478 K. Die Entlastung der Gerichte.
des Vormundes oder Konkursverwalters können zu lästigen, zeitraubenden Zwischen-
verfügungen und Zwischenverhandlungen führen. ·
III. Materielle Drüfung.
1. Im allgemeinen.
a) Trendelenburg a. a. O. 26. In materieller Hinsicht soll sich die Prüfung
nicht, wie bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils (8 331
3PO.) darauf erstrecken, ob das tatsächliche Vorbringen der Klageschrift den Antrag recht-
fertigt, sondern nur auf die Frage, ob der Anspruch nicht nach dem Inhalte der Klage ganz
oder teilweise unbegründet ist (vgl. 8§ 691 Abs. 1 8PPO.). Voraussetzung für den Erlaß eines
Zahlungsbefehles ist also nicht, daß die Klage in dem tatsächlichen Vorbringen eine aus-
reichende Stütze findet. Nur darf sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht ergeben, daß
der Anspruch nicht begründet ist, was z. B. der Fall sein würde, wenn eine Spielschuld
eingeklagt wird.
b) Hiergegen:
a. Kann, JW. 15 1132. Wenn auch die Anwendung des §s 331 8 PO. hier nicht
vorgeschrieben ist, so kann doch die Prüfung der Begründetheit der Klage nach keiner anderen
Methode erfolgen, als der in §3 331 vorgeschriebenen: hier wie dort muß geprüft werden,
ob unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers der Anspruch begründet erscheint.
Es ist zu hoffen, daß die Praxis sich der Ansicht Trendelenburgs nicht anschließen, sondern
einen Zahlungsbefehl nur wegen voll begründeter Ansprüche erlassen wird; ebenso Samter
a. a. O. 8.
6. Levin, GruchotsBeitr. 60 175. Augenscheinlich erklärt sich die Unterscheidung
Trendelenburgs daraus, daß er in dem von ihm in Bezug genommenen § 691 Abs. 1
Z PO. unter Anspruch etwas anderes versteht, als was die, jedenfalls in der Rechtsanwen-
dung herrschende „Substanziierungstheorie“ im 8 253 Ziff. 2 8 PO. unter bestimmter Angabe
des Grundes des erhobenen Anspruchs versteht. § 691 Abs. 1 8PO steht aber in engem
Zusammenhang mit § 690 Ziff. 3.8 PO., dessen Vorschrift sich mit § 253 Ziff. 2 deckt. Richtig
ist, daß bei Mahngesuchen das Erfordernis der bestimmten Angabe des Grundes des er-
hobenen Anspruchs nicht allzu streng genommen und die allgemeinste Angabe über das
Rechtsverhältnis, aus dem der Anspruch hergeleitet, für genügend erachtet wird. Ja, man
geht vielfach wohl so weit, daß von der bestimmten Angabe überhaupt nichts mehr übrig
bleibt und Zahlungsbefehle auf Bezahlung einer Schuld aus einem „Kauf“, einem „Dar-
lehn“, einer „Prozeßvertretung vor dem Landgericht I Berlin“ erlassen werden. Dieser
weitherzigen Auffassung muß entgegengetreten werden. Die Vorschrift der bestimmten
Angabe des Grundes hat ihre gute, innere Rechtfertigung; an ihr soll gerade im not-
wendigen Mahnverfahren unter allen Umständen im Hinblick darauf festgehalten werden,
daß sonst Widersprüche wegen mangelnder Substanziierung der Klage geradezu heraus-
gefordert und im Falle des Widerspruchs zahlreiche Vertagungen zur näheren, tat-
sächlichen Begründung unvermeidlich werden.
7. Heilberg a. a. O. 1106, 1513. Dem Vorsitzenden steht ein sachliches Prüfungs-
recht überhaupt nicht zu.
2. Hinsichtlich des Kostenanspruchs.
Ist vom Erlaß des Zahlungsbefehls auch bei teilweiser Unbegründet-
heit des Kostenanspruchs abzusehen?
a) Bejahend.
a. Levin, GruchotsBeitr. 60 9. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 2 V.
soll im landgerichtlichen Mahnverfahren von dem Zahlungsbefehl auch abgesehen
werden, wenn der Kostenanspruch ganz oder teilweise nicht begründet ist. Der Vorsitzende
wird hier also, was bei richtiger Auslegung des § 14 Abs. 5 nicht der Fall ist, mit klaren
Worten angewiesen, sofern er den Kostenbetrag bemängelt, den Kläger zu hören und,
wenn der Kostenanspruch aufrecht erhalten wird, Termin anzuberaumen. Die Regelung