482 K. Die Entlastung der Gerichte.
zeitigen Erhebung des Widerspruchs zur Vereinfachung und Beschleunigung des Ver,
fahrens ausschaltet.
II. Der Eintritt der Wirkungen der Rechtshängigkeit.
1. Neukamp a. a. O. 9.8 693 Abs. 3.8 PO findet keine Anwendung lebenso Heil.
berg, JW. 15 1105/06; Levin, GruchotsBeitr. 60 171. Es wird sich deshalb empfehlen
dann, wenn es sich darum handelt, die Unterbrechung einer Verjährung schleunigst herbei-
zuführen, stets auf Grund der § 688ff. Z8 PO. einen Zahlungsbefehl zu erwirken, da für.
einen solchen die Vorschrift des § 693 Abs. 3 8 PO. Platz greift.
2. Graßhof, Pr VerwBl. 37 114. In § 4 wird ein zweiter Absatz beizufügen sein:
„Soll durch Zustellung der Klage eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen
werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung der Klage oder des Zahlungsbefehls
demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung der Klage bei Gericht ein.“
III. Wirkungen der Rechtshängigkeit.
1. Trendelenburg a. a. O. 29. Um Widerklage erheben zu können, muß mit
Rücksicht auf § 33 B8 PO. Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben werden.
2. Trendelenburg a. a. O. 29. Der Nebenintervenient des Beklagten kann
für diesen Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl und Einspruch gegen den Vollstreckungs-
befehl erheben (§ 67 8PO.). Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention
kann nur nach vorgängiger mündlicher Verhandlung entschieden werden (&§ 71 805.);
ein solcher Antrag wird praktisch nur im Falle des Widerspruchs gegen den Zahlungs.
befehl oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbefehl vorkommen können.
3. abw. Samter a. a. O. 11. Eine Nebenintervention ist erst nach Widerspruch
gegen den Zahlungsbefehl oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl zulässig, vorher
liegt ein Rechtsstreit in der Hauptsache nicht vor. Auch kann früher die Zulässigkeit einer
Nebenintervention nicht geprüft werden (6 71 ZPO.).
IV. Erlöschen der Rechtshängigkeit.
1. Trendelenburg a. a. O. 30. Die prozeßrechtlichen Wirkungen der Rechts-
hängigkeit erlöschen mit der Beendigung des Rechtsstreits. Hierzu ist zu bemerken, daß
eine Fristvorschrift, wie sie § 701 8 PO. für das amtsgerichtliche Mahnverfahren vorsieht,
im landgerichtlichen Mahnverfahren fehlt. Dies erklärt sich daraus, daß das landgericht-
liche Mahnverfahren lediglich eine besondere Verfahrensart des ordentlichen landgericht-
lichen Prozesses darstellt. Ist seit dem Erlaß des Zahlungsbefehls ein Jahr abgelaufen,
ohne daß der Rechtsstreit beendet worden wäre, so werden in entsprechender Anwendung
des § 94 Nr. 1 GK . die bis dahin entstandenen Gebühren und Auslagen fällig.
2. Landsberg, Pos MSchr. 15 101. Nicht in die VO. übernommen ist für das
landgerichtliche Mahnverfahren die Vorschrift des § 701 Z PO., daß der Zahlungsbefehl
seine Kraft verliert und auch die Wirkungen der Rechtshängigkeit erlöschen, wenn nicht
binnen 6 Monaten nach Ablauf der in ihm bestimmten Frist der Vollstreckungsbefehl nach-
gesucht wird. Dergleichen kann also für das neue landgerichtliche Mahnverfahren nicht
gelten.
3. Levin, GruchotsBeitr. 60 17. Nach § 701 8 PO. verliert der Zahlungsbefehl
seine Kraft und auch die Wirkungen der Rechtshängigkeit, wenn nicht binnen 6 Monaten
nach Ablauf der in ihm bestimmten Frist der Vollstreckungsbefehl nachgesucht wird. Es
ist von dem durch die Verordnung eingenommenen Standpunkt aus durchaus folgerichtig,
wenn die Vorschrift auf das landgerichtliche Verfahren nicht übertragen ist. Handelt es
sich nicht um einen einfachen Zahlungsbefehl, sondern um eine ordnungsmäßige Klage,
so kann das Ruhen des Verfahrens nicht jene einschneidenden prozeß- und bürgerlich-
rechtlichen Folgen haben, die § 701 an das Unterlassen der Stellung des Antrages auf
Vollstreckbarkeitserklärung knüpft. Es ergibt sich dann aber der merkwürdige Wider-
spruch, daß die vor dem Amtsgericht erhobene Klage an sich nicht jene starke Rechtshaͤngig
keitswirkung hat. Die Amtsgerichtsklage gilt eben schlechthin als Gesuch um Erlaß des