472 K. Die Entlastung der Gerichte.
streitigkeiten, auf die der Beklagte sich nicht einläßt, also die sog. Versäumnissachen
ohne mündliche Verhandlung erledigt werden. Dies geschieht in der Weise, daß die
Klageschrift von dem Vorsitzenden statt mit der Terminsbestimmung mit dem Sahlungs-=
befehl versehben wird und demnächst die im Sahlungsbefehl angedrohten Versäumnis-
folgen wie im geltenden Mahnverfahren vom Gerichtsschreiber ausgesprochen werden
wenn nicht der Beklagte den Rechtsstreit innerhalb der bestimmten Frist durch wider-
spruch aufnimmt. Mit Rücksicht auf den im Derfahren vor den Landgerichten bestehen-
den Anwaltszwang ist zu erwarten, daß künftig vor diesen Gerichten die Dersäumnis=
sachen bis aus einen kleinen Rest in dem neuen schriftlichen Derfahren erledigt und
damit die Gerichte und Rechtsanwälte in erheblichem Umfang entlastet werden.
Das landgerichtliche Mahnverfahren greift Hlatz, wenn bei einem Landgericht
eine Ulage angebracht wird, die lediglich auf einen im Mahnverfahren verfolg-
baren Anspruch gerichtet ist. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Dielmehr
erläßt der Vorsitzende den bedingten Sahlungsbefehl in allen Fällen, in denen die
Doraussetzungen des 3 688 SPO. vorliegen, wobei es gleichgültig ist, ob der Kläger
um den Erlaß eines Sahlungsbefehls oder um die alsbaldige Anberaumung eines Ver-
handlungstermins gebeten hat. Eine Ausnahme tritt nur ein, wenn der Kläger, etwa
durch Vorlegung des Briefwechsels, glaubhaft macht (5 294 ZPO.), der Beklagte werde
den Anspruch bestreiten und sich auf die Klage einlassen. In diesen Fällen, wo es voraus-
sichtlich doch zur streitigen Derhandlung kommt, würde der vorgängige Erlaß eines
Sahlungsbefehls lediglich zu unnötigen Weiterungen führen.
Die Dorschrift, daß der Sahlungsbefehl binnen vierundzwanzig Stunden zu er-
teilen ist, entspricht der im § 216 Abs. 2 5P. für die Terminsanberaumung vorge-
sehenen Regelung.
Für ein besonderes Kostenfestsetzungsverfahren ist ebensowenig Raum wie im
amtsgerichtlichen Mahnverfahren. Es bedarf daher der Angabe der zu erstattenden
Kosten (Abs. 2), damit sie in den Sahlungsbefehl aufgenommen werden können. Auch
die Kosten der demnächstigen Sustellung des Sahlungsbefehls sind mitzuberücksichtigen,
hingegen werden die besonderen Kosten des Dollstreckungsbefehls erst in diesem fest-
gesetzt.
§l 1.
I. Doraussetzungen für die Sulässigkeit des Sahlungsbefehls.
1. Ein im Mahnverfahren verfolgbarer Anspruch.
a) Muß der Anspruch fällig sein?
a. Bejahend.
ad. Gerstlauer, DRZ. 15 751. Auch nicht fällige Ansprüche (also namentlich Unter-
haltsansprüche) sind im Sinne des § 1 „im Mahnverfahren verfolgbar“. Hierfür spricht
neben wissenschaftlichen Erwägungen, die allerdings von der herrschenden Meinung nicht
geteilt werden, die Rücksicht auf den praktischen Zweck des § 1. Wenn das Gesetz zur Ver-
einfachung der Geschäfte eine ausgedehnte Anwendung des Mahnverfahrens will, so wird
es der Praktiker innerhalb der Schranken des § 688 3 PO. überall da anwenden, wo es
dem Zwecke dient, wo sich keine technischen Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines
Zahlungsbefehls ergeben und seiner Anwendung vernünftige und praktische Bedenken
nicht entgegenstehen. Solche Bedenken könnte man schließlich in den Fällen des#s 259
ZPO. geltend machen, nicht aber in denen der §§ 257, 258. Es ist auch nicht einzusehen,
warum in den Fällen, in denen ein Versäumnisurteil ergehen kann, nicht auch ein Zahlungs-
befehl möglich sein soll.
S6. v. Harder, JW. 15 1283/84. Ein Zahlungsbefehl kann auch dann erlassen werden,
wenn es sich um nach dessen Zustellung fällig werdende Leistungen handelt, denn es muß
für zulässig erachtet werden, daß der Gläubiger schon im Gesuch, ohne den Antrag des
Schuldners abzuwarten, die Frist bewilligt und es macht nichts aus, daß die Fristbewilligung
nur deshalb erfolgt, weil die Forderung erst später fällig wird. Allerdings läßt sich diese