Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 2. 19
7. Die gegen den Feind verwendeten Teile der Land= oder Seemacht.
(Erläuterung a#is 00 in Bd. 1, 89—919.
r k. Recht 15 185 (Naumburg). Der Vorinstanz ist darin beizutreten, daß der
zur Bewachung von Brücken als Landsturmmann verwendete Beklagte damit gegen
den Feind verwendet wird. Denn die Brücken sollen gegen Unternehmungen des
Feindes geschützt werden; s. auch 9 in Bd. 1, 91.
« op.LeipzZ.151035 (Hamburg 11). Verwendung eines Armierungsbataillons
in der Grenzstellung Osten ist eine Verwendung gegen den Feind. *
oo. Pos Möchr. 15 143 (Posen V). Ein Landsturmbataillon, das im Inland den
Bahnschutz vers eht, wird nicht „gegen den Feind“ verwendet. 1
###. Besonders lebhaft erörtert ist die Frage, ob die mit Bewachung
Kriegsgefangener betrauten Truppen „gegen den Feind“ i. S. des 6 2 Nr. 1
KSch G. verwendet werden (für die Bejahung a## in P-d. 1, 89, für die Ver-
neinung yy0, z7, 6 in Bd. 1, 90, 91).
gaa. Bejahend.
1. Wassermann-Erlanger ck. a. O. .
2. Hallbauer a. a. O. 277.
Der Begriff „gegen den Feind verwendet“ darf nicht engherzig ausgelegt werden,
und so ist wohl z. B. mit Recht angenommen worden, daß auch zur Ge-
fangenenbewachung verwendeter nichtmobiler Landsturm unter das
#Sch G. fällt, sicher nichtmobiler Landsturm, der als Grenzwacht tätig ist.
3. HansGg. BBl. 15 268, Leipz 8. 15 1533 (Hamburg 1). Das Landsturm-In-
santerie-Bataillon 1 Hamburg ist zwar kein mobiler Truppenteil. Es dient, wie ge-
richtsnotorisch, zur Bewachung des Gefangenenlagers in Parchim. Damit
aber ist es ein „gegen den Feind verwendeter“ Truppenteil geworden. Der
beschließende Senat tritt in dieser Hinsicht entgegen den Beschlüssen des IV. Senats vom.
8. April 1915, vom 24. April 1915 und des OLG. Darmstadt, HessRspr. 15 382 und 16 3,
den Beschlüssen des II. Senats vom 30. Januar 1915 und des OLG. Dresden Leipz.
14 1867 bei.
4. HansG Z. BBl. 15 154 (Hamburg II). Die Kriegsgefangenen haben nicht auf-
gehört, Teile — wenngleich zur Zeit unschädlich gemachte Teile — der Heeresmacht des
Feindes zu sein. Unschädlich und der Streitmacht des Feindes entzogen bleiben sie nur,
solange ihre Gefangenschaft aufrecht erhalten wird. Die Aufrechterhaltung der
Kriegsgefangenschaft durch militärische Bewachung ist demnach eine gegen
den Feind gerichtete Handlung und der zu solcher Bewachung verwendete Truppen-
teil wird gegen den Feind verwendet. So will das Gesetz zweifellos verstanden und an-
gewendet werden, da es die Wendung des vorbildlichen Gesetzes vom Juli 1870, in
welchem gesagt war „gegen den Feind geführt“ abgeändert hat in „gegen den Feind ver-
wendet“ (vgl. auch Sieskind a. a. O. S. 19).
5. DJZ. 15 932, Bad Rpr. 16 7 (Karlsruhe FS. III). „Gegen den Feind ver-
wendet“ im Sinne des § 2 Ziff. 1 KTöSch G. ist auch der „bei einem Kommando mit
Gefangenen bei der Maschinenbau-AG. B. befindliche" Beklagte. Die Bewachung
der Kriegsgefangenen ist nicht bloß eine polizeiliche, sondern eine gegen
den Feind gerichtete militärische Maßregel.
6. JW. 15 936 (LG. Dresden) Daß die Verwendung gegen den Feind auf dem
Kriegsschauplatze oder im Feindesland erfolge, wird vom Gesetz nicht erfordert; vielmehr
genügt auch eine Verwendung in den vom Kriege selbst nicht betroffenen Teilen des
Inlandes, die sich gegen den Feind richtet. Dies ist aber hinsichtlich der Bewachung von
Kriegsgefangenen insofern der Fall, als diese Teile der feindlichen Streitmacht verbleiben
und ihre Sicherung, d. h. die Entziehung der Möglichkeit, als feindliche Streitmacht ver-
wendet zu werden, als eine gegen den Feind gerichtete Maßnahme erscheint. Die
Aufrechterhaltung der Gefangenschaft bedeutet nicht nur eine kriegspolizeiliche Maß-
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