Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 477 
erklärung nicht durch einen beim LG. zugelassenen Anwalt zu erfolgen (6 78 Abs. 2 8 PO.), 
da der Vollstreckungsbefehl durch den Gerichtsschreiber verfügt wird. 
2. Verneinend. 
a. Weinmann, JW. 15 1388. Wenn bei dem LG. eine Klage nicht durch einen (dort 
zugelassenen) Rechtsanwalt eingereicht wird, hat der Vorsitzende (wie bisher — vgl. Stein 
zu #216 3PO. —) die Terminsbestimmung, erst recht aber den Erlaß des Zahlungsbefehls, 
abzulehnen. Gegen diesen Beschluß steht dem Kläger — trotz des §3 10 der Bekanntmachung, 
der diesen Fall nicht regelt — die (dem Anwaltszwang unterliegende) Beschwerde zu (vgl. 
Stein a. a. O.). Der Darlegung von Denkhaus, der Vorsitzende müsse den Zahlungs- 
befehl erlassen, weil hiervon nur in den in § 2 vorgesehenen Fällen Abstand genommen 
werden könne, steht entgegen, daß der hier erörterte Fall in der Bekanntmachung nicht 
geregelt ist; denn geht man einmal davon aus, daß schon die Terminsbestimmung zu ver- 
sagen sei, so ist für den Vorsitzenden überhaupt kein Grund gegeben, den Erlaß des 
Zahlungsbefehls, der, wenn auch auf Umwegen, schließlich doch zu einer Terminsbestimmung 
führt oder führen kann, zu erwägen. 
6. Weinmann, JW. 15 1388. Der Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl hat ledig- 
lich die Wirkung, daß Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen ist. Eine Ab- 
weisung der Terminsbestimmung unter Aufhebung des Zahlungsbefehls, weil er auf 
Grund eines Parteischriftsatzes erlassen sei, ist wohl nicht möglich, obgleich nicht zu ver- 
kennen ist, daß ein solcher Weg (entsprechend dem Vorschlag Nußbaums in JW. 14 449) 
einfach und praktisch wäre. In der in Verfolg des Widerspruchs anberaumten mündlichen 
Verhandlung ergeht stets Urteil auf Prozeßabweisung, auf Abweisung angebrachter- 
maßen (vgl. R. 70 184), für den Fall, daß der Kläger auch jetzt nicht durch einen Anwalt 
vertreten ist, durch unechtes Versäumnisurteil (vgl. Stein II 3 zu § 330 8 PO.). Eine 
Heilung des Mangels ist nicht möglich (Stein II 2a zus 295, Seuffert 6 zu § 78 8PO.). 
Hiergegen Denkhaus, JW. 16 31, der diese Auffassung von Weinmann für unver- 
einbar mit § 10 VO. erachtet. 
. Weinmann, JW. 15 1388. Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt nun- 
mehr der Kläger — wenn auch jetzt durch einen Anwalt vertreten — den Vollstreckungs- 
befehl, so ist der Antrag in dem im § 8 Bek. vorgeschriebenen Verfahren zurückzuweisen, 
wenn die Klage nicht dem Gebot des Anwaltszwangs entsprach. Verfügt jedoch der Gerichts- 
schreiber die Vollstreckbarkeitserklärung, so gibt es gegen diesen Vollstreckungsbefehl nur 
den Einspruch (5 9 Bek.). Nach erhobenem Einspruch ist dann die Klage wiederum durch 
Prozeßurteil abzuweisen. Unterläßt der Beklagte aber auch den Einspruch in der vorge- 
schriebenen Frist, so ist damit der Vollstreckungsbefehl gleich einem Urteil in Rechtskraft 
erwachsen. Selbst eine Nichtigkeits= oder Restitutionsklage kommt nicht in Frage, auch 
nicht auf Grund des § 579 Ziff. 4 Z PO. 
5. Sydow-Busch a. a. O. 6. Eine Erklärung des Klägers auf Grund der Anhörung 
nach Satz 2 unterliegt dem Anwaltzwang (§ 78 8PO.), ebenso Weinmanna. a. O. 1388. 
#. Kaufmann a. a. O. 1238. Die Ansicht, daß die Klage beim Landgerichte wegen 
eines mahnfähigen Anspruchs dem Anwaltszwange nicht mehr unterliege (Denkhaus, 
JW. 15 1220), ist irrig; ebenso Cahn a. a. O. 36. 
3. Zweifelnd: Auerbach, JIW. 16 177. 
II. Formelle Hrüfung der Klageschrift (s. amtl. Begr.). 
1. Samter a. a. O. 8. Die örtliche Zuständigkeit ist nicht zu prüfen. Ergibt sich 
die örtliche Unzuständigkeit, so ist nach § 27 zu verfahren. 
2.60 Heilberg a. a. O. 1106 (siehe auch 1513). Wenn alle von Amts wegen zu berück- 
sichtigenden. Umstände, beispielsweise die Vertretungsmacht eines gesetzlichen Vertreters, 
geprüft werden, so eröffnet sich die Aussicht auf die schwersten Unzuträglichkeiten. Das 
Fehlen der Angabe der Vorstandsmitglieder der klagenden Aktiengesellschaft, vielleicht 
selbst das Fehlen der Überreichung eines Auszuges aus dem Handelsregister, der Bestallung
	        
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