne
mündliche Verhandlung erging und weil die BR O. nicht rechtsgültig sei, die dieses Ver-
fahren zuließ. »-
4. Cahn a. a. O. 1. Die Gültigkeit ist nicht zweifellos, weil es fraglich erscheinen
kann, ob es sich bei der VO. noch um „wirtschaftliche Maßnahmen“ handelt.
5. v. Miltner a. a. O. In der Einleitung zur amtlichen Begründung wird über-
zeugend nachgewiesen, daß zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen die Entlastung
der Gerichte durch Erleichterung und Vereinfachung des Geschäftsverkehrs zur Notwendig'
keit geworden ist; ebenso Bovensiepen a. a. O. 178. a
6. Levin, Gruchots Beitr. 60, 5. Bei dem engen Zusammenhange zwischen 4
und Wirtschaft wird der Kreis des Ermächtigungsgesetzes je nach dem Standpunkte, von
dem man diesen Zusammenhang betrachtet, enger und weiter gezogen werden onnr-
Aber durchaus abzulehnen ist der Gedanke, daß Maßnahmen, die mittelbar zur Verhü den
wirtschaftlicher Schäden notwendig sind, aus dem Rahmen jenes Gesetzes heraunen ves
Es wäre ein aussichtsloses, aber auch ziemlich müßiges Unternehmen, den Willen des