474 K. Die Entlastung der Gerichte.
e. Braun a. a. O. 19. Die von deutschen Truppen besetzten feindlichen Gebiete
gelten als Ausland.
2. Verbindung mehrerer Ansprüche.
a) Seuffert a. a. O. 6. Die Verbindung mehrerer Anspüche in der Klage (5 200
& 59, 60 8 PO.) steht dem Erlaß des Zahlungsbefehls nicht entgegen. J
b) Trendelenburg a. a. O. 23, Seuffert a. a. O.7, Sydow-Busch a. a. O.
Levin, Gruchots Beitr. 60 6. Teilzahlungsbefehle dürfen in solchen Fällen nicht erlassen
werden. Eignet sich auch nur ein Anspruch zum Mahnverfahren nicht, so ist für sämtliche
Ansprüche Verhandlungstermin zu bestimmen. «
3. Verbindung mehrerer Klagen.
Trendelenburg a. a. O. 23. Eine Verbindung mehrerer Klagen zwecks Erlasses
eines gemeinsamen Zahlungsbefehls kann der Vorsitzende nicht anordnen; denn nach
l 147 8 PO. kann eine Verbindung nur durch das Gericht auf Grund mündlicher Ver-
handlung beschlossen werden; ebenso Samter a. a. O. 6.
II. Die Ausnahmevorschrift des 8 1 Abs. I Satz 2.
1. Seuffert a. a. O. 7. Einlassung auf die Klage heißt mündliches Verhandeln
über die Hauptsache im Gegensatz zum Verhandeln über Prozeßeinreden.
2. Landsberg, Pos MonSchr. 15 100. Zur Glaubhaftmachung kann, wo Brief-
wechsel, eidesstattliche Versicherungen u. dgl. fehlen, in geeigneten Fällen eine Erklärung
des Klägers selbst oder seines Anwalts, ein Hinweis auf die aus der Klage ersichtliche Sach-
lage genügen, z. B. bei offenbar auf grundsätzlichen Austrag abzielenden Klagen.
3. Heilberg a. a. O. 1105. Die in § 1 Abs. 1 VO. erwähnte Glaubhaftmachung
wird am leichtesten durch Briefe des Schuldners, durch Überreichung des Briefwechsels,
wonach der Anspruch streitig ist, erfolgen. Auch jede andere nach § 294 ZPO. zulässige
Form der Glaubhaftmachung ist denkbar. Vielfach wird auch der Hinweis auf die Art des
Streites und die Persönlichkeit der Parteien genügen. Bei einer Klage auf Zahlung eines
hohen Schadensersatzes wegen Nichtlieferung von Waren, deren Beschaffung während
des Krieges erschwert ist, bei einer Klage gegen den Fiskus oder eine andere öffentliche
Korporation, bei einer Klage gegen einen als zahlungsfähig und solide bekannten Fabri-
kanten auf Zahlung einer Agentenprovision u. dgl. wird es für den praktischen Richter
keiner anderen Glaubhaftmachung als des Hinweises auf die Natur des Streites bedürfen.
4. Heilberg a. a. O. 1105. Im Interesse der Partei wie des Gerichts wird es liegen,
wenn der Vorsitzende bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht engherzig ist. Unter dem
„Anspruch“, dessen Bestreiten glaubhaft gemacht werden soll, wird der in der Klage erhobene
Anspruch zu verstehen sein, das heißt also in den Regelfällen der Anspruch auf sofortige
Zahlung. Wird glaubhaft gemacht, daß der Beklagte zwar nicht das Bestehen, wohl aber
die Fälligkeit der Forderung bestreiten, also beispielsweise eine ihm gewährte Stundung
einwenden wird, so wird dies genügen müssen, um von dem Mahnverfahren abzusehen.
5. Vierhaus, JW. 15 1393. Zwei Gefahren drohen dem neugeregelten Mahn-
verfahren, die eine: übermäßig häufige Glaubhaftmachung, daß der Beklagte den Anspruch
bestreiten und sich auf die Klage einlassen wird (§8 1 und 14); die andere: daß für den De-
klagten ein Anreiz zur Hinziehung des Verfahrens durch Einlegung des Widerspruch=
geschaffen wird; in beiden Fällen wird gegenüber dem früheren Rechtszustande eine
Mehrarbeit, im letzteren auch eine Verzögerung erwachsen, so daß s chließlich das Gegenteil
einer Beschleunigung erreicht wird. *
5. Graßhof, Pr Verw Bl. 37 114. 3 1 Abs. 1 Satz 2 müßte lauten: „Von don
Erlasse des Zahlungsbefehls soll abgesehen werden, wenn der Kläger glaubhaft man,
daß der Bellagte den Anspruch bestreiten wolle oder der Vorsitzende den Erlaß des Zahlunge
befehls für untunlich oder unzweckmäßig hält.“ ·