480 K. Die Entlastung der Gerichte.
8 3.
Form und Inhalt des Zahlungsbefehls.
Begründung.
Die Vorschrift entspricht dem 8 692 ZPO., nur ist abweichend von dem amts-
gerichtlichen Mahnverfahren der Widerspruchsfrist der Tharakter einer richterlichen
Frist beigelegt. Sie ist vom Vorsitzenden im Sahlungsbefehle festzusetzen und den vor-
schriften über die Einlassungsfrist entsprechend (39 262, 226, 604 Abs. 2 ZPO.) zu be-
messen. Dem Beklagten, der sich darüber schlüssig machen muß, ob er sich auf die Nlage
einlassen will, soll damit eine den jeweils gegebenen Derhältnissen angemessene Frist
gesichert werden. Der Sahlungsbefehl wird auf die Ulage oder auf ein damit zu ver-
bindendes Blatt gesetzt. Dies Derfahren war bisher schon bei Dersäumnis= und Aner-
kenntnisurteilen zulässig (6 315 Abs. 3 5P.) und hat sich hier gut bewährt.
Einer ausdrücklichen Dorschrift darüber, daß der Widerspruch nur durch einen bei
dem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann, bedarf es nicht. Daß der Be-
klagte sich, wenn er Widerspruch erheben will, durch einen bei dem Hrozeßgerichte zu-
gelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß, ergibt sich bereits
aus der allgemeinen Dorschrift des 3 28 S5P. in Derbindung mit der im §& 5 getroffenen
vorschrift, wonach der Widerspruch durch Einreichung eines Schriftsatzes zu erheben.
ist. Dagegen ist zur Dermeidung von Irrtümern eine orschrift zweckmäßig, wonach
in dem Sahlungsbefehle besonders darauf hinzuweisen ist, daß der Widerspruch dem
Anwaltszwang unterliegt.
I. Die Widerspruchsfrist.
1. Ist die Verlängerung der Frist zulässig?
a) Bejahend.
a. Trendelenburg a. a. O. 28, Samter a. a. O. 10.
6. Levin, Gruchots Beitr. 60 13. Die Verlängerung ist an sich zulässig, wenn erheb-
liche Gründe glaubhaft gemacht werden, da die Frist eben eine richterliche ist. Die Ver-
längerung widerspricht aber regelmäßig den Zwecken des Mahnverfahrens. Es wäre
denkbar, daß der Vorsitzende nach Lage der Sache die Frist zu kurz bemessen hätte. Warum
sollte in einem solchen Falle dem Schuldner, der sich gegen den Vollstreckungstitel zu wehren
hat, nicht auf begründeten Antrag eine geräumigere Frist für die Anstellung der Überlegung
gesetzt werden können, ob und in welchem Umfang er den Zahlungsbefehl anfechten will?
Die Verlängerung widerspricht aber regelmäßig den Zwecken des Mahnverfahrens.
b) Verneinend.
Landsberg, Pos MonSchr. 15 100. Der Vorsitzende hat in dem Zahlungsbefehl
die Mindestfristen der §§ 262, 604 Z PO. nicht zu überschreiten.
2. Ist die Abkürzung der Frist zulässig?
a) Bejahend: Sydow-Busch a. a. O. 7, Samter a. a. O. 10, Trendelenburg
a. a. O. 28, Neumiller, Baypfl Z. 316, Levin, Gruchots Beitr. 60 13, Cahn a. a. O. 73.
b) Verneinend: Seuffert a. a. O. 9. Eine Abkürzung ist unzulässig, da sie ganz
unzweckmäßig wäre.
3. Läuft die Widerspruchsfrist auch während der Ferien?
a) Bejahend. #
a. Braun a. a. O. 24. 8 204 GBG. findet keine Anwendung, da das landgericht-
liche Mahnverfahren kein selbständiges Mahnverfahren, sondern ein Teil des landgericht-
lichen Rechtsstreits ist.
6. Ebenso Trendelenburg a. a. O. 31.
b) Verneinend. abrend
a. Sydow--Busch a. a. O. 7. Die Frist läuft nach 3223 Abs. 2 37O. auch währe
der Ferien, da es sich um ein Mahnverfahren im Sinne des § 204 GVG. handelt.