476 K. Die Entlastung der Gerichte.
e) Striemer a. a. O. 1160. Die Gebühr für Erwirkung des Vollstreckungsbefehl
nebst Pauschsatz ist vom Gläubiger erst dann zu berechnen, wenn er den Vollstreckungs-
befehl beantragt, 3 8 Bek., § 699 ZO.
2. Folgen der Unterlassung der Beifügung einer Kostenberechnung.
a) Trendelenburg a. a. O. 24. Fehlt die Kostenberechnung, so wird es sich im
allgemeinen empfehlen, die Klageschrift zur Ergänzung zurückzusenden. Kosten, die bei
Erlaß des Zahlungsbefehls Berücksichtigung finden konnten, vom Kläger aber nicht geltend
gemacht werden, dürfen in den Vollstreckungsbefehl nicht aufgenommen werden. Sie
können gegebenenfalls nur in besonderer Klage verfolgt werden. Ein Kostenfestsetzungs-
verfahren findet auch, nachdem Vollstreckungsbefehl ergangen ist, nicht statt.
b) Müller, BayRpfl Z. 15 368. Wird keine Kostenrechnung vorgelegt, so ist zu be-
achten, daß der Vollstreckungsbefehl nur die im Zahlungsbefehl enthaltenen Ansätze für
vollstreckbar erklärt und nur neu entstandene Kosten festsetzt, für ein gesondertes Kosten-
festsetzungsverfahren aber nach Erlaß des Vollstreckungsbefehls kein Raum ist, also für die
Beitreibung von Kosten, die in den Zahlungsbefehl nicht aufgenommen sind, ein neues
Verfahren anhängig gemacht werden müßte. Deshalb hat das Gericht seiner-
seits die Kosten nach der RA-#b- O. zu berechnen und in den Zah-
lungsbefehl einzusetzen.
§2.
Verfahren bei mangelhaften oder unbegründeten Klage= oder Mahn.
gesuchen.
Begründung.
Die Dorschrift ist dem § 01 S5PO. nachgebildet. Der Dorsitzende soll, wenn er
das landgerichtliche Mahnverfahren für an sich zulässig und geboten erachtet (53 1), zu-
nächst prüfen, ob die Klageschrift den nach § 255 Abs. 2 der SDO. erforderlichen Inhalt
hat und ob sich nicht aus ihrem Inhalt ergibt, daß die Klage oder der Kostenanspruch
(51 Abs. 2) ganz oder teilweise nicht begründet ist. Um dem Kläger Gelegenheit zu geben,
etwaigen Mängeln abzuhelfen und unterlassene Angaben nachzuholen, soll der Dor-
sitzende, ehbe er den Termin zur mündlichen Derhandlung anberaumt und damit den
Weg zur streitigen Derhandlung öffnet, zunächst den Kläger hören und erst, wenn die
Anstände nicht beseitigt werden, zur Terminsbestimmung schreiten. Die Hrüfung
hat sich auf alle von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände, insbesondere auf
die Harteifähigkeit, Hrozeßfähigkeit, Dertretungsmacht eines gesetzlichen Dertreters
(5 56) und auf die SGSuständigkeit im Falle eines ausschließlichen Gerichtsstandes (6 24
S5DO. ) zu erstrecken.
I. Durchbrechung des Anwaltszwangesd
1. Bejahend. "%
a. Denkhaus, JW. 15 1220. Nach § 1 der VO. „soll“ der Vorsitzende der Zivil-
kammer, wenn eine Klageschrift eingereicht wird, in der lediglich ein im Mahnverfahren
verfolgbarer Anspruch geitend gemacht wird, einen Zahlungsbefehl erlassen. Hiervon soll
nach §J2 der VO. nur abgesehen werden, wenn die Klageschrift nicht den Vorschriften des
§6253 Abs. 2 8 PO. entspricht, oder sich aus ihrem Inhalt ergibt, daß die Klage oder der
Kostenanspruch ganz oder teilweise nicht begründet ist. Der § 253 Abs. 3 8 PO. enthält
als „Mußformvorschrift" nicht die Unterschrift eines zugelassenen Anwalts. Diese könnte
nur aus § 253 Abs. 4 8 PO., der die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden
Schriftsätze auch auf die Klageschrift zur Anwendung bringt, gefolgert werden.
6. Denkhaus, JW. 15 1220. Wird Widerspruch rechtzeitig und formgültig er-
hoben, so können etwaige Mängel der Klageschrift nicht mehr geltend gemacht werden, da
der rechtsgültig und unanfechtbar (6 10 VO.) erlassene Zahlungsbefehl nunmehr die Grund-
lage der Verhandlung und Entscheidung bildet (§ 697 8 PO.). Naturgemäß muß im Termin
ein zugelassener Anwalt für den Kläger erscheinen (§ 78 .PO.). Wird kein Widerspruch
in rechtsgültiger Form erhoben, so braucht ohne Zweifel der Antrag auf Vollstreckbarkeits-