Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 473
Auffassung nur vertreten, wenn man für solche Fälle dem Zahlungsbefehl eine vom
6(692 8PO. und §8 2 VO. abweichende Fassung gibt; er wird etwa dahin lauten müssen:
dem Schuldner wird aufgegeben, wenn er nicht am . den Gläubiger wegen seines An-
spuchs aus ... in Höhe von M. befriedigen will, Widerspruch zu erheben.“ Diese
Abweichung vom Wortlaut hätte weder in der Z PO. noch in der VO. eine unmittelbare
Grundlage; erwägt man aber, wie man es stets bei den Kriegsverordnungen soll, den
Zweck, der zur Erlassung der VO. vom 9. September 1915 führte, so wird man sich mit
der freieren Auslegung wohl befreunden können, da sie das mit der Erlassung des Ver-
säumnisurteils verbundene Schreibwerk vereinfacht. Irgendein schutzbedürftiges Interesse
am Ausschluß des Mahnrverfahrens in solchen Fällen läßt sich nicht finden. Allerdings ist
bei Erlassung des Vollstreckungsbefehls für künftige Leistungen für eine richterliche Zahlungs-
frist so wenig Raum wie im Urteil; wenn die VO. bei Fälligkeit noch zu Recht besteht,
kann sich der Schuldner nur nach § 5 VO. vom 7. August 1914 schützen.
6. Verneinend: das gesamte übrige Schrifttum.
b) Kein Zahlungsbefehl, wenn die Zustellung im Ausland oder durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte.
a. DJZ. 15 1238, Leipz Z. 15 1671, Recht 15 619 Nr. 1184, JW. 15 1452 (K G. XIII).
Ein landgerichtlicher Zahlungsbefehl ist nicht zulässig, wenn die Zustellung im Auslande
erfolgen müßte. Daß der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschrift des § 688 8PO. Abs. 2
für das Mahnverfahren der VO. hat ausschalten wollen, ist nicht ersichtlich, die Anziehung
des ganzen § 688 8 PO. in § 13 VO. spricht für das Gegenteil.
6. v. Harder, JW. 151143. Obwohl § 1 der Bek. nur von „im Mahnverfahren ver-
folgbaren Ansprüchen“ redet, wird man annehmen dürfen, daß § 688 Abs. 2 anwendbar,
also das Mahnverfahren ausgeschlossen ist, wenn der Zahlbefehl im Auslande oder öffentlich
zugestellt werden müßte lebenso das gesamte übrige Schrifttum l. Wird gegen den Zahl-
befehl, soweit er den im Inland wohnenden notwendigen Streitgenossen betrifft, kein
Widerspruch erhoben, so ergeht Vollstreckungsbefehl, mit dessen Rechtskraft der Streit
auch gegenüber dem im Ausland Wohnenden entschieden wäre. Dies Ergebnis ist un-
befriedigend; man kann ihm nur vorbeugen, wenn man den § 1 VO. in dem Sinne aus-
legt, daß das obligatorische Mahnverfahren auch dann nicht stattfindet, wenn an einen
von mehreren notwendigen Streitgenossen im Auslande oder öffentlich zugestellt werden
müßte. Allerdings kann man auch die Ansicht vertreten, daß vor Erlassung des land-
gerichtlichen Zahlbefehls eine Entscheidung nach § 36 Ziff. 2 bis 4 8 PO. ergangen sein
kann. Wenn das Gericht für den Prozeß zuständig ist, so auch für das Mahnverfahren.
sieht ja kein Gesuch um Zahlbefehl vor. Anders mit § 13. Beim A ist die Klage als
Gesuch um Zahlbefehl zu behandeln, dort ist also für die Anwendung von § 36 kein Raum.
Das angegangene höhere Gericht würde in einem solchen Falle die Bestimmung des zu-
ständigen Gerichts ablehnen müssen, denn ohne vorausgegangenen Zahlbefehl kann die
Klage nicht erhoben werden, für den Zahlbefehl kann aber kein zuständiges Gericht bestimmt
werden. Man müßte denn ganz allgemein den § 36 ausdehnend dahin auslegen, daß auch
die Zuständigkeit im Sinne von § 689 Abs. 2 8 PO. begründet werden könne. Das wider-
spricht jedenfalls der bisherigen Praxis. Es bleibt also nur übrig, in dieser Frage, wenn
man die eingangs dargelegte Ansicht verwirft, einen tiefgehenden Unterschied zwischen
dem amts= und landgerichtlichen Verfahren anzunehmen, wie er ja auch durch die letzte
Novelle begründet wird und in der Art der Zustellung des Zahlbefehls — auf Parteibetrieb
und von Amts wegen — hervortritt.
“. Trendelenburg a. a. O. 23. Ergibt sich nach dem Erlaß eines Zahlungsbefehls,
daß die Klage öffentlich oder im Ausland zugestellt werden müßte, so ist der Zahlungsbefehl
auf Antrag aufzuheben und Verhandlungstermin anzuberaumen.
0. Samter a. a. O. 6. Ein entgegen der Vorschrift des § 688 Abs. 2 8 PO. verfügter
und sogar zugestellter Zahlungsbefehl ist ein rechtsungültiger Akt; unter Benachrichtigung
der Parteien hiervon ist von Amts wegen Verhandlungstermin anzusetzen.